Liebe Kolleg*innen, da die meisten ja wissen, dass sich am 1.3.2020 das IfSG und auch der §24 IfSG wesentlich geändert hat, haben wir (D2HP) eine Anfrage an das Staatsministerium geschickt, wie diese neue Formulierung für Heilpraktiker*innen ausgelegt werden muss. Hauptziel der Anfrage war, die neue Formulierung "Die Feststellung oder die Heilbehandlung...." zu hinterfragen. Nach strenger Auslegung des Begriffs "Feststellung" wäre bereits bei Verdacht auf eine Infektionskrankheit die Anamnese oder auch das Inspizieren des Rachens nicht mehr erlaubt gewesen. Da es noch keine Kommentare zu den Gesetzen gibt und unsere beauftragten Juristen auch keine einheitliche Meinung dazu hatten, bekamen wir glücklicherweise jetzt offiziell Antwort vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Auch Interessant für alle HPA´s https://d2hp.de/infektionsschutzgesetz-wichtige-aenderungen-fuer-heilpraktikerinnen/