Isartaucher
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Bei der KH-Einweisung muss zwischen Notfall- und elektiver Einweisung unterschieden werden. Im Notfall muss der Patient natürlich im KH zumindest untersucht werden, um eine Entscheidung über weiteres Vorgehen zu treffen. Hierbei spielt es erst einmal keine Rolle, ob sich der Patient selbst eingewiesen hat, oder eine Einweisung vom HP oder Arzt vorliegt.
Für eine elektive Diagnostik/Behandlung muss beim Kassenpatienten - wenn die KH-Behandlung über die GKV abgerechnet werden soll - auf jeden Fall eine "Verordnung von Krankenhausbehandlung" (Muster 2b) vorgelegt werden. Auch diese darf nur vom Vertragsarzt ausgestellt werden. Außerdem ist meistens auch eine Terminvereinbarung erforderlich.
Krankenhäuser rechnen übrigens nicht über die KV ab.
vg
Andi
Für eine elektive Diagnostik/Behandlung muss beim Kassenpatienten - wenn die KH-Behandlung über die GKV abgerechnet werden soll - auf jeden Fall eine "Verordnung von Krankenhausbehandlung" (Muster 2b) vorgelegt werden. Auch diese darf nur vom Vertragsarzt ausgestellt werden. Außerdem ist meistens auch eine Terminvereinbarung erforderlich.
Krankenhäuser rechnen übrigens nicht über die KV ab.
vg
Andi