Beihilfe
Pressemitteilung der Verbände
Neue beihilfefähige Höchstbeträge für Bundesbeamte - gesicherter Erhalt der Beihilfe durch Änderung der Beihilfevorschrift des Bundes
Am 23.09.2011 haben sich Vertreter der großen Heilpraktikerverbände auf Einladung des Bundesministeriums des Inneren (BMI) in Berlin mit dem Referatsleiter Herrn Ditmar Lümmen getroffen.
Aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteiles (2C 61.08) vom 12.11.2009 gab es Klärungsbedarf bezüglich der Beihilfegewährung für Heilpraktikerbehandlungen.
Nachdem im Saarland die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen ersatzlos gestrichen wurde, war es klar, dass wir dringend ein Gespräch mit dem zuständigen Ministerium in Berlin suchen mussten. Auf Anfrage beim BMI wurde deutlich, dass die Kostenentwicklung der Heilpraktiker unter Beobachtung steht.
Offenes Gespräch im Bundesministerium
Die Kollegen des Gutachter- und Gebührenausschusses Siegfried Kämper, Franz Dieter Schmidt, Karl-Fritz König und Frank Haseloff führten die Gespräche im Bundesministerium des Inneren (BMI).
Dabei wurde deutlich, dass sowohl der Bund als auch einige Länder mit großer Sorge feststellen mussten, dass für Heilpraktikerbehandlungen deutlich mehr Kosten entstanden sind als in den davor liegenden Jahren.
Um die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu verbessern und weiterhin zu gewährleisten, gab es ein offenes Gespräch zwischen allen Beteiligten.
Neue Erstattungstabelle
Die vom BMI vorgelegte neue Erstattungstabelle wurde diskutiert. Einige beihilfefähige Beträge liegen nun niedriger als zuvor aber sehr nahe am sogenannten GOÄ- Schwellenwert. Grundvoraussetzung für den Erhalt der Beihilfefähigkeit für das BMI war, dass bei vergleichbaren Leistungen der Heilpraktiker weniger Honorar erhält als ein Arzt. Dies widerspricht auch nicht dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil, wonach die Beihilfe neu geregelt werden sollte und das lediglich gerügt hat, dass die bisherige Bezugnahme auf ein Verzeichnis aus 1985 nicht mehr rechtens sein kann. Nach diesem Urteil gilt als angemessen der Betrag, der einem Arzt für eine vergleichbare Leistung zugebilligt wird und in der GOÄ verbindlich definiert wurde. Allerdings muss dieser Betrag nicht in dieser Höhe erstattet werden, weil die Kostenstruktur und Ausbildung zwischen Arzt und Heilpraktiker unterschiedlich zu bewerten sind.
Somit hat das Bundesverwaltungsgericht einen gewissen „Spielraum“ nach unten gebilligt. Unstrittig ist auch dass es im Ermessen des Bundes und der Länder liegt für seine Beamten Zuschüsse zu Behandlungen bei einem Heilpraktiker zu gewähren oder nicht.
Bei der Erstellung der neuen Tabelle wurde neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot in besonderer Weise den Belangen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Rechnung getragen. Grundsätzlich werden Heilpraktikerleistungen als wertvoller Beitrag für die Gesundheit respektiert, jedoch musste das Bundesverwaltungsgerichtsurteil umgesetzt werden.
Bis zur Höhe der Beträge, die gemäß der neuen Leistungstabelle gelistet sind, wird der Bund ab dem 1.10.2011 Beihilfe für seinen Bereich gewähren. Auf die in der Anlage (siehe weiter unten) genannten beihilfefähigen Höchstbeträge hat der Bund eine Zusage auf unbestimmte Zeit gemacht.
Selbstverständlich bleibt es jedem Heilpraktiker wie bisher überlassen, welche Honorarhöhe er mit seinem Patienten vereinbart. Beihilfe vom Bund wird jedoch nur im Umfang der neuen Tabelle gewährt.
Beihilfe gesichert
Herr Lümmen sieht derzeit die Beihilfe für uns gesichert. Wir Heilpraktiker konnten vermitteln, dass wir nicht nur qualitativ hochwertige Gesundheitsdienstleistungen anbieten, sondern auch einen Beitrag zur Kostendämpfung leisten.
Fazit
Schaut man sich die neue Tabelle an, so kann insgesamt von einer Besserung gegenüber der alten Beihilferegelung gesprochen werden. Es gibt auch Abstriche und diese sind natürlich unangenehm, jedoch weit weniger schmerzlich als ein kompletter Wegfall der Beihilfe.
Es darf nicht übersehen werden, dass die für die Staatskasse unerwünschte Kostensteigerung einen Handlungsbedarf ergeben hat. Da bei Beamten auch eine Zusatzversicherung nach bisheriger Leistungszusage keinesfalls immer den GOÄ-Schwellenwert abgedeckt hat, ist ohnehin jeder Heilpraktiker gut beraten so abzurechnen, dass eine mögliche Selbstbeteiligung nicht zu hoch ausfällt.
Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH)
Fachverband Deutscher Heilpraktiker eV. (FDH)
Freier Verband Deutscher Heilpraktiker eV. (FVDH)
Union Deutscher Heilpraktiker e.V. (UDH)
Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (VDH)
Beihilfe
Erläuterungen
Wir freuen uns sehr darüber, dass es auch in Zukunft Beihilfe für Beamte des Bundes geben wird und hoffen, dass sich nun auch möglichst viele Bundesländer dem anschließen werden.
Schon am 29.09.2011, hat das erste Bundesland Rheinland Pfalz verbindlich erklärt, dass es auch mit Wirkung zum 01.10.2011, die in der Anlage genannten Beträge als beihilfefähige Höchstbeträge anerkennen wird.
Durch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 12.11.2009 (BVerwG-Ureil Az 2C 61.08) war die bisherige Regelung, dass entweder der GebüH-Niedrigbetrag oder falls noch niedriger, der GOÄ-Schwellenwert als beihilfefähiger Höchstbetrag zur Anwendung kam, gekippt worden.
T
Dabei hatte aber das BVerwG-Urteil keinen Zweifel daran gelassen, dass eine vergleichbare Leistung mit dem Betrag, wie er Ärzten zugebilligt wird, als Höchstbetrag anzusehen ist und sogar nach „unten“ ein gewisser Spielraum anzunehmen ist, wenn man die Kostenstruktur und Ausbildung Arzt/HP gegenüberstellt.
Einige Bundesländer haben daraufhin übergangsweise beschlossen, generell den GOÄ-Schwellenwert als Beihilfebetrag auch für HP-Leistungen anzuerkennen. Andere und auch der Bund (BMI=Bundesministerium des Inneren), sahen die Beihilfebeträge nun beim GebüH-Höchstbetrag oder beim GOÄ-Schwellenwert, sollte dieser bei einer vergleichbaren Leistung niedriger sein.
Bei beiden Varianten ist natürlich eine Zunahme der Ausgaben für Heilpraktikerleistungen zu erwarten gewesen und auch eingetreten, was zu einer unerwünschten Belastung der Haushalte führte. In der Deutschen Heilpraktiker Zeitschrift, DHZ Heft 1/2011 haben wir in einem Interview mit dem zuständigen Referatleiter, Herrn Dietmar Lümmen, des Bundesinnenministeriums darüber berichtet.
Zum 01.01.2011 hat das Saarland die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen komplett gestrichen, was ebenfalls als Option - und nicht nur im Saarland - zur Diskussion stand und für uns katastrophal, für viele Heilpraktiker sogar existenzgefährdend gewesen wäre.
Die in der Anlage genannten Beträge gelten also ab sofort für Bundesbeamte (Grenzschutz, Wasserschutzpolizei) und für Landesbeamte (Lehrer, Polizei) des Bundeslandes „Rheinland Pfalz“.
Für die anderen Bundesländer gelten noch die bisherigen Erstattungstabellen. Allerdings ist es durchaus möglich und m.E. auch empfehlenswert, sich mit den in der Anlage genannten Beträgen vertraut zu machen und ggf. zu übernehmen. Natürlich ist jeder Heilpraktiker in seiner Kalkulation frei und kann letztlich berechnen, was er für erforderlich hält und dieses mit dem Patienten vereinbaren (Honorarvereinbarung).
Allerdings sollten die Leistungszusagen von Kostenträgern bekannt sein und wenn der Patient davon ausgeht, dass er alles erstattet bekommt, muss ein Heilpraktiker im Rahmen der Aufklärungspflicht (wirtschafltiche Folgen der Behandlung) darauf hinweisen, ob und in welcher Höhe Leistungen erstattet oder nur teilweise erstattet oder überhaupt nicht erstattet werden.
Die in der Anlage genannten Beträge entlasten langfristig die Haushalte gegenüber der bisherigen Praxis und sichern vor allem den Erhalt der Beihilfe, wo diese noch gewährt wird und nun auch weiterhin Bestand haben wird. Dass dennoch viele Beträge deutlich höher liegen als bis noch vor einem Jahr, ist wirklicher Anlass zur Freude und hilft ein wenig darüber hinweg, dass bei einigen Beträgen (z.b. den Injektionsziffern) geringe Abschläge unvermeidbar waren.
Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen:
GebüH 1:
Untersuchung 12,30 € – 20,50 €. Bis 2010 vergütet mit 12,30 €, nun sind 12,50 € beihilfefähig (bhfg).
GebüH 4:
Eingehende Beratung 16,40 € - 22,00 €. Bis 2010 16,40 €, nun 18,50 € bhfg.
GebüH 5:
Beratung 8,20 € – 20,50 €. Bis 2010 8,20 €, nun 9,00 € bhfg.
GebüH 17.1:
Neurologische Untersuchung 5,20 € – 26,00 €. Bis 2010 5,20 €, nun 21,00 € bhfg.
GebüH 21.1:
Akupunktur 10,30 € - 26,00 €.
Bis 2010 10,30 €, nun 23,00 € bhfg.
GebüH 25.6:
Neuraltherapie 7,70 € – 26,00 €. Bisher 7,70 €, nun 11,00 € bhfg.
GebüH 34.2:
Gez.Chiropraktik 15,40 € - 19,00 €. Bisher 15,40 €, nun 17,00 € bhfg. (und Wegfall der Begrenzung von 3 x pro Behandlungsfall, jedoch nur 1 x pro Behandlungstag berechenbar.)
Während diese Beispiele zeigen, dass wir Anlass zur Freude haben und wir sehr stolz darauf sind, Ihnen diese Zahlen präsentieren zu können, sollen auch ein paar „bittere Pillen“ nicht vorenthalten werden:
GebüH 25.1:
Injektion s.c. bis 5,20 €. Bis 2010 waren bhfg. 5,20 €, nun 4,50 € bhfg.
GebüH 25.2:
Injektion i.m. bis 5,20 €. Bis 2010 5,20 €, nun 4,50 € bhfg. GebüH 25.3:
Injektion i.v. bis 7,70 €. Bis 2010 7,70 €, nun 6,00 € bhfg. GebüH 25.4:
Quaddelbehandlung 7,20 € - 13,00 €. Bis 2010 7,20 €, nun 7,00 € bhfg.
GebüH 34.1:
Chiropraktik 10,50 € – 18.00 €. Bis 2010 4,96 € (=GOÄSchwellenwert), nun 4,00 €.
Dem BMI lag daran, auch die GOÄ-Anlehnung zu verlassen. somit sind diese Werte ohne die GOÄ-Begrenzungen zu sehen, was zu einer weiteren Verbesserung/Vereinfachungen führt!
Homöopathie
Leider wurden gerade bei der Ziffer 2 und der Homöopathie durch die Anwendung des GOÄ-Schwellenwertes von 120,65 EUR (gegenüber dem Betrag von 15,40 EUR), in Anlehnung an das BVerwG-Urteil, so enorme Kosten verursacht, dass es um diese Ziffer sehr schlecht stand. Bei dieser Ziffer gab es stets Probleme und sehr unterschiedliche Auslegungen.
Nun hat das BMI beschlossen:
GebüH 2:
Krankenexamen 15,40 – 41,00 EUR. Bisher 15,40 EUR, nun 35,00 EUR, jedoch nur 1 x jw Termin uns max. 3 x/6 Monate.
Positives Resümee:
Es darf nicht vergessen werden, dass jeder Beamte auch eine private Zusatzversicherung hat, die je nach seinem Status 30 % bis 50 % der Rechnung erstatten soll. An den Leistungszusagen und Erstattungsbeträgen der Privatkassen hat sich nichts geändert, so dass durch die unterschiedlichen Abrechnungsmodelle auch nicht unerhebliche Selbstbeteiligungen der Patienten entstanden sind. Diese waren bisher schwer zu vermitteln, wenn der Rechnungsbetrag deutlich höher gegenüber dem der Vergangenheit war. Schon aus diesem Grund haben wir Anfang des Jahres zur Zurückhaltung geraten. Mit den neuen Beträgen ist die mögliche Selbstbeteiligung sehr begrenzt und durchaus zumutbar, in vielen Fällen (je nach Tarif und PKV), sogar überhaupt nicht vorhanden.
Quelle: BDH Newsletter
Pressemitteilung der Verbände
Neue beihilfefähige Höchstbeträge für Bundesbeamte - gesicherter Erhalt der Beihilfe durch Änderung der Beihilfevorschrift des Bundes
Am 23.09.2011 haben sich Vertreter der großen Heilpraktikerverbände auf Einladung des Bundesministeriums des Inneren (BMI) in Berlin mit dem Referatsleiter Herrn Ditmar Lümmen getroffen.
Aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteiles (2C 61.08) vom 12.11.2009 gab es Klärungsbedarf bezüglich der Beihilfegewährung für Heilpraktikerbehandlungen.
Nachdem im Saarland die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen ersatzlos gestrichen wurde, war es klar, dass wir dringend ein Gespräch mit dem zuständigen Ministerium in Berlin suchen mussten. Auf Anfrage beim BMI wurde deutlich, dass die Kostenentwicklung der Heilpraktiker unter Beobachtung steht.
Offenes Gespräch im Bundesministerium
Die Kollegen des Gutachter- und Gebührenausschusses Siegfried Kämper, Franz Dieter Schmidt, Karl-Fritz König und Frank Haseloff führten die Gespräche im Bundesministerium des Inneren (BMI).
Dabei wurde deutlich, dass sowohl der Bund als auch einige Länder mit großer Sorge feststellen mussten, dass für Heilpraktikerbehandlungen deutlich mehr Kosten entstanden sind als in den davor liegenden Jahren.
Um die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu verbessern und weiterhin zu gewährleisten, gab es ein offenes Gespräch zwischen allen Beteiligten.
Neue Erstattungstabelle
Die vom BMI vorgelegte neue Erstattungstabelle wurde diskutiert. Einige beihilfefähige Beträge liegen nun niedriger als zuvor aber sehr nahe am sogenannten GOÄ- Schwellenwert. Grundvoraussetzung für den Erhalt der Beihilfefähigkeit für das BMI war, dass bei vergleichbaren Leistungen der Heilpraktiker weniger Honorar erhält als ein Arzt. Dies widerspricht auch nicht dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil, wonach die Beihilfe neu geregelt werden sollte und das lediglich gerügt hat, dass die bisherige Bezugnahme auf ein Verzeichnis aus 1985 nicht mehr rechtens sein kann. Nach diesem Urteil gilt als angemessen der Betrag, der einem Arzt für eine vergleichbare Leistung zugebilligt wird und in der GOÄ verbindlich definiert wurde. Allerdings muss dieser Betrag nicht in dieser Höhe erstattet werden, weil die Kostenstruktur und Ausbildung zwischen Arzt und Heilpraktiker unterschiedlich zu bewerten sind.
Somit hat das Bundesverwaltungsgericht einen gewissen „Spielraum“ nach unten gebilligt. Unstrittig ist auch dass es im Ermessen des Bundes und der Länder liegt für seine Beamten Zuschüsse zu Behandlungen bei einem Heilpraktiker zu gewähren oder nicht.
Bei der Erstellung der neuen Tabelle wurde neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot in besonderer Weise den Belangen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Rechnung getragen. Grundsätzlich werden Heilpraktikerleistungen als wertvoller Beitrag für die Gesundheit respektiert, jedoch musste das Bundesverwaltungsgerichtsurteil umgesetzt werden.
Bis zur Höhe der Beträge, die gemäß der neuen Leistungstabelle gelistet sind, wird der Bund ab dem 1.10.2011 Beihilfe für seinen Bereich gewähren. Auf die in der Anlage (siehe weiter unten) genannten beihilfefähigen Höchstbeträge hat der Bund eine Zusage auf unbestimmte Zeit gemacht.
Selbstverständlich bleibt es jedem Heilpraktiker wie bisher überlassen, welche Honorarhöhe er mit seinem Patienten vereinbart. Beihilfe vom Bund wird jedoch nur im Umfang der neuen Tabelle gewährt.
Beihilfe gesichert
Herr Lümmen sieht derzeit die Beihilfe für uns gesichert. Wir Heilpraktiker konnten vermitteln, dass wir nicht nur qualitativ hochwertige Gesundheitsdienstleistungen anbieten, sondern auch einen Beitrag zur Kostendämpfung leisten.
Fazit
Schaut man sich die neue Tabelle an, so kann insgesamt von einer Besserung gegenüber der alten Beihilferegelung gesprochen werden. Es gibt auch Abstriche und diese sind natürlich unangenehm, jedoch weit weniger schmerzlich als ein kompletter Wegfall der Beihilfe.
Es darf nicht übersehen werden, dass die für die Staatskasse unerwünschte Kostensteigerung einen Handlungsbedarf ergeben hat. Da bei Beamten auch eine Zusatzversicherung nach bisheriger Leistungszusage keinesfalls immer den GOÄ-Schwellenwert abgedeckt hat, ist ohnehin jeder Heilpraktiker gut beraten so abzurechnen, dass eine mögliche Selbstbeteiligung nicht zu hoch ausfällt.
Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH)
Fachverband Deutscher Heilpraktiker eV. (FDH)
Freier Verband Deutscher Heilpraktiker eV. (FVDH)
Union Deutscher Heilpraktiker e.V. (UDH)
Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (VDH)
Beihilfe
Erläuterungen
Wir freuen uns sehr darüber, dass es auch in Zukunft Beihilfe für Beamte des Bundes geben wird und hoffen, dass sich nun auch möglichst viele Bundesländer dem anschließen werden.
Schon am 29.09.2011, hat das erste Bundesland Rheinland Pfalz verbindlich erklärt, dass es auch mit Wirkung zum 01.10.2011, die in der Anlage genannten Beträge als beihilfefähige Höchstbeträge anerkennen wird.
Durch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 12.11.2009 (BVerwG-Ureil Az 2C 61.08) war die bisherige Regelung, dass entweder der GebüH-Niedrigbetrag oder falls noch niedriger, der GOÄ-Schwellenwert als beihilfefähiger Höchstbetrag zur Anwendung kam, gekippt worden.
T
Dabei hatte aber das BVerwG-Urteil keinen Zweifel daran gelassen, dass eine vergleichbare Leistung mit dem Betrag, wie er Ärzten zugebilligt wird, als Höchstbetrag anzusehen ist und sogar nach „unten“ ein gewisser Spielraum anzunehmen ist, wenn man die Kostenstruktur und Ausbildung Arzt/HP gegenüberstellt.
Einige Bundesländer haben daraufhin übergangsweise beschlossen, generell den GOÄ-Schwellenwert als Beihilfebetrag auch für HP-Leistungen anzuerkennen. Andere und auch der Bund (BMI=Bundesministerium des Inneren), sahen die Beihilfebeträge nun beim GebüH-Höchstbetrag oder beim GOÄ-Schwellenwert, sollte dieser bei einer vergleichbaren Leistung niedriger sein.
Bei beiden Varianten ist natürlich eine Zunahme der Ausgaben für Heilpraktikerleistungen zu erwarten gewesen und auch eingetreten, was zu einer unerwünschten Belastung der Haushalte führte. In der Deutschen Heilpraktiker Zeitschrift, DHZ Heft 1/2011 haben wir in einem Interview mit dem zuständigen Referatleiter, Herrn Dietmar Lümmen, des Bundesinnenministeriums darüber berichtet.
Zum 01.01.2011 hat das Saarland die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen komplett gestrichen, was ebenfalls als Option - und nicht nur im Saarland - zur Diskussion stand und für uns katastrophal, für viele Heilpraktiker sogar existenzgefährdend gewesen wäre.
Die in der Anlage genannten Beträge gelten also ab sofort für Bundesbeamte (Grenzschutz, Wasserschutzpolizei) und für Landesbeamte (Lehrer, Polizei) des Bundeslandes „Rheinland Pfalz“.
Für die anderen Bundesländer gelten noch die bisherigen Erstattungstabellen. Allerdings ist es durchaus möglich und m.E. auch empfehlenswert, sich mit den in der Anlage genannten Beträgen vertraut zu machen und ggf. zu übernehmen. Natürlich ist jeder Heilpraktiker in seiner Kalkulation frei und kann letztlich berechnen, was er für erforderlich hält und dieses mit dem Patienten vereinbaren (Honorarvereinbarung).
Allerdings sollten die Leistungszusagen von Kostenträgern bekannt sein und wenn der Patient davon ausgeht, dass er alles erstattet bekommt, muss ein Heilpraktiker im Rahmen der Aufklärungspflicht (wirtschafltiche Folgen der Behandlung) darauf hinweisen, ob und in welcher Höhe Leistungen erstattet oder nur teilweise erstattet oder überhaupt nicht erstattet werden.
Die in der Anlage genannten Beträge entlasten langfristig die Haushalte gegenüber der bisherigen Praxis und sichern vor allem den Erhalt der Beihilfe, wo diese noch gewährt wird und nun auch weiterhin Bestand haben wird. Dass dennoch viele Beträge deutlich höher liegen als bis noch vor einem Jahr, ist wirklicher Anlass zur Freude und hilft ein wenig darüber hinweg, dass bei einigen Beträgen (z.b. den Injektionsziffern) geringe Abschläge unvermeidbar waren.
Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen:
GebüH 1:
Untersuchung 12,30 € – 20,50 €. Bis 2010 vergütet mit 12,30 €, nun sind 12,50 € beihilfefähig (bhfg).
GebüH 4:
Eingehende Beratung 16,40 € - 22,00 €. Bis 2010 16,40 €, nun 18,50 € bhfg.
GebüH 5:
Beratung 8,20 € – 20,50 €. Bis 2010 8,20 €, nun 9,00 € bhfg.
GebüH 17.1:
Neurologische Untersuchung 5,20 € – 26,00 €. Bis 2010 5,20 €, nun 21,00 € bhfg.
GebüH 21.1:
Akupunktur 10,30 € - 26,00 €.
Bis 2010 10,30 €, nun 23,00 € bhfg.
GebüH 25.6:
Neuraltherapie 7,70 € – 26,00 €. Bisher 7,70 €, nun 11,00 € bhfg.
GebüH 34.2:
Gez.Chiropraktik 15,40 € - 19,00 €. Bisher 15,40 €, nun 17,00 € bhfg. (und Wegfall der Begrenzung von 3 x pro Behandlungsfall, jedoch nur 1 x pro Behandlungstag berechenbar.)
Während diese Beispiele zeigen, dass wir Anlass zur Freude haben und wir sehr stolz darauf sind, Ihnen diese Zahlen präsentieren zu können, sollen auch ein paar „bittere Pillen“ nicht vorenthalten werden:
GebüH 25.1:
Injektion s.c. bis 5,20 €. Bis 2010 waren bhfg. 5,20 €, nun 4,50 € bhfg.
GebüH 25.2:
Injektion i.m. bis 5,20 €. Bis 2010 5,20 €, nun 4,50 € bhfg. GebüH 25.3:
Injektion i.v. bis 7,70 €. Bis 2010 7,70 €, nun 6,00 € bhfg. GebüH 25.4:
Quaddelbehandlung 7,20 € - 13,00 €. Bis 2010 7,20 €, nun 7,00 € bhfg.
GebüH 34.1:
Chiropraktik 10,50 € – 18.00 €. Bis 2010 4,96 € (=GOÄSchwellenwert), nun 4,00 €.
Dem BMI lag daran, auch die GOÄ-Anlehnung zu verlassen. somit sind diese Werte ohne die GOÄ-Begrenzungen zu sehen, was zu einer weiteren Verbesserung/Vereinfachungen führt!
Homöopathie
Leider wurden gerade bei der Ziffer 2 und der Homöopathie durch die Anwendung des GOÄ-Schwellenwertes von 120,65 EUR (gegenüber dem Betrag von 15,40 EUR), in Anlehnung an das BVerwG-Urteil, so enorme Kosten verursacht, dass es um diese Ziffer sehr schlecht stand. Bei dieser Ziffer gab es stets Probleme und sehr unterschiedliche Auslegungen.
Nun hat das BMI beschlossen:
GebüH 2:
Krankenexamen 15,40 – 41,00 EUR. Bisher 15,40 EUR, nun 35,00 EUR, jedoch nur 1 x jw Termin uns max. 3 x/6 Monate.
Positives Resümee:
Es darf nicht vergessen werden, dass jeder Beamte auch eine private Zusatzversicherung hat, die je nach seinem Status 30 % bis 50 % der Rechnung erstatten soll. An den Leistungszusagen und Erstattungsbeträgen der Privatkassen hat sich nichts geändert, so dass durch die unterschiedlichen Abrechnungsmodelle auch nicht unerhebliche Selbstbeteiligungen der Patienten entstanden sind. Diese waren bisher schwer zu vermitteln, wenn der Rechnungsbetrag deutlich höher gegenüber dem der Vergangenheit war. Schon aus diesem Grund haben wir Anfang des Jahres zur Zurückhaltung geraten. Mit den neuen Beträgen ist die mögliche Selbstbeteiligung sehr begrenzt und durchaus zumutbar, in vielen Fällen (je nach Tarif und PKV), sogar überhaupt nicht vorhanden.
Quelle: BDH Newsletter