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Aktuell ab Oktober 2011 :Beihilfe Pressemitteilung der Verbände

Silke Uhlendahl

Heilpraktikerin
Heilpraktiker
Ort
Praxis in: 45279 Essen seit 2001
Therapien
siehe bitte homepage
Status
HP
Beihilfe
Pressemitteilung der Verbände

Neue beihilfefähige Höchstbeträge für Bundesbeamte - gesicherter Erhalt der Beihilfe durch Änderung der Beihilfevorschrift des Bundes

Am 23.09.2011 haben sich Vertreter der großen Heilpraktikerverbände auf Einladung des Bundesministeriums des Inneren (BMI) in Berlin mit dem Referatsleiter Herrn Ditmar Lümmen getroffen.

Aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteiles (2C 61.08) vom 12.11.2009 gab es Klärungsbedarf bezüglich der Beihilfegewährung für Heilpraktikerbehandlungen.
Nachdem im Saarland die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen ersatzlos gestrichen wurde, war es klar, dass wir dringend ein Gespräch mit dem zuständigen Ministerium in Berlin suchen mussten. Auf Anfrage beim BMI wurde deutlich, dass die Kostenentwicklung der Heilpraktiker unter Beobachtung steht.

Offenes Gespräch im Bundesministerium
Die Kollegen des Gutachter- und Gebührenausschusses Siegfried Kämper, Franz Dieter Schmidt, Karl-Fritz König und Frank Haseloff führten die Gespräche im Bundesministerium des Inneren (BMI).

Dabei wurde deutlich, dass sowohl der Bund als auch einige Länder mit großer Sorge feststellen mussten, dass für Heilpraktikerbehandlungen deutlich mehr Kosten entstanden sind als in den davor liegenden Jahren.

Um die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu verbessern und weiterhin zu gewährleisten, gab es ein offenes Gespräch zwischen allen Beteiligten.

Neue Erstattungstabelle
Die vom BMI vorgelegte neue Erstattungstabelle wurde diskutiert. Einige beihilfefähige Beträge liegen nun niedriger als zuvor aber sehr nahe am sogenannten GOÄ- Schwellenwert. Grundvoraussetzung für den Erhalt der Beihilfefähigkeit für das BMI war, dass bei vergleichbaren Leistungen der Heilpraktiker weniger Honorar erhält als ein Arzt. Dies widerspricht auch nicht dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil, wonach die Beihilfe neu geregelt werden sollte und das lediglich gerügt hat, dass die bisherige Bezugnahme auf ein Verzeichnis aus 1985 nicht mehr rechtens sein kann. Nach diesem Urteil gilt als angemessen der Betrag, der einem Arzt für eine vergleichbare Leistung zugebilligt wird und in der GOÄ verbindlich definiert wurde. Allerdings muss dieser Betrag nicht in dieser Höhe erstattet werden, weil die Kostenstruktur und Ausbildung zwischen Arzt und Heilpraktiker unterschiedlich zu bewerten sind.

Somit hat das Bundesverwaltungsgericht einen gewissen „Spielraum“ nach unten gebilligt. Unstrittig ist auch dass es im Ermessen des Bundes und der Länder liegt für seine Beamten Zuschüsse zu Behandlungen bei einem Heilpraktiker zu gewähren oder nicht.

Bei der Erstellung der neuen Tabelle wurde neben dem Wirtschaftlichkeitsgebot in besonderer Weise den Belangen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Rechnung getragen. Grundsätzlich werden Heilpraktikerleistungen als wertvoller Beitrag für die Gesundheit respektiert, jedoch musste das Bundesverwaltungsgerichtsurteil umgesetzt werden.

Bis zur Höhe der Beträge, die gemäß der neuen Leistungstabelle gelistet sind, wird der Bund ab dem 1.10.2011 Beihilfe für seinen Bereich gewähren. Auf die in der Anlage (siehe weiter unten) genannten beihilfefähigen Höchstbeträge hat der Bund eine Zusage auf unbestimmte Zeit gemacht.

Selbstverständlich bleibt es jedem Heilpraktiker wie bisher überlassen, welche Honorarhöhe er mit seinem Patienten vereinbart. Beihilfe vom Bund wird jedoch nur im Umfang der neuen Tabelle gewährt.

Beihilfe gesichert
Herr Lümmen sieht derzeit die Beihilfe für uns gesichert. Wir Heilpraktiker konnten vermitteln, dass wir nicht nur qualitativ hochwertige Gesundheitsdienstleistungen anbieten, sondern auch einen Beitrag zur Kostendämpfung leisten.

Fazit
Schaut man sich die neue Tabelle an, so kann insgesamt von einer Besserung gegenüber der alten Beihilferegelung gesprochen werden. Es gibt auch Abstriche und diese sind natürlich unangenehm, jedoch weit weniger schmerzlich als ein kompletter Wegfall der Beihilfe.

Es darf nicht übersehen werden, dass die für die Staatskasse unerwünschte Kostensteigerung einen Handlungsbedarf ergeben hat. Da bei Beamten auch eine Zusatzversicherung nach bisheriger Leistungszusage keinesfalls immer den GOÄ-Schwellenwert abgedeckt hat, ist ohnehin jeder Heilpraktiker gut beraten so abzurechnen, dass eine mögliche Selbstbeteiligung nicht zu hoch ausfällt.

Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH)
Fachverband Deutscher Heilpraktiker eV. (FDH)
Freier Verband Deutscher Heilpraktiker eV. (FVDH)
Union Deutscher Heilpraktiker e.V. (UDH)
Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (VDH)



Beihilfe
Erläuterungen

Wir freuen uns sehr darüber, dass es auch in Zukunft Beihilfe für Beamte des Bundes geben wird und hoffen, dass sich nun auch möglichst viele Bundesländer dem anschließen werden.

Schon am 29.09.2011, hat das erste Bundesland Rheinland Pfalz verbindlich erklärt, dass es auch mit Wirkung zum 01.10.2011, die in der Anlage genannten Beträge als beihilfefähige Höchstbeträge anerkennen wird.

Durch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 12.11.2009 (BVerwG-Ureil Az 2C 61.08) war die bisherige Regelung, dass entweder der GebüH-Niedrigbetrag oder falls noch niedriger, der GOÄ-Schwellenwert als beihilfefähiger Höchstbetrag zur Anwendung kam, gekippt worden.
T
Dabei hatte aber das BVerwG-Urteil keinen Zweifel daran gelassen, dass eine vergleichbare Leistung mit dem Betrag, wie er Ärzten zugebilligt wird, als Höchstbetrag anzusehen ist und sogar nach „unten“ ein gewisser Spielraum anzunehmen ist, wenn man die Kostenstruktur und Ausbildung Arzt/HP gegenüberstellt.

Einige Bundesländer haben daraufhin übergangsweise beschlossen, generell den GOÄ-Schwellenwert als Beihilfebetrag auch für HP-Leistungen anzuerkennen. Andere und auch der Bund (BMI=Bundesministerium des Inneren), sahen die Beihilfebeträge nun beim GebüH-Höchstbetrag oder beim GOÄ-Schwellenwert, sollte dieser bei einer vergleichbaren Leistung niedriger sein.

Bei beiden Varianten ist natürlich eine Zunahme der Ausgaben für Heilpraktikerleistungen zu erwarten gewesen und auch eingetreten, was zu einer unerwünschten Belastung der Haushalte führte. In der Deutschen Heilpraktiker Zeitschrift, DHZ Heft 1/2011 haben wir in einem Interview mit dem zuständigen Referatleiter, Herrn Dietmar Lümmen, des Bundesinnenministeriums darüber berichtet.

Zum 01.01.2011 hat das Saarland die Beihilfe für Heilpraktikerleistungen komplett gestrichen, was ebenfalls als Option - und nicht nur im Saarland - zur Diskussion stand und für uns katastrophal, für viele Heilpraktiker sogar existenzgefährdend gewesen wäre.

Die in der Anlage genannten Beträge gelten also ab sofort für Bundesbeamte (Grenzschutz, Wasserschutzpolizei) und für Landesbeamte (Lehrer, Polizei) des Bundeslandes „Rheinland Pfalz“.

Für die anderen Bundesländer gelten noch die bisherigen Erstattungstabellen. Allerdings ist es durchaus möglich und m.E. auch empfehlenswert, sich mit den in der Anlage genannten Beträgen vertraut zu machen und ggf. zu übernehmen. Natürlich ist jeder Heilpraktiker in seiner Kalkulation frei und kann letztlich berechnen, was er für erforderlich hält und dieses mit dem Patienten vereinbaren (Honorarvereinbarung).

Allerdings sollten die Leistungszusagen von Kostenträgern bekannt sein und wenn der Patient davon ausgeht, dass er alles erstattet bekommt, muss ein Heilpraktiker im Rahmen der Aufklärungspflicht (wirtschafltiche Folgen der Behandlung) darauf hinweisen, ob und in welcher Höhe Leistungen erstattet oder nur teilweise erstattet oder überhaupt nicht erstattet werden.

Die in der Anlage genannten Beträge entlasten langfristig die Haushalte gegenüber der bisherigen Praxis und sichern vor allem den Erhalt der Beihilfe, wo diese noch gewährt wird und nun auch weiterhin Bestand haben wird. Dass dennoch viele Beträge deutlich höher liegen als bis noch vor einem Jahr, ist wirklicher Anlass zur Freude und hilft ein wenig darüber hinweg, dass bei einigen Beträgen (z.b. den Injektionsziffern) geringe Abschläge unvermeidbar waren.

Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen:
GebüH 1:
Untersuchung 12,30 € – 20,50 €. Bis 2010 vergütet mit 12,30 €, nun sind 12,50 € beihilfefähig (bhfg).
GebüH 4:
Eingehende Beratung 16,40 € - 22,00 €. Bis 2010 16,40 €, nun 18,50 € bhfg.
GebüH 5:
Beratung 8,20 € – 20,50 €. Bis 2010 8,20 €, nun 9,00 € bhfg.
GebüH 17.1:
Neurologische Untersuchung 5,20 € – 26,00 €. Bis 2010 5,20 €, nun 21,00 € bhfg.
GebüH 21.1:
Akupunktur 10,30 € - 26,00 €.
Bis 2010 10,30 €, nun 23,00 € bhfg.
GebüH 25.6:
Neuraltherapie 7,70 € – 26,00 €. Bisher 7,70 €, nun 11,00 € bhfg.
GebüH 34.2:
Gez.Chiropraktik 15,40 € - 19,00 €. Bisher 15,40 €, nun 17,00 € bhfg. (und Wegfall der Begrenzung von 3 x pro Behandlungsfall, jedoch nur 1 x pro Behandlungstag berechenbar.)

Während diese Beispiele zeigen, dass wir Anlass zur Freude haben und wir sehr stolz darauf sind, Ihnen diese Zahlen präsentieren zu können, sollen auch ein paar „bittere Pillen“ nicht vorenthalten werden:
GebüH 25.1:
Injektion s.c. bis 5,20 €. Bis 2010 waren bhfg. 5,20 €, nun 4,50 € bhfg.
GebüH 25.2:
Injektion i.m. bis 5,20 €. Bis 2010 5,20 €, nun 4,50 € bhfg. GebüH 25.3:
Injektion i.v. bis 7,70 €. Bis 2010 7,70 €, nun 6,00 € bhfg. GebüH 25.4:
Quaddelbehandlung 7,20 € - 13,00 €. Bis 2010 7,20 €, nun 7,00 € bhfg.
GebüH 34.1:
Chiropraktik 10,50 € – 18.00 €. Bis 2010 4,96 € (=GOÄSchwellenwert), nun 4,00 €.

Dem BMI lag daran, auch die GOÄ-Anlehnung zu verlassen. somit sind diese Werte ohne die GOÄ-Begrenzungen zu sehen, was zu einer weiteren Verbesserung/Vereinfachungen führt!

Homöopathie
Leider wurden gerade bei der Ziffer 2 und der Homöopathie durch die Anwendung des GOÄ-Schwellenwertes von 120,65 EUR (gegenüber dem Betrag von 15,40 EUR), in Anlehnung an das BVerwG-Urteil, so enorme Kosten verursacht, dass es um diese Ziffer sehr schlecht stand. Bei dieser Ziffer gab es stets Probleme und sehr unterschiedliche Auslegungen.

Nun hat das BMI beschlossen:
GebüH 2:
Krankenexamen 15,40 – 41,00 EUR. Bisher 15,40 EUR, nun 35,00 EUR, jedoch nur 1 x jw Termin uns max. 3 x/6 Monate.

Positives Resümee:
Es darf nicht vergessen werden, dass jeder Beamte auch eine private Zusatzversicherung hat, die je nach seinem Status 30 % bis 50 % der Rechnung erstatten soll. An den Leistungszusagen und Erstattungsbeträgen der Privatkassen hat sich nichts geändert, so dass durch die unterschiedlichen Abrechnungsmodelle auch nicht unerhebliche Selbstbeteiligungen der Patienten entstanden sind. Diese waren bisher schwer zu vermitteln, wenn der Rechnungsbetrag deutlich höher gegenüber dem der Vergangenheit war. Schon aus diesem Grund haben wir Anfang des Jahres zur Zurückhaltung geraten. Mit den neuen Beträgen ist die mögliche Selbstbeteiligung sehr begrenzt und durchaus zumutbar, in vielen Fällen (je nach Tarif und PKV), sogar überhaupt nicht vorhanden.

Quelle: BDH Newsletter
 
Hallo Hans,

dein Link ist von 2010!

Aktuell sind die Sätze wieder etwas anders!
Am 23.09. gab es eine neue Einigung, die ab Oktober 2011 gilt.
 
??? Verbesserung ???

Hallo Silke,
dein BDH-Newsletter scheint mir doch etwas geschönt.
Die (ganz) neuen Erstattungsbeträge wurden mit den Beträgen VOR 2010 verglichen.
Es wäre doch ehrlicher die letzten (und nicht die VORletzten) Beträge mit den neuen Beträgen zu vergleichen!

D.h. vergleichen wir die Beträge vor dem 30.9.2011 mit denen ab 01.10.2011 so denke ich müssen wir von einem Rückschritt sprechen. Verglichen mit den Beträgen VOR 2010 ist eine kleine Verbesserung - doch das dürfte keinen HP wirklich erfreuen.
( sollte ich zu dieser späten Stunde nicht klar denken, so bitte ich um Korrektur :eek: )

Gruß
Jochen
 
Guten Morgen Jochen,

Wenn ich den Kollegen Kämper richtig verstanden habe, geht es hier um die Aussage der Bundesbeihilfe und soweit ich weiß, haben einige Länder, darunter das Saarland, die Beihilfe nach dem Urteil 2009 gestrichen, einige Länder, darunter NRW, Bayern (ich habe mich nur damit auseinandergesetzt, weil ich nur dort Abrechnungskurse hatte in diesem Zeitraum), die sich in einer Übergangsregelung soweit eingelassen haben, dass nun der GOÄ- Schwellenwert herangezogen werden konnte. Schon 2010 haben einige Verbände davor "gewarnt" das diese Regelung wieder kippen wird, weil das Kosten produzieren würde, die die Beihilfe nicht bereit sein wird dauerhaft zu leisten und das es ja noch das Problem mit der möglicherweise höheren Eigenbeteiligung gab (da ja die PKVen nicht sich an den analogen Schwellenwert angeglichen haben, sondern weiterhin zu den individuellen Tarifen erstatten).

Ich gebe dir recht, dass es in Bezug auf die Übergangsregelung von 2010 (schön in dem Link von Hans nachzulesen) in einigen Fällen wieder weniger ist.

Ziffer 2 war bis zum Urteil 2009 mit 15, 40 € in der Übergangsphase teilweise ganz weg (Saarland) bis max. 41 € und ist nun bei 35 €
In Vergleich zu vielen Jahren zuvor ( seit den 80er Jahren) schon eine Verbesserung.

Für viele Praxen, die viele beihilfeberechtigte Patienten haben möglicherweise existentiell.
 
Moin zusammen;

Silke; danke für die Aufmerksamkeit und du hast Recht [rotwerd]. Aber ich lasse den Link mal stehen, weil du auf ihn verwiesen hast.

IdR ist es so, dass die Bundesbeihilfe eine Vorreiterfunktion hat und sich zweimal jährlich ein Arbeitskreis Bundes- und Landesbeihilft zwecks Nivellierung und Absprachen trifft. Natürlich sind die Landesbeihilfen autonom in ihren Entscheidungen - siehe Saarland. Trotzdem besteht im Groben mit der Bundesbeihilfe ein Wegweiser.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass in der hierarchisch aufgebaute Autoritäts- und Kompetenzpyramide die von "Oben" getroffenen Entscheidung mit erheblichem Zeit- und Reibungsverlust viel später "unten" ankommen.

Jetzt erst sind die zuständigen Sachbearbeiter an der Front erst richtig mit den 2010er Beträgen vertraut. Und nun wieder diese Änderung. Die Konfusion wird für uns auch noch spürbar werden.

In unserer Praxis behalte ich mal die 2010er Sätze bei und schau mir mal die Reaktionen der Pat. (unisex) an.

Gruß Hans
 
Moin zusammen;

Silke; danke für die Aufmerksamkeit und du hast Recht [rotwerd]. Aber ich lasse den Link mal stehen, weil du auf ihn verwiesen hast.

IdR ist es so, dass die Bundesbeihilfe eine Vorreiterfunktion hat und sich zweimal jährlich ein Arbeitskreis Bundes- und Landesbeihilft zwecks Nivellierung und Absprachen trifft. Natürlich sind die Landesbeihilfen autonom in ihren Entscheidungen - siehe Saarland. Trotzdem besteht im Groben mit der Bundesbeihilfe ein Wegweiser.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass in der hierarchisch aufgebaute Autoritäts- und Kompetenzpyramide die von "Oben" getroffenen Entscheidung mit erheblichem Zeit- und Reibungsverlust viel später "unten" ankommen.

Jetzt erst sind die zuständigen Sachbearbeiter an der Front erst richtig mit den 2010er Beträgen vertraut. Und nun wieder diese Änderung. Die Konfusion wird für uns auch noch spürbar werden.

In unserer Praxis behalte ich mal die 2010er Sätze bei und schau mir mal die Reaktionen der Pat. (unisex) an.

Gruß Hans
 
Oh Hans, dass du errötest wollte ich nicht :p....

Wenn du erst mal mit den 2010-Sätzen weiterarbeitest, bin ich gespannt zu erfahren, wie deine Beihilfepatienten damit umgehen.

Du hast vermutlich häufig die 20er, 34er und 35er Ziffern in Verwendung oder?
 
BDH- Newsletter aktuelles zur Beihilfe:

BEIHILFE NRW:

Auf unsere Anfrage an das Finanzministerium NRW haben wir die Nachricht erhalten, dass NRW in einer Extra-Anlage zur Beihilfeverordnung ab 01.01.2012 ebenfalls die neuen beihilfefähigen Beträge erstatten wird.

Gleiches gilt übrigens auch für Bayern!

Somit ist die Erstattungstabelle des Bundesministerium des Inneren für Bundesbeamte, Landesbeamte in Rheinland Pfalz (seit 1.10.2011), Nordrhein-Westfalen und Bayern (ab 1.1.2011) verbindlich.

Beihilfe bleibt erhalten
Wenn sich weitere Bundesländer entschließen, diese Beträge zu übernehmen, die bis auf wenige Ausnahmen deutlich über den alten „GebüH-Niedrigsätzen“ liegen, teils sogar sehr nahe am „GebüH-Höchstbetrag“, können wir bezüglich Beihilfefähigkeit (eine für viele Kollegen/innen existenzielle Grundlage der Praxis) recht zuversichtlich in das Jahr 2012 und in die Zukunft blicken.
Die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilpraktikerbehandlungen liegen bei vergleichbaren Leistungen wie sie in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu finden sind, um durchschnittlich 15% (geschätzt, es gibt bei den einzelnen Ziffern Unterschiede) niedriger. Das mag dem ein oder anderen Kollegen nicht gefallen und gelegentlich höre ich das Argument „wir Heilpraktiker nehmen uns doch mehr Zeit“. Betriebswirtschaftlich - und so denken vor allem Kostenträger – kommt es darauf an, vergleichbare Leistungen möglichst günstig „einzukaufen“.
 
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