- Ort
- Baden-Baden
- Therapien
- PSE, Komplexhomöopathie, Orthomolekulare Therapie, Dorn, Matrix-Rhythmus-Therapie und andere
- Status
- HP
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Es befinden sich momentan über 2800 Themen mit über 48000 Beiträgen darin. Ein wertvolles Nachschlagewerk nicht nur für Heilpraktiker die erst begonnen haben, sondern auch für die gestandenen die schon über jahrelange Erfahrung verfügen.
Nähere Informationen unter: Interner Bereich für Heilpraktiker - Info
Ich hatte gestern von meinem Verband in der monatlich erscheinenden Zeitschrift das erste Mal davon gelesen. Es geht nicht nur um HOT, Eigenblut etc., sondern um alle invasive Verfahren, also auch i.m. etc. - invasiv eben! Wir dürften dann also nicht mehr invasiv arbeiten, auch keine "chirurgischen" Arbeiten durchführen - gerade letzte Woche war eine Patientin da, die sich einen Holzspieß eingetreten hat, den ich dann entfernt habe. Wäre wohl dann auch nicht mehr möglich.Natürlich habe ich dafür keine OP gebraucht.Und, bei der derzeitigen Regelungswut ist nicht auszuschließen, dass invasive Verfahren generell unter Arztvorbehalt gestellt werden. Das ist zwar juristisch sehr schwierig umzusetzen, weil damit ja auch jede Eigenanwendung eigentlich nicht mehr erlaubt wäre, der Patient also für jede Injektion etc. immer einen Arzt bräuchte. Andererseits ist es in den USA beispielsweise so, dass Du für die Bestellung von Akupunkturnadeln etc. eine Verordnung brauchst oder selbst Arzt sein musst.
Achja, hier ist der Text auch Online vom Antrag der Ärzte. Der Antrag wurde auch angenommen:
http://www.121daet.baek.de/dev_baek...aktiker&tops=&applicant=&types=&laek=&status=
Ich finde es nur schade, dass auch die Verbände, anstatt auf die Barrikaden zu gehen, stillhalten und diese für uns immens wichtigen Änderungen im hinteren Teil der Zeitschrift verstecken. Es hat mir gestern fast den ganzen Abend verdorben, so habe ich mich über das Ganze geärgert. Da ich schon länger aus Arbeitsgründen und mangelnder Zeit hier im Forum nicht mehr vorbei geschaut habe, bin ich gestern quasi auf dem falschen Fuß und unvorbereitet damit konfrontiert worden! Was für ein Wahnsinn!
Das kann ich sehr gut verstehen und letztlich weißt auch nur Du WIE Du später arbeiten willst.Bei all den Reformen muss ich mir ernsthaft überlegen, ob ich überhaupt im Oktober zur Prüfung (Überprüfung) gehe.
worüber wunderst Du Dich?Wenn ich dran denke, wie viele HPs es heute gibt, dann wundere ich mich.
hier fahren die Blutspendedienste herum zu Terminen in den einzelnen Orten (mobiler Blutspendedienst) und meines Wissens ist da kein Arzt dabei...Blutentnahmen nur in einer (Blut-)spendestelle erfolgen darf, die entsprechend ausgestattet ist und von einem Arzt geleitet wird, der auch bei der Abnahme zugegen sein muss.
§ 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen und zur Anwendung von Blutprodukten für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und für eine gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu sorgen und deshalb die Selbstversorgung mit Blut und Plasma auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen Blutspende zu fördern.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Spende die bei Menschen entnommene Menge an Blut oder Blutbestandteilen, die Wirkstoff oder Arzneimittel ist oder zur Herstellung von Wirkstoffen oder Arzneimitteln und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist, 2. ist Spendeeinrichtung eine Einrichtung, die Spenden entnimmt oder deren Tätigkeit auf die Entnahme von Spenden und, soweit diese zur Anwendung bestimmt sind, auf deren Testung, Verarbeitung, Lagerung und das Inverkehrbringen gerichtet ist, 3. sind Blutprodukte Blutzubereitungen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, Sera aus menschlichem Blut im Sinne des § 4 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und Blutbestandteile, die zur Herstellung von Wirkstoffen oder Arzneimitteln bestimmt sind.
§ 4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn 1. eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist, 2. die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und 3. bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist. Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein. Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.
(3) Die für die Leitung der Qualitätskontrolle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes zuständige Person hat dafür zu sorgen, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik auf Infektionsmarker, mindestens auf Humanes Immundefekt Virus (HIV)-, Hepatitis B- und Hepatitis C-Virus-Infektionsmarker untersucht wird. Bei Eigenblutentnahmen sind diese Untersuchungen nach den Besonderheiten dieser Entnahmen durchzuführen. Anordnungen der zuständigen Bundesoberbehörde bleiben unberührt.