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Ausnahmen der Schweigepflicht

Luna

Aktives Mitglied
Heilpraktiker
Ort
Rheine
Therapien
Psychotherapie, Homöopathie, Analytische Gestalttherapie, Naturheilkunde
Status
HP
Hallo,
kann mir jemand (mit Nennung der Gesetzesstelle) sagen, wie es bei den Ausnahmen der Schweigepflicht genau aussieht?
Beispiel: Ein Patient wird wegen einer Straftat angezeigt, bekennt sich aber unschuldig. Die Verhandlung soll in Kürze stattfinden. Nun gesteht er in einer Sitzung bei mir, dass er es doch getan hat.
Was genau sind dann meine gesetzlichen Pflichten?
Vielen Dank schon mal, Luna
Luna
 
Keine Ausnahme in dem Fall - es sind ja vergangene Taten. Die Schweigepflicht gilt weiterhin.

Nur wenn du Kenntnis von bestimmten geplanten Verbrechen erhältst, musst du tätig werden. §§ 138, 139 StGB.
Hier ganz gut erklärt: https://www.anwalt.de/rechtstipps/w...weigepflicht-verletzen-und-petzen_132146.html

Wobei du per Definition für Berufsgruppen wie Ärzte von der des HP unterscheiden musst. 203 StGB gilt für uns ja nicht.
 
Also falls es bereits geschehen ist und die Verhandlung noch bevorsteht bin ich weiterhin an die Schweigepflicht gebunden?
 
Das hat mir der Verhandlung zunächst nichts zu tun. Du darfst nicht die Schweigepflicht brechen und Taten aus der Vergangenheit anzeigen oder darüber jemand erzählen.

Nur wenn der Patient dir erzählt, dass er plant, jemanden zu ermorden, zu entführen etc. oder ein anderer rechtfertigender Notstand vorliegt musst du prüfen, ob du das anzeigen musst und es dann ggf. tun.
 
Alles klar, das hilft mir. Vielen Dank Henry.
 
Petzen ist das Eine... da ergreifst Du ja von Dir auch die Initiative.
Sollte aus irgendeinem Grund das Gericht Dich vorladen und dann eine Aussage von Dir fordern, so bist Du mWn nicht an die Schweigepflicht gebunden
 
Straftat - Strafgericht!
Oder ist das zu einfach gedacht :unsure:
 
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