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Einsicht in Patientenakte

Bitte nicht nachmachen!

Die Akte ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation. Siehe Patentenrechtegesetz. Sie verbleibt in der Praxis. Der Patient darf Einblick nehmen und Kopien anfordern. Den Aufwand muss er erstatten; aus bestimmten Gründen darf der Einblick verwehrt oder eingeschränkt werden.
 
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Meines Wissen, darf er in der Praxis die Akte einsehen und sich Notizen, Fotos etc. davon machen, aber sie bleibt in der Praxis!
Mir ist nicht klar, was eingeschränkt oder zurück behalten werden dürfte.
Bin ich verpflichtet eine Abschrift des kompletten Behandlungsablaufs der vergangenen Jahre anzufertigen?
Und wenn ja und er muss dafür aufkommen - wie würdest du den Aufwand erstatten lassen? Kopiekosten, Zeitwaufwand? In 5 Jahren kommt da einiges zusammen...
 
Siehe Gesetz. Wenn aus therapeutischen Gründen Infos dem Patienten nicht zugänglich gemacht werden sollen, können die verweigert bzw. geschwärzt werden.

Kosten sind nicht festgelegt. Ich nehme 10ct. pro Kopie plus anteiligen Stundensatz.
 
Interessanterweise habe ich das wegen der DSGVO Betroffenenrechte in Lemniscus umsetzen müssen. Artikel 20 – Datenschutz–Grundverordnung: Recht auf Datenübertragbarkeit

Stellt der Patient die Frage “welche Daten haben Sie über mich”, folgt nicht selten die zweite Frage “geben Sie mir bitte die Daten, die Sie über mich haben”.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das hat aber mit dem Recht auf Datenübertragbarkeit zunächst einmal nichts zu tun. Hier geht es doch um die Auskunftspflicht nach DSGVO, die davon völlig losgelöst besteht.

Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten nach DSGVO hat meines Wissens zunächst aber nichts mit dem Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte zu tun. D. h. wenn ein Patient betreffend der über ihn gespeicherten Daten anfragt, bekommt er eine Mitteilung über die sonstigen gespeicherten Daten und natürlich auch die Mitteilung darüber, dass zu ihm eine Patientendokumentation vorliegt. Diese Informationen bekommt er gemäß DSGVO kostenfrei. Will er darüber hinaus Abschriften aus der Patientenakte haben, gilt das Patientenrechtegesetz – § 630g BGB habe ich oben verlinkt. Hierfür hat er nicht nur die Kosten zu erstatten; es muss vor Herausgabe auch geprüft werden, ob nicht gegebenenfalls therapeutische oder andere Gründe der Herausgabe entgegenstehen.
 
Ernst gemeinte Frage: warum sollte der Patient nicht ein Recht auf Datenübertragbarkeit seiner Patientenakte nach DS-GVO haben?
 
Ernst gemeinte Frage: warum sollte der Patient nicht ein Recht auf Datenübertragbarkeit seiner Patientenakte nach DS-GVO haben?
Nach meiner Auffassung hat er durchaus das Recht, sofern sich eine Datenübertragbarkeit überhaupt technisch bereits realisieren lässt.
Allerdings stehen die Einschränkungen aus dem Patientenrechtegesetz einer vollständigen und gegebenenfalls automatisierten Datenübertragung gegebenenfalls im Wege. Das Patientenrechtegesetz sehe ich hier der DSGVO übergeordnet.
Auch lässt sich nur mit dem Auskunftsbegehren zu den Daten nach DSGVO meiner Ansicht nach nicht explizit die Forderung nach einer Abschrift oder gar Datenübertragung der Patientenakte rechtfertigen.

Schau mal da auf Seite 13 rein:
Das halte ich so in dieser vereinfachten Form für juristisch letztlich nicht haltbar, denn dadurch würde der Patientenschutz teilweise ausgehebelt. Dass die Patientenakte ganz oder teilweise dem Patienten gar nicht ausgehändigt werden darf, wenn therapeutische Gründe entgegenstehen (hierdurch also der Patient geschützt wird) oder beispielsweise Informationen darin enthalten sind, die die Rechte Dritter verletzen, findet da überhaupt keine Berücksichtigung. Auch sehe ich dort keinerlei Berücksichtigung der im Patientenrechtegesetz festgelegten Pflicht des Patienten zur Kostenerstattung.
 
Weiter oben im Dokument werden diese Punkte angesprochen, ich habe nur auf das Fazit gezeigt. Die Umsetzung bei Lemniscus ist so, dass der Therapeut Notizen/ Dokumentationen für den Patienten sichtbar machen kann. Automatisch werden Termindokumentationen "sichtbar" geschaltet, alles andere muss der Therapeut freigeben. Nur die freigegebenen Informationen landen im Export. Ohne diese Funktion hätte ich die DS-GVO Zertifizierung nicht bekommen.
 
Seite 6:
Diesen Erwägungen folgend, dürfte eine Datenübertragung von „fremden“ Daten an einen anderen Verantwortlichen nur zulässig sein, wenn die Rechte der anderen Betroffenen ausreichend gewahrt bleiben.


Seite 7:
Art. 20 Abs. 2 DS-GVO sieht vor, dass ein Betroffener berechtigt ist zu erwirken, dass die Übertragung seiner Daten direkt von einem Verantwortlichen zu einem anderen erfolgen kann. Allerdings gemäß Art. 20 Abs. 2 DS-GVO nur unter der Voraussetzung, dass dies auch technisch machbar ist.


Man kann aber nicht technische Massnahmen ergreifen, die eine Übermittlung erschweren, auch Seite 7, Fussnote 7:
Insbesondere sind technische Maßnahmen, die eine Übermittlung erschweren, unzulässig.

In dem Dokument stecken einige Perlen drin. Für mich alles nicht wirklich relevant, da ich ja aus der Ecke komme "wenn mein Tool DS-GVO-konformes Handeln ermöglichen soll, dann muss ich einen Export anbieten".
 
Tja, der Patient darf die Krankenakte nicht in die Hand bekommen ist eine alte Überzeugung. Warum eigentlich nicht?
Was steht in der Akte, was derjenige der selbst Verantwortlich ist für seine Gesundheit, nicht habhaft werden darf.
Optimal wäre, wenn der Patient seine eigene Akte führt und die behandelnden Mensch so viel Einblick bekommen wie nötig.
Es ist an der Zeit, dass die Patienten von heute hauptsächlich mit Selbstheilungskräften lindern und weniger durch
Geheimniskrämerei oder verborgenen Methoden des Medizinmanns wie es aus frühen Zeiten überliefert ist.
Das Aushändigen bzw. Einblick gewähren in die Krankenakte ist ein großer symbolischer Akt zur Selbstbehauptung.
Jedoch ein Patient mit Schmerzen wird alles wieder rufen und auf jede Selbstständigkeit verzichten wenn der
behandelnde Mensch nur dafür sorgt, dass die Schmerzen gelindert werden. In sofern bleibt alles beim Alten.
 
Automatisch werden Termindokumentationen "sichtbar" geschaltet
Du meinst damit die Notizen, die der Behandler zum Termin macht, also Teile der Patientendokumentation/Patientenakte? Das halte ich schon für zuviel. Auch das muss auwählbar sein, da sich hier auch Infos drin befinden können, die aus dem im Patientenrechtegesetz genannten Gründen nicht weitergtegeben werden sollen.

Wie regelst Du das mit der Kostenerstattung? Alleine die Durchsicht auf schützenswerte kostet Zeit, die erstattet werden muss. Gibst Du die Möglichkeit, die Basisdaten vorab gem. DSGVO Vorschrift kostenlos zu übermitteln mit dem Hinweis, dass weitere Infos gegen Kostenerstattung, ggf. gegen Vorkasse gem. §811 BGB, übermittelt werden?
 
Der Therapeut darf alles ein/ ausschalten - wir haben nur ein Automatismus was die Vorbelegung angeht.

Wie der Therapeut das in Rechnung stellt, ist eine andere Baustelle. :)
 
Wir, d.h. ich und mein Sohn, bemühen uns seit Wochen, entweder Einsicht in die Patientenakte zu bekommen, oder Kopien von derselben. Heilpraktiker reagiert auf gar nichts!

Nur die Rechnung wurde geschickt. Wir hatten noch bei keinem Arzt Probleme, an die Unterlagen zu kommen. Ich frage mich wirklich langsam, was noch getan werden kann!
A propos: die Rechnung ist von einem Buchhaltungsbüro, nicht vom HP direkt, ich habe dort mal angefragt, ob zumindest unter Vorbehalt gezahlt werden kann.

Es ist keine psychische Erkrankung, wo man ggf Befürchtungen haben könnte, dass der Patient das nicht verkraftet, was er liest, sondern es handelt sich um Hauterkrankungen. Ich habe mich ´hier angemeldet, um vllt von Ihnen irgendwelche Tipps und Ratschläge zu bekommen. Vielen Dank schon mal
 
Hallo,
für die Behandlung war der Heilpraktiker ja auch zu erreichen. Vielleicht ist etwas außergewöhnliches passiert, so dass er nicht reagieren kann. Klär das doch mal ab, bevor du weitere Schritte unternimmst.
Dass Heilpraktiker Rechnungen über Abrechnungsstellen versenden ist nichts außergewöhnliches und spricht eher für dessen gute Organisation.

Ansonsten empfehle ich das übliche Vorgehen: Anschreiben mit Fristsetzung, Mahnung mit weiterer Frist und bei Verstreichen derselben Anwalt beauftragen.

Eines interessiert mich noch: wozu benötigst du die Einsichtnahme?

Viel Erfolg!
 
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