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Gutscheine, Finanzamt & Umsatzsteuer

miriamirisf

Neues Mitglied
Ort
Wiesbaden
Therapien
Traditionalle chinesische Medizin
Status
HP
Hallo ihr Lieben!

Ich erhalte immer mal wieder (nun z.B. auch zum Muttertag) Anfragen bzgl. Gutscheinen für Behandlungen.

Ich führe in meiner Praxis ausschließlich "medizinisch notwendige Heilbehandlungen" durch und bin damit umsatzsteuerbefreit nach §4, Abs 14. Das möchte ich gerne so beibehalten. Wenn ich nun Gutscheine zum Kauf anbiete, dann wissen die Leute die sie verschenken ja nicht unbedingt, ob es sich bei der Behandlung des /der Beschenkten um eine "medizinisch notwendige" handeln wird. Das wird sich auch das Finanzamt denken, daher könnten Gutscheine bzgl meiner Umsatzsteuerbefreiung ein Problem darstellen.

Ich finde Gutscheine prinzipiell aber super und würde sie gerne anbieten.
Was wäre, wenn dabeistehen würde, dass ich ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen durchführe und die KäuferInnen der Gutscheine vor Erwerb mit mir Rücksprache halten sollen um dies sicherzustellen? Plus der Hinweis, dass ich aus diesem Grund manchen Leuten keinen Gutschein verkaufen kann. Das könnte ich den Leuten natürlich auch alles direkt sagen. Aber für's Finanzamt wäre es sicher nötig, das es auch nochmal auf dem Gutschein steht, zumindest als kleingeschriebener Zusatz.

Hat jemand von euch Erfahrung damit oder Wissen hierzu?

Herzlichen Dank an euch! :)
 
Das kannst du durchaus anbieten. Gutscheine werden ja in der Regel erworben, damit ein Freund oder Familienmitglied eine anstehende Heilbehandlung durchführen kann. Oft ist es ja auch so, dass der betreffende Patient bereits in der Praxis behandelt wird und jemand anderes ihn bei den Kosten unterstützen möchte. Die Gefahr, dass jemand mit dem Gutschein eine ganz andere Leistung von dir haben will, ist also verschwindend gering. Und das kann man ja ausschließen.

Ich mache es so, dass der Erwerb eines Gutscheines immer an die Akzeptanz der beigefügten AGB gebunden ist; ein entsprechender Vermerk ist auch auf dem Gutschein.

Meine AGB enthalten den Vermerk, dass die Gutscheine nur für Heilbehandlungen gelten und enthalten unter anderem die Befugnis zur Ablehnung/Änderung/Abbruch von gewünschten Behandlungen aus Gründen der Sorgfaltspflicht bzw. wenn es fachlich nicht vertretbar ist. Weiterhin umfassen die AGB noch Regelungen zur Verrechnung und Gutschrift, Verfall bei Nichteinhaltung der Termine etc.

Dadurch, dass der Gutschein eindeutig nur für Heilbehandlungen gilt, ist es auch gegenüber dem Finanzamt unkritisch.
 
Hallo,

also so richtig definitiv kann das sicher nur das Finanzamt oder ein Steuerberater beantworten. Aber grundsätzlich gibt es ja 2 Arten von Gutscheinen:

  • Einzweckgutscheine
  • Mehrzweckgutscheine
Bei den Einzweckgutscheinen ist schon mit Kauf des Gutscheins klar, wofür er eingelöst wird / werden kann. Das wäre also nach meinem (laienhaften) Verständnis ein Gutschein für eine konkrete Leistung. Dieser Gutschein ist schon beim Kauf mit Mehrwertsteuer zu belegen. IN deinem Fall ist das zwar die Steuer in Höhe von 0 Euro, weil die konkrete Leistung eine ist, die unter §4 Nr. 14 fällt, aber das sollte dann natürlich so auf dem Gutschein vermerkt sein, so schnöde und blöd das für ein Geschenk auch ist...

Bei einem Mehrzweckgutschein ist es anders: er ist tatsächlich erstmal nur eine Anzahlung. Erst, wenn klar ist, was der Beschenkte mit dem Gutschein erwirbt, muss auch entschieden werden, ob un din welcher Höhe Umsatzsteuer anfällt. Also selbst, wenn Du Wellness-Behandlungen anbietest, die dann MwSt-behwaftet sind, könnte ein solcher Mehrwertgutschein erstmal ohne jegliche Umsatzsteuerbehandlung verkauft werden. Vorteil wäre, wenn Du denn MwSt-pflichtig wärst, dass Du die Umsatzsteuer auch wirklich erst schulden würdest, wenn die Leistung eingekauft wurde.

So, wie Du es darstellst, könnte ich mir vorstellen, dass Du je nach Formulierung auf den Gutscheinen beide Wege beschreiten kannst. Für den Fall, dass Du eines Tages vorhaben solltest, Dein Angebot um Behandlungen zu erweitern, die nicht unter §4 Nr. 14 fallen, bist Du mit Mehrzweckgutscheinen sicher besser aufgestellt. Problem ist ja, dass man nie weiß, wie lange so ein Geschenk in der Schublade auf seine Einlösung wartet. Und nichts ist blöder, als wenn man dann sagen muss: "Toll, dass Du kommst, aber genau für diese Behandlung gilt der Gutschein nicht", oder genaus doof: "Klar, ich freue mich, dass Sie kommen, aber ich muss Ihnen dann noch die Umsatzsteuer in Rechnung stellen". Damit tust Du Der Schenker*in Deines Gutscheins und Dir keinen Gefallen....

So, wenn das jetzt zu kompakt war, habe ich noch einen schönen Link für Dich gefunden: https://steuerbildung.de/gutscheine/

Gruß,

Joachim
 
die konkrete Leistung eine ist, die unter §4 Nr. 14 fällt, aber das sollte dann natürlich so auf dem Gutschein vermerkt sein, so schnöde und blöd das für ein Geschenk auch ist...
Da muss ich widersprechen.

Es gibt im Gegensatz zur Umsatzsteuerbefreiung nach §19, Abs. 1 UStG für Umsätze, die unter §4 UStG fallen, keine Verpflichtung, darauf hinzuweisen.

Hilfreich im Sinne der Klarstellung ist das vielleicht, aber nicht verpflichtend.

Bei Gutscheinen, die sich ausschließlich auf Heilbehandlungen beziehen, kann man das also getrost weg lassen..
 
Hallo Henry,

ich hätte ein "m.E. dazuschreiben sollen, da hast Du Recht. Ich habe aber auch nicht geschrieben, dass es da stehen muß, sondern dass es vermerkt sein sollte.

So ganz verstehe ich Deinen WIderspruch nicht, muss ich gestehen. In der Originalfrage ging es ja darum, Missverständnisse auszuräumen und von vornherein alles richtig zu machen, um jeden potentiellen EInwand eines Betriebsprüfers auszuräumen....

In der Sache sind wir doch beieinander, oder sehe ich das falsch? Und wenn Deine Gutscheine einen Hinweis auf Deine AGB enthalten und dort vermerkt ist, dass sich Gutscheine nur auf Heilbehandlungen beziehen, ist das doch auch nicht wirklich ein anderes Vorgehen, es schickt den Interessierten Schenker eben ein bisschen mehr in der Gegend herum, um auf die selbe Infio zu stoßen.

Ich wollte ja vor allem darauf hinweisen, dass ein Mehrzweckgutchein möglicher Weise mehr Freiheiten bietet: Angebotserweiterung, Änderung der AGB, Zeitpunkt einer evtl. MwSt-Schuld, gefühlte Wertigkeit des Gutscheins...

Joachim
 
Deine Hinweise sind ja gut und wertvoll. Für andere als die TE, die schreibt
Ich führe in meiner Praxis ausschließlich "medizinisch notwendige Heilbehandlungen" durch

Für die TE könnte es verwirrend sein, sich auch noch auf die Regularien des UStG einzulassen, obwohl sie denen überhaupt nicht unterliegt.

Zudem meine ich, dass der Hinweis, dass die AGB Gutscheine gelten, der 'Schönheit' des Gutscheins weniger schadet als ein steuerlicher Hinweis UND der Hinweis auf die notwendigen AGB.
Gesetzlicherseits ist zu Gutscheinen nämlich nur das nötigste geregelt, so dass mir eine eigene Regelung unverzichtbar erscheint. Eben um keine unnötigen Diskussionen mit dem Betriebsprüfer zu haben.
 
Wenn wir gerade beim Haarespalten sind: der §4 Nr. 14 UStG ist ein Regularium des UStG, und dem unterliegt die TE. Es regelt, dass sie für medizinisch notwendige Behandlungen keine Umsatzsteuer zu berechnen und ans Finanzamt zu überweisen braucht.

Sie hat zudem ganz konkret danach gefragt, wie sie Gutscheine ausstellen sollte, damit sie da in keine Grauzone gerät, in der eine Steuerprüfung irgendwas aus dem Hut zaubern könnte. Die Befürchtug dahinter: ein Gutschein, der möglicher Weise nicht unmissverständlich klarstellt, dass er ausschliesslich für solche Leistungen gilt, könnte Anlass zu Beanstandungen geben.

Es ging also ganz konkret darum, ob und wie ein Gutschein da gestaltet sein sollte, damit keine Zweifel aufkommen.

Ich kann in meinen Vorschlägen auch bei nochmaligem Lesen noch keinen Fehler entdecken. Entweder macht man den Gutschein zum Einzweckgutschein und legt so den Beschenkten auf medizinische Leistungen fest, was aus aktueller Sich und beim aktuellen Angebot der TE (was heisst das eigentlich?) völlig okay ist, oder sie macht einen Mehrzweckgutschein draus und ist auch dann noch auf der sicheren Seite, falls der Gutschein 3 Jahre in der Schublade liegt, und ihr Angebot inziwschen auch MwSt-pflichtige Leistungen umfasst. Wo ist der Fehler? Warum sollte es für eine HP zu viel verlangt sein, sich kurz über das UStG zu informieren, zumal sie genau hier schon subkutan ein Problem befürchtet?

Nix für ungut, aber ich glaube, mit dieser Art der Diskussion tun wir miriamirisf tatsächlich beide keinen Gefallen...

Joachim
 
Wenn wir schon beim Haarespalten sind – macht ja auch Spaß – dann machen wir es doch konkret.

§4 UStG besagt, dass die nachfolgenden Umsätze steuerfrei sind. Also nicht wie beispielsweise beim § 19, der besagt, dass
keine Umsatzsteuer zu berechnen und ans Finanzamt zu überweisen
was etwas anderes als eine Steuerbefreiung ist.

§3 Nr. 14 UStG koppelt den Einzweck-Gutschein an das Feststehen der geschuldeten Steuer
Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein
Bei einer völligen Steuerbefreiung nach §4 Nr. 14 UStG gilt diese Regelung entsprechend nicht – es steht für diese Umsätze keine geschuldete Steuer – die ja beispielsweise auch im Sinne des §19 UStG 0 (Null) sein kann – fest, weil keine feststehen kann bei einer Steuerbefreiung.

Der Mehrzweck-Gutschein gemäß §3 Nr. 15 UStG stellt auch auf das Unterliegen der Umsatzsteuerpflicht gemäß §1 UStG ab, kommt hier also auch nicht zum Tragen.

Somit kommen also die Definitionen des Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheines für eine Heilpraktiker-Praxis und deren originäre Umsätze nach meiner Kenntnis nicht infrage.

falls der Gutschein 3 Jahre in der Schublade liegt, und ihr Angebot inziwschen auch MwSt-pflichtige Leistungen umfasst
O. k., für diese Eventualität muss natürlich all dies bedacht werden und von vorneherein geregelt werden. Dies lese ich aber aus der Fragestellung der TE nicht heraus und halte es auch bei einer klassischen Heilpraktiker-Praxis für äußerst unwahrscheinlich, dass das auf einmal eintritt.

In meiner Praxis kommen natürlich auch am Rande mal Umsätze vor, die dem Coaching zuzurechnen sind und, weil unterhalb der Kleinunternehmer-Grenze, natürlich im Endeffekt genauso netto zu behandeln sind wie die Umsätze aus Heilbehandlung. Allerdings muss ich das in der Buchhaltung entsprechend aufdröseln, damit ich nicht in die Gefahr einer Vermischung hinein laufe. Wenn ich dieses nun weiß und Gutscheine, die ausschließlich für Heilbehandlung gelten, ausstelle, dann muss ich auch bei Einlösung dieser Gutscheine in diesem Wissen streng darauf achten, dass die Gutscheine für keinen anderen Zweck verwendet werden. Tue ich das, bin ich auf der sicheren Seite – auch gegenüber einem Betriebsprüfer.
Sollte ich also in 3 Jahren mal Leistungen anbieten, die umsatzsteuerpflichtig sind, haben die ausschließlich für Heilbehandlung ausgestellten Gutscheine für diese Leistungen eben keine Gültigkeit. Auch damit bin ich dann auf der sicheren Seite.
 
Zuletzt bearbeitet:
Henry,

Du hast Recht. Wir sind hier ja inzwischen vermultich alleine auf diesem Thread und können mit diesem Gealber weiter machen ;-)

Wenn wir schon beim Haarespalten sind – macht ja auch Spaß – dann machen wir es doch konkret.

§4 UStG besagt, dass die nachfolgenden Umsätze steuerfrei sind. Also nicht wie beispielsweise beim § 19, der besagt, dass

was etwas anderes als eine Steuerbefreiung ist.

Ich habe schon was von einem Unterschied zwischen steuerfrei und nicht steuerbar gehört. Ich fürchte aber, gerade Deine Ausführungen zu den Kleinunternehmer-Umsätzen weiter unten zeigen ja, dass es da durchaus drauf ankommen kann.

§3 Nr. 14 UStG koppelt den Einzweck-Gutschein an das Feststehen der geschuldeten Steuer

Bei einer völligen Steuerbefreiung nach §4 Nr. 14 UStG gilt diese Regelung entsprechend nicht – es steht für diese Umsätze keine geschuldete Steuer – die ja beispielsweise auch im Sinne des §19 UStG 0 (Null) sein kann – fest, weil keine feststehen kann bei einer Steuerbefreiung.

Der Mehrzweck-Gutschein gemäß §3 Nr. 15 UStG stellt auch auf das Unterliegen der Umsatzsteuerpflicht gemäß §1 UStG ab, kommt hier also auch nicht zum Tragen.

Somit kommen also die Definitionen des Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheines für eine Heilpraktiker-Praxis und deren originäre Umsätze nach meiner Kenntnis nicht infrage.
Ausser, wenn es eben nicht so ist, wie Du nachfolgend beschreibst. Ich fand den Aspelt durchaus relevant und bedenkenswert, bei unseren Heilpraktikern sind einige dabei, die nicht nur medizinische Behandlungen anbieten, sondern auch Coachings, Wellness-Massagen oder Dinge, die dem Bereich der Schönheitspflege und Wellness zuzuordnen sind.

O. k., für diese Eventualität muss natürlich all dies bedacht werden und von vorneherein geregelt werden. Dies lese ich aber aus der Fragestellung der TE nicht heraus und halte es auch bei einer klassischen Heilpraktiker-Praxis für äußerst unwahrscheinlich, dass das auf einmal eintritt.

In meiner Praxis kommen natürlich auch am Rande mal Umsätze vor, die dem Coaching zuzurechnen sind und, weil unterhalb der Kleinunternehmer-Grenze, natürlich im Endeffekt genauso netto zu behandeln sind wie die Umsätze aus Heilbehandlung.
Bis auf eine Kleinigkeit, die Du ja eben auch beschreibst:

Allerdings muss ich das in der Buchhaltung entsprechend aufdröseln, damit ich nicht in die Gefahr einer Vermischung hinein laufe.
Und Du musst bei denen eben auch auf die Rechnung schreiben, dass es Kleinunternehmer-Umsätze sind. Hast Du selbst geschrieben. Und Recht damit.

Ich muss nix zahlen ist nicht das selbe wie geht mich nix an.

Wenn ich dieses nun weiß und Gutscheine, die ausschließlich für Heilbehandlung gelten, ausstelle, dann muss ich auch bei Einlösung dieser Gutscheine in diesem Wissen streng darauf achten, dass die Gutscheine für keinen anderen Zweck verwendet werden.

Genau. Und wenn eine daher kommt mit so einem Gutschein und möchte gerne eine Massage haben, schickst Du sie eben weg oder kassierst anstatt den Gutschein anzunehmen. Kann man machen.

Tue ich das, bin ich auf der sicheren Seite – auch gegenüber einem Betriebsprüfer.
Jepp. Nur die verhinderte Neukundin geht verärgert nach hause. Wenn Du Glück hast, erzählt sie der Schenkerin nichts davon, um sie nicht zu blamieren.

Können wir uns nicht einfach darauf einigen, dass wir beide Recht haben? Du würdest einen Einzweckgutschein ausgeben, ich würde es nicht tun. Aber beides kann man tun und mit beidem hat man keinen Ärger mit dem Finanzamt, wenn man ihn von vornherein richtig ausstellt. Und wie man das macht, war die eigentliche Frage am Anfang des Threads.

Joachim
 
Du würdest einen Einzweckgutschein ausgeben
Nein, denn per dieser Definition wäre ich ggf. verpflichtet, eine Behandlung zu erbringen, die ich unter Umständen aus medizinischen/rechtlichen Gründen nicht erbringen darf. Anders als beim Werk-/Dienstleistungsvertrag darf ein Behandler nicht zu einer bestimmten Art von Dienstleistung verpflichtet werden. Die Ausgabe eines Gutscheines schließt noch lange keinen Behandlungsvertrag. Jedoch u. U. schon einen Werk-/Dienstleistungsvertrag.

Bei einem Gutschein, der ausschließlich auf Heilbehandlungen ausgestellt ist, greift §3 Abs.13/14/15 UStG nicht. Somit bin ich rechtskonform auch in der Lage, eine verlangte Behandlung aus medizinischen/rechtlichen Gründen abzulehnen oder abzuändern. Beispiel: ein Patient kommt mit einer Geschlechtskrankheit in die HP-Praxis. Die Behandlung darf der HP nicht ausführen. Gutschein hin oder her.

Und … dafür waren deine Argumente betreffend Einbringen umsatzsteuerpflichtige Leistungen in den Gutschein jedenfalls gut: ich bin nach genauerer Betrachtung der Angelegenheit mittlerweile geneigt, bei Gutschein eine Vermischung komplett umsatzsteuerbefreiter (§4) und umsatzsteuerpflichtiger Umsätze völlig abzulehnen.

Nicht nur, weil sich die von dir skizzierten Szenarien aus den vorgenannten Gründen nicht rechtlich einwandfrei betreffend Tätigkeiten mit Umsatzsteuerpflicht und Umsatzsteuerbefreiung auflösen lassen und gegebenenfalls durch die nicht vorhandene Trennung eine Verpflichtung zu einer Heilbehandlung auslösen, die nicht erfüllt werden darf.
Sondern auch, weil hierbei noch ein ganz anderes Problem entsteht. Die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in einer medizinischen Praxis entstehen immer aus Nebentätigkeiten. Nebentätigkeiten sind ja nun solche, die eben neben der originären Tätigkeit entstehen und – vor allem – aus diesen entstehen. Es sind keine Leistungen, die der Behandler primär anbieten darf; er agiert ja ansonsten als Gewerbetreibender. Entsprechend kann auch ein Patient, von wenigen Ausnahmen wie beispielsweise Gutachten abgesehen, nicht explizit primär eine solche Leistung einfordern.

Ein Beispiel:
Ein Heilpraktiker ist qualifiziert, medizinische Massagen auszuüben und bietet das auch nach außen hin an. Nun kommt ein Patient und hätte gerne eine Massage. Es ist aber selbst beim besten Willen keine Erkrankung bei ihm zu finden – der Heilpraktiker rechnet also Diagnose und Massage ab, verbucht die Massage jedoch korrekterweise als umsatzsteuerpflichtige Wellnessmassage. Das kann er tun und bleibt dabei im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit, d. h. er muss kein Gewerbe anmelden.

Bietet der Heilpraktiker nun aber nach außen hin auch Wellnessmassagen an, d. h. also eine Tätigkeit, die mit seiner Heilerlaubnis und seiner Praxistätigkeit überhaupt nichts zu tun hat, muss er ein Gewerbe anmelden.
bei unseren Heilpraktikern sind einige dabei, die nicht nur medizinische Behandlungen anbieten, sondern auch Coachings, Wellness-Massagen oder Dinge, die dem Bereich der Schönheitspflege und Wellness zuzuordnen sind.

Das wären dann die. Die müssen dann aber ein Gewerbe angemeldet haben. Entsprechend kann ein Gutschein, der auf die Heilpraktikerpraxis ausgestellt ist, von dem anderen Unternehmen – nämlich dem Gewerbebetrieb – ja auch nicht ohne weiteres eingelöst werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, denn per dieser Definition wäre ich ggf. verpflichtet, eine Behandlung zu erbringen, die ich unter Umständen aus medizinischen/rechtlichen Gründen nicht erbringen darf. Anders als beim Werk-/Dienstleistungsvertrag darf ein Behandler nicht zu einer bestimmten Art von Dienstleistung verpflichtet werden. Die Ausgabe eines Gutscheines schließt noch lange keinen Behandlungsvertrag. Jedoch u. U. schon einen Werk-/Dienstleistungsvertrag.
Also spricht alles für einen Mehrzweckgutschein. An diesen Aspekt habe ich tatsächlich nicht gedacht, Punkt für Dich.

Bei einem Gutschein, der ausschließlich auf Heilbehandlungen ausgestellt ist, greift §3 Abs.13/14/15 UStG nicht.
Ich nehme an, dazu hast Du Quellen?

Somit bin ich rechtskonform auch in der Lage, eine verlangte Behandlung aus medizinischen/rechtlichen Gründen abzulehnen oder abzuändern. Beispiel: ein Patient kommt mit einer Geschlechtskrankheit in die HP-Praxis. Die Behandlung darf der HP nicht ausführen. Gutschein hin oder her.
Was mir trotzdem noch fehlt: der Zusammenhang. Wenn ein minderjähriger im Supermarkt einen Gutschein für 12 Flaschen Schnaps vorlegt, darf der Verkäufer ihm den Schnaps auch nicht geben, wenn der Gutschein dem minderjährigen von seinem Vater geschenkt wurde. ...

Das ganze hat ja jetzt auch nur sehr am Rande mit der Frage des umsatzsteuerlichen Behandliung von Gutscheinen zu tun.

Nicht nur, weil sich die von dir skizzierten Szenarien aus den vorgenannten Gründen nicht rechtlich einwandfrei betreffend Tätigkeiten mit Umsatzsteuerpflicht und Umsatzsteuerbefreiung auflösen lassen
Sehe ich nicht so. Ein Mehrzweckgutschein ist genau aus dem Grund noch umsatzsteuerfrei, weil die Leistung noch gar nicht festgelegt ist. Die Umsatzsteuer ist dann abzuführen, wenn der Gutschein eingelöst wird und damit ein konkreter Umsatzsteuer-Sachverhalt vorliegt.
Alles andere würde ja bedeuten, dass ein Supermarkt, eine Bäckerei oder ein Buchladen keine Gutscheine ausgeben kann. Nimmst Du per Gutschein den Kaffee im Hause, sind es 19, to go 7%.


und gegebenenfalls durch die nicht vorhandene Trennung eine Verpflichtung zu einer Heilbehandlung auslösen, die nicht erfüllt werden darf.
Tja, wie gesagt, ich tu mir schwer mit der Vorstellung, dass ein Kunde die Erfüllung eines Gutscheins verlangen kann, wenn der zu erbringenden Leistung andere Rechtsnormen entgegen stehen.

Sondern auch, weil hierbei noch ein ganz anderes Problem entsteht. Die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in einer medizinischen Praxis entstehen immer aus Nebentätigkeiten. Nebentätigkeiten sind ja nun solche, die eben neben der originären Tätigkeit entstehen und – vor allem – aus diesen entstehen. Es sind keine Leistungen, die der Behandler primär anbieten darf; er agiert ja ansonsten als Gewerbetreibender.
Und was ist das Problem damit? Darf ein Gewerbetreibender seine medizinischen Dienstleistungen nicht gemäß §4 umsatzsteuerfrei erbringen? Das ist m.E. eine Kurve zu viel.

Entsprechend kann auch ein Patient, von wenigen Ausnahmen wie beispielsweise Gutachten abgesehen, nicht explizit primär eine solche Leistung einfordern.
Spätestens hier bin ich abgehängt.

Ein Beispiel:
Ein Heilpraktiker ist qualifiziert, medizinische Massagen auszuüben und bietet das auch nach außen hin an. Nun kommt ein Patient und hätte gerne eine Massage. Es ist aber selbst beim besten Willen keine Erkrankung bei ihm zu finden – der Heilpraktiker rechnet also Diagnose und Massage ab, verbucht die Massage jedoch korrekterweise als umsatzsteuerpflichtige Wellnessmassage. Das kann er tun und bleibt dabei im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit, d. h. er muss kein Gewerbe anmelden.
Bietet der Heilpraktiker nun aber nach außen hin auch Wellnessmassagen an, d. h. also eine Tätigkeit, die mit seiner Heilerlaubnis und seiner Praxistätigkeit überhaupt nichts zu tun hat, muss er ein Gewerbe anmelden.
Und das steht mit der Gutschein-Frage in genau welchem Zusammenhang?


Das wären dann die. Die müssen dann aber ein Gewerbe angemeldet haben. Entsprechend kann ein Gutschein, der auf die Heilpraktikerpraxis ausgestellt ist, von dem anderen Unternehmen – nämlich dem Gewerbebetrieb – ja auch nicht ohne weiteres eingelöst werden.
Unter Annahme, dass ein Gewerbetreibender keine Heilbehandlungen anbieten darf und dazu immer auch zusätzlich Freiberufler sein muss, hast Du völlig Recht. M.E. stimmt aber diese Annahme nicht. Übrigens hindert Dich niemand, einen Gutschein vom Getränkehändler nebenan einzulösen. Wie das Sinn macht und buchhalterisch zu lösen ist, ist eine ganz andere Frage. Du vermengst hier m.E. ein paar Dinge.

Aber wie gesagt: wir machen das ganze mit unserem Hahnenkampf nicht einfacher. Es ist sicher besser, ich klinke mich aus diesem Thread aus.
 
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