• Auf Heilpraktiker-Foren gibt es einen großen internen Bereich für Heilpraktiker. In diesem geschützten Bereich können Realfälle der Praxis oder andere sensible Themen diskutiert werden.


    Es befinden sich momentan über 2800 Themen mit über 48000 Beiträgen darin. Ein wertvolles Nachschlagewerk nicht nur für Heilpraktiker die erst begonnen haben, sondern auch für die gestandenen die schon über jahrelange Erfahrung verfügen.

    Nähere Informationen unter: Interner Bereich für Heilpraktiker - Info

Handschrifterkennung im Praxisalltag

dr-naujokat

Mitglied
Heilpraktiker
Schon häufiger habe ich in den vergangenen 10 Jahren neue Systeme zur Handschrifterkennung ausprobiert. Und - wenig überraschend - keines hat je 1:1 funktioniert. Dennoch bin ich bei diesem Thema weiter am Ball geblieben. Weil für mich einerseits in den Sitzungen mit Klienten etwas anderes als handschriftliches Protokollieren nicht in Frage kommt, mich aber andererseits die Vorteile eines digitalen Archivs überzeugen.

Vor etwa 2 Jahren bin ich dann zum ersten Mal bei einer Lösung hängengeblieben, der Handschrifterkennung der Firma MyScript. Die für alle Plattformen verfügbare App dazu heißt Nebo.

Auch diese Technik funktioniert nicht fehlerfrei, aber ausreichend gut, damit ich sie wirklich regelmäßig verwende. Neben der erfreulich hohen Erkennungsrate hilft mir, dass das Geschriebene nicht sofort beim Schreiben unmittelbar in digeitalen Text umgewandelt wird, sondern nur eine Vorschlagszeile über der Handschrift angezeigt wird. Klicke ich auf falsch konvertierte Wörter, zeigt sich eine Vorschlagsliste, die häufig die richtige Lösung bietet. Oft kann man auch durch Nachmalen von Buchstaben die richtige Konvertrierung erreichen.

Zusätzlich benutze ich ein leicht aufgeraute Folie ( "Paper-like Screen film" von Thorani), die den für ein angenehmes Schreiben wichtigen Oberflächenwiderstand bietet. Klingt vielleicht nebensächlich, aber erst seit ich die Folie aufgezogen habe, macht das Schreiben wirklich "Freude".

Leider haben die gesetzlichen Anforderungen an eine digitale Patientenakte da auch wieder ihre Tücken. Denn eine Notizen-App bietet natürlich keinen Schutz gegen nachträgliche Änderungen. Man muss seine Notizen regelmäßig in ein gesetzeskonformes Archivsystem einpflegen. Man muss also in seiner Praxissoftware darauf achten, dass alle Änderungen an Dokumenten nachvollziehbar und irreversibel dokumentiert werden.

Zu meinen Erfahrungen mit Nebo habe ich ein (vorläufiges) kurzes Video bei Youtube hochgeladen, das die Möglichkeiten und Grenzen dieser Technik anschaulich zeigt. Vertiefte Informationen finden Interessierte in meinem Blog.
 
Leider haben die gesetzlichen Anforderungen an eine digitale Patientenakte da auch wieder ihre Tücken. Denn eine Notizen-App bietet natürlich keinen Schutz gegen nachträgliche Änderungen. Man muss seine Notizen regelmäßig in ein gesetzeskonformes Archivsystem einpflegen. Man muss also in seiner Praxissoftware darauf achten, dass alle Änderungen an Dokumenten nachvollziehbar und irreversibel dokumentiert werden.
Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es konkret für eine digitale Patientenakte betr. Manipulationsschutz?

Ausser den Anforderungen zur ePA, die für uns ja irrelevant ist, ist mir da nämlich nichts bekannt.
 
Im Prinzip wird die elektronische Dokumentation der Schriftlichen mit §630 f Abs. 1 ermöglicht:

Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.

Der zweite Satz fordert eine Nachvollziehbarkeit, die elektronisch nur sehr schwer mit Boardmitteln zu erreichen ist. Es wird also nicht direkt ein Archivsystem verlangt, ein IT-ler liest sowas und übersetzt das direkt in Richtung Revisionssicherheit.

Habe einen älteren Artikel im Netz gefunden, die haben das hier geschrieben:

Im Falle eines Haftungsprozesses muss der Patient darlegen und beweisen, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist und dieser Fehler zu einem Schaden geführt hat. Ist die Dokumentation lückenhaft, führt dies zu einer Beweiserleichterung für den Pati enten (§ 630 h Absatz 3 BGB). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Dokumentation einer medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme führt zu der Vermutung, dass der Behandler diese Maßnahme nicht getroffen hat. Fehlt es bei einer elektronisch geführten Patientenakte an der Möglichkeit, Änderungen nachzuverfolgen, ist dies einer fehlen den Dokumentation gleichzustellen.
Es handelt sich hierbei allerdings lediglich um eine Vermutung, die nach § 292 ZPO widerlegbar ist und nur bis zum Beweis des Gegenteils gilt, der beispielsweise durch eine Zeugenaussage einer Mitarbeiterin erbracht werden kann.

Die Frage ist dann lediglich, kann man glaubhaft technisch organisatorisch darstellen, dass die Dokumentation nur nachvollziehbar geändert werden kann.

Andere schreiben, dass eine elektronische Akte nur mit elektronischer Signatur durch einen Trustcenter vor Gericht standhalten würde. Das wäre in der Tat eine heftige Vorgabe.

Kommt man nicht aus der BGB §630 f sondern "einfach" über die DS-GVO, dann findet man dort auch lustige Dinge wie "das Verlieren von Daten ist auch eine Datenpanne", der IT-ler liest jetzt dort redundante revisionssichere Systeme.

Bei den Kassendaten gab es sehr lange auch solche Aussagen, gemündet ist das ganze in Richtung TSE. Ob wir bei einer Dokumentation die gleiche Entwicklung sehen werden, kann ich nicht sagen. Es ist aber Teil der Digitalisierung, sich auch um Dinge wie Revisionssicherheit zu kümmern. Ich persönlich würde Abstand von einer in einem Word Dokument geführten Dokumentation halten - die übersteht den einfachsten technischen Riechtest nicht...

Also - viele Ableitungen und Vermutungen, würde keine absolute Aussagen treffen.
 
Zurück
Oben