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Heilpraktiker anerkannte Erstausbildung

Brina

Aktives Mitglied
Heilpraktiker
Status
HP
Hallo,

gilt die erfolgreich abgeschlossene Heilpraktikerausbildung (mit bestandener HP-Prüfung) vor dem Einkommenssteuergesetz als anerkannte Erstausbildung?
Ich hab mir mal § 9 EStG durchgelesen, aber ich weiß nicht, ob der HP als eine "durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung" gilt.

Es geht um folgende Situation:
Die Heilpraktikerausbildung ist die erste und einzige Ausbildung, die man abgeschlossen hat (und man arbeiet danach auch als HP).
Wenn man nun eine weitere Ausbildung oder ein Studium absolvieren möchte - gilt dieses dann vor dem Einkommenssteuergesetz offiziell als Zweitausbildung?
Oder wird die Heilpraktikerausbildung gar nicht anerkannt?

Viele Grüße und vielen Dank
Brina
 
Hallo Brina,

wenn Du nach dem Einkommenssteuergesetz fragst, dann geht es Dir sicher darum, ob eine weitere Ausbildung eine Weiter- oder eine Fortbildung ist? Ansonsten wüsste ich nicht, was dabei das Einkommenssteuergesetz interessiert...
Zudem ist die Heilpraktikerausbildung keine Ausbildung in dem Sinne. Es gibt nur eine Überprüfung beim Gesundheitsamt und bei Bestehen eine Heilerlaubnis. Eine Ausbildung bzw. ein Ausbildungsberuf ist der HP nicht.
 
Die HP-Ausbildung in diesem Sinne gibt es vor dem Gesetz nicht, weil es eben keine staatlich geregelte Ausbildung gibt.

Anders im §9 EStG: da heißt es "... sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird". Erfolgt die Ausbildung also bei einem anerkannten Bildungsträger, kann sie als Erstausbildung gelten.
 
Vielen lieben Dank euch beiden!
Für die Einkommenssteuererklärung ist es relevant, weil nur ein Zweitstudium / eine Zweitausbildung unter Werbungskosten abgesetzt werden kann, im Falle eines Erststudiums wären es lediglich Sonderausgaben.
Aber dann scheint ja wirklich die HP-Ausbildung an einer anerkannten Schule anerkannt zu werden.
 
Für die Einkommenssteuererklärung ist es relevant, weil nur ein Zweitstudium / eine Zweitausbildung unter Werbungskosten abgesetzt werden kann, im Falle eines Erststudiums wären es lediglich Sonderausgaben.
Ja, und meines Wissens muss dafür die Erstausbildung Grundlage sein - also, wenn Du als Betriebswirtin den HP als Zweitausbildung machst, stehen die beiden nicht in Relation zueinander und die zweite Ausbildung ist eine Erstausbildung.
Wenn Du aber als HP eine Ausbildung machst, wofür Du die Heilerlaubnis brauchst, wird es anerkannt.
 
ich habe meine HP-"Ausbildung" bei der Rente anerkannt bekommen, weil mehr als 20 Std. die Woche und keine andere Beschäftigung (neben Hausfrau und Mutter :giggle: ;) )
Hingegen habe ich meine Bautechnikerin im Hochbau nicht anerkannt bekommen - obwohl ich 32 Std. die Woche investiert habe - weil ich zeitgleich 35 Std. angestellt gearbeitet habe. Logisch ist das für mich nicht, aber was ist an Regeln und Gesetzen schon logisch...
 
Eine bedingende Branchenabhängigkeit zur Erstausbildung kennt das Einkommensteuergesetz nicht. Schau mal:
§9 (6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. 2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. 3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. 5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
 
DAS weiß ich (wollte ich nur schreiben, weil das auch für den Einen oder Anderen jenseits der EkSt interessant sein kann - und ganz schmale Grade zwischen Anerkennung und nicht Anerkennung liegen
 
Eine bedingende Branchenabhängigkeit zur Erstausbildung kennt das Einkommensteuergesetz nicht. Schau mal:
:unsure: wurde mir damals (allerdings schon recht lange her) so gesagt, dass meine Bautechnikerin nur Werbungskosten seien, weil der Bauzeichner Grundlage dafür ist und ebenso bei der technischen Betriebswirtin, wofür die Bautechnikerin Grundlage war um zugelassen zu werden. Wenn sich das gelockert hat, umso besser.
 
Galt das als 1) zweite Ausbildung oder als 2) Fort-/Weiterbildung, da ja alles aufeinander aufbaute. Für 2) gelten nämlich die Bedingungen m. W. auch heute noch so, wie von Dir beschrieben.
 
Weiterbildung, weil beides aufeinander aufbaute und ohne die Vorqualifikation einschl. Nachweis der Berufserfahrung nicht zugelassen war.
 
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