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HP darf keine Infusionen durchführen?

susi72

Mitglied
Heilpraktiker
Therapien
Homöopathie, Bach-Blüten, Ausleitungsverfahren, Dorn-Breuß Behandlung, Blutegel uvm.
Status
HP
Hallo Ihr Lieben,
ich hab da mal eine Frage, mir hat heute ein Arzt erzählt, dass es ein neues Gesetz gibt, nach dem des Heilpraktikern verboten ist, Infusionen durchzuführen. Injektionen s.c., i.c. und i.m. seien wohl erlaubt aber Infusionen nicht. Hat jemand von Euch sowas schon gehört?:eek:

Liebe Grüße
Susi
 
Nein, davon habe ich noch nichts gehört und gehe deshalb davon aus, dass das Blödsinn ist.
 
Nein, nein, das stimmt schon. Ist aber nicht neu, sondern schon immer so. Geregelt ist das im Arzneimittelgesetz: Der Heilpraktiker darf keine Infusionen geben, die rezeptpflichtig sind... :D

Aber sonst ist das natürlich Quatsch! Keine Ahnung wo der das gehört haben will. Frag ihn doch mal.

LG Helmut
 
Ich habe das auch schonmal gehört. Der Grund dafür ist angeblich, dass man uns keine Infusionslösungen verkaufen darf (§ 47 AMG). Hmm, obwohl... das würde ja dann nur für die Großhändler gelten, oder?

Wer weiß hier Näheres?

Ich selbst hatte bisher keine Probleme, an NaCl zu kommen. Aber Praxis-Discount gibt z.B. nur an Arztpraxen ab.
 
Das Ganze halte ich für ärztliches Wunschdenken. Ein HP darf grundsätzlich alles einsetzen, was ohne ärztliche Verschreibung gekauft werden darf. Natürlich gibt es Infusionslösungen, die wir aufgrund ihrer Inhaltsstoffe nicht verwenden dürfen. Aber ansonsten sind Infusionen erlaubt.

Gruss Rudolf
 
Danke für Eure Antworten, ich hab schon geglaubt, ich hätte was verpasst. Der Arzt hat es auch in einem "Brustton der Überzeugung" gesagt, als würde ich ein Verbrechen begehen, wenn ich jemandem eine Infusion anlege;).

Liebe Grüße

Susi
 
Der Arzt hat es auch in einem "Brustton der Überzeugung" gesagt, als würde ich ein Verbrechen begehen, wenn ich jemandem eine Infusion anlege.

In den Augen mancher Ärzte begehst Du eh ein Verbrechen, wenn Du als HP die Hände an Patienten legst... (Manche HPs denken umgekehrt so über Ärzte. Auch nicht gerade eine hilfreiche Einstellung..)
 
Hallo Susi,

vielleicht könntest du den Arzt ja nochmal nach der gesetzlichen Grundlage für seine Behauptung fragen. Mich würde das ernsthaft interessieren, da ich sehr viel mit Infusionen arbeite.

Gruß. Anja
 
Falls es ein derartiges neues Gesetz wirklich gäbe, hätten uns die HP-Verbände mit Sicherheit bereits darauf aufmerksam gemacht. Ich habe zwar oftmals nicht den Eindruck, dass die allzu viele sinnvolle Dinge tun, aber der Newsletter vom BDH ist eigentlich immer äußerst aktuell und informativ (deshalb schreiben ihn andere HP-Verbände ja ab), und weder dort noch in diversen Fachzeitschriften habe ich bisher etwas derartiges gelesen.

Also, weiter pieksen und tropfen lassen ... :D
 
Ich hab den Arzt nochmal gefragt, woher er das hat. Eine gesetzliche Grundlage konnte er mir nicht nennen. Er meinte nur, dass Heilpraktiker generell nicht in der Lage sind, Infusionen durchzuführen und die Risiken nicht abschätzen können.

Es gibt also kein Gesetz - das hat er anfangs nur behauptet - es ist seine persönliche Auffassung. Als Anmerkung hat er dann zu mir gesagt: "Wenn Sie denn meinen, ich werde Sie nicht anschwärzen.":mad:

Ich glaub, er hat einfach keine besonders gute Meinung über Heilpraktiker - generell.

Liebe Grüße
Susi:)
 
Sowas hatte ich vermutet...
 
Infussionen und Eigenbluttherapie

Hallo ihr Lieben,

ich hatte auch irgendwo beim lernen einen Gesetzestext zum Infussionsverbot gelesen, was mich stört ist , dass ich jetz sehr verunsichert bin.
Was ich aber hier gefunden habe (Eigenbluttherapie) , hallte ich für sehr wichtig!

Quelle: Wichtige Änderung des Arzneimittelgesetzes

Wichtige Änderung des Arzneimittelgesetzes
Wichtige Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) von der auch die Heilpraktiker betroffen sind!!

Alle HP, die Eigenbluttherapien, Eigenurin oder Ähnliches in ihrer Praxis durchführen möchten, müssen diese „Herstellung eines Arzneimittels“ vorab (also schon vor der ersten Durchführung) bei der zuständigen Gesundheitsbehörde anzeigen. Eine Herstellererlaubnis für diese Präparate ist hingegen nicht erforderlich.
Diese Regelung gilt seit dem 23.7.09. Vor diesem Datum fiel die Herstellung der für diese Therapien erforderlichen Präparate nicht unter das AMG.

Was muss gemeldet werden?
Es muss nur die beabsichtigte Herstellung derartiger Arzneimittel der zuständigen Gesundheitsbehörde angezeigt werden (§ 67 Abs. 2 AMG). Dabei sind der verantwortliche Hersteller (also der HP), was hergestellt wird (z.B. Eigenblut) und die Zusammensetzung (z.B. Blut des Patienten, ein Fertigpräparat das zugemischt wird bzw. das verwendete Lösungs- oder Verdünnungsmittel wie z.B. Alkohol) anzugeben.

Ihr braucht also keine Herstellungserlaubnis für diese Arzneimittel (§13 Abs. 2b AMG), sondern müsst nur die beabsichtigte Herstellung derartiger Arzneimittel der zuständigen Gesundheitsbehörde anzeigen (§67.Abs. 2 AMG).

Wohin muss gemeldet werden?
Die Meldung muss an die zuständige Gesundheitsbehörde des betroffenen Bundeslandes erfolgen. Bitte erfragt die für Euch zuständige Gesundheitsbehörde bei dem für Euch örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
Für die Meldung genügt ein formloses Schreiben (siehe Musterbeispiel weiter unten).


Für Heilpraktikeranwärter und Heilpraktiker, die eine Praxis eröffnen möchten:
Bitte meldet der zuständigen Gesundheitsbehörde vorab mit einem formlosen Schreiben, dass Ihr in Eurer Praxis diese Therapien durchführen möchtet und die dazu erforderlichen Präparate selbst herstellen wollt.

Für Heilpraktiker, die diese Therapien bereits in Ihrer Praxis ausführen:
Solltet Ihr diese Tätigkeit bereits in Eurer Praxis durchführen, aber noch nicht an die Gesundheitsbehörde gemeldet haben (die hierzu gesetzte Frist lief am 1.2.10 ab), so solltet Ihr das schleunigst nachholen.



Beispiel einer Meldung:
An die zuständige Gesundheitsbehörde
Straße
Ort

Hiermit setze ich Sie in Kenntnis, dass ich in meiner Praxis, die ich am soundsovielten eröffnen werde (bzw. eröffnet habe) die Eigenbluttherapie durchführen werde.

Hierzu beabsichtige ich, 2 ml Blut aus der Vene des Patienten zu entnehmen und dieses Blut homöopathisch aufzubereiten (hier schildern wie Ihr das macht). Dieses so aufbereitete Blut wird dem Patienten sofort i.m. injiziert.

Falls Ihr dem Blut ein Fertigpräparat beimischen möchtet oder es z.B. homöopathisch verdünnen und potenzieren möchtet, muss geschildert werden, wie Ihr das macht: z.B. ich entnehme dem Patienten 2 ml Blut aus der Vene, mische das Fertigpräparat (Name) der Fa. (Name) bei. Diese Mischung wird dem Patienten unverzüglich i.m. injiziert.

Verantwortlich für diese Herstellung ist:
Angabe Eures Vor- und Zunamens und des Geburtsdatum und die Anschrift Eures Praxissitzes.
Außerdem müsst Ihr diesem Schreiben eine (ggfls. beglaubigte) Kopie der Zulassung Eurer Heilpraktikererlaubnis beilegen.

Hochachtungsvoll
(Unterschrift)

lg
Manuela:confused:
 
Uns ist es ja auch nicht verboten, zum Beispiel eine Operation durchzuführen. Das ist natürlich Quatsch, aber es ist nicht verboten. Also keine Sorge, ich werde sicherlich weiterhin meine Vitamin-C-Infusionen durchführen. :D
 
Es ist richtig: Wer in der Praxis Zubereitungen (z.B. Eigenblut) oder Mischungen (z.b. Infusionen mit mehreren Bestandteilen) herstellt, der ist - im Sinne des Gesetzes - Hersteller eines Arzneimittels. Dies ist Ärzten und HPs grundsätzlich erlaubt, jedoch müssen sie diese Herstellung anzeigen. Das ist richtig.

Gruss Rudolf
 
Die Anwendung von Eigenblut als Therapie ist keine Medikamentenherstellung gem. im Sinne des (§13 Abs. 2b AMG). Eine Herstellung zielt auf Weitergabe und Verkauf von selbst hergestellten Medikamenten.

Das ist bei der Eigenbluttherapie (z.B. im.) am Patienten selbst nicht der Fall.

Dazu gehört also die beschriebene Therapie NICHT und muß auch nicht irgendwo angemeldet werden.

Wer anderen Unsinn verbreitet, löst Panik unter den Kollegen / Kolleginnen aus.

Das bezieht sich auch auf die Infusionstherapie wie bei der HOT und mit OZON-Sauerstoff oder zugeführtem Singulett-Sauerstoff in die Unterdruckflasche, ähnlich, mit der Blut abgezogen und mit z.B. Heparin oder anderen Blutgerinnungshilfen und Vitamin C versetzt und zurückgegeben wird.

Alles andere ist blanker Unsinn und wird von einigen Ärzten gern verbreitet.

Weiterhin würde ein derartiges Gesetz gegen die freie Ausübung eines zugelassenen Berufes verfassungsrechtlich verstoßen!

Auch das Verbot von Injektionen im Sinne der Neuraltherapie nach Huneke ist verfassungsrechtlich und nach dem geltenden HPG unwirksam.

Ich wundere mich schon länger, daß kein Heilpraktikerverband dagegen geklagt hat!!!

Also keine Panikmache bei ängstlichen Kollegen / Kolleginnen.
 
Lieber Leonhard,

tut mir leid, aber inzwischen liegt das schriftlich vor. In Münster wurde gerade ein entsprechendes Gerichtsverfahren für Kollegen, die gegen die Eigenblut-Einschränkung durch das Gesundheitsamt geklagt hatten, abschlägig beschieden. Mit der Verfassung hat das alles überhaupt nichts zu tun. Der Gesetzgeber hat jederzeit das Recht, beispielsweise bestimmte Arzneimittel unter Verschreibungspflicht zu stellen. Verboten wurde ja auch nicht die Neuraltherapie nach Huneke, sondern die Lokalanästhetika wurden unter Verschreibungspflicht gestellt. Damit wäre jede Anwendung durch Nicht-Ärzte (außer i.c.) an anderen Menschen (also Patienten) ein Verstoß gegen das AMG. Mit anderen Worten, wir dürfen natürlich auch weiterhin Neuraltherapie machen - nur eben nicht mit Lokalanästhetika. So einfach ist das.

Auch Infusionen sind uns (bis jetzt) nicht verboten. Nur dürfen wir eben nur Arzneimittel dafür verwenden, die nicht verschreibungspflichtig sind. Alle Eigenblutanwendungen - außer der rein homöopathischen - fallen nach aktueller Rechtslage unter das Transfusionsgesetz - und sind damit nur noch Ärzten vorbehalten.

Das mag uns nicht gefallen. Aber gefallen müssen einem Gesetze ja auch nicht. Auch ein freier Beruf kann jederzeit - beispielsweise aufgrund von Vorkommnissen - in seinen Möglichkeiten eingeschränkt werden. Das passiert ständig. Wie viele kleine Pharmahersteller sind denn inzwischen weg, weil sie sich die teuren Zulassungsstudien nicht mehr leisten konnten. Oder viele kleine Labore, die nicht in der Lage sind, die heute notwendigen teuren Tests etc. noch zu bezahlen. Derartiges betrifft nicht nur uns HPs, sondern viele andere Berufe auch. Frag mal einen Bauer, was er von einem Glyphosat-Verbot hält (aus seiner Sicht auch eine Berufserschwernis) oder den Gastwirt, der kürzlich aufgehört hat, weil sich die vom Gewebeaufsichtsamt neuerdings verlangte Renovierung der Küche nicht mehr rechnet. All das wird mit Kunden- oder Patientenschutz begründet.

Natürlich kann man auch weiterhin Eigenblut anwenden oder Procain spritzen. Man kann auch ohne Führerschein Auto fahren oder ohne Jagdschein Rehe jagen. Nur sollte man sich dabei dann nicht erwischen lassen, denn dürfen tut man es nicht. Du kannst davon ausgehen, dass ein Verstoß gegen das AMG oder das Transfusionsgesetz den Entzug der Zulassung zur Folge haben dürfte, da die - notwendige - Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

Aktueller Stand siehe: http://amk-heilpraktiker.info/?p=569

Natürlich sind die Verbände bereits tätig. So wurden die Kollegen in Münster unterstützt. Aber das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des Gesundheitsministeriums. siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/e...ker-anm-zu-vg-muenster-urt-v-az-k_146103.html

Möglicherweise wird eine höhere Instanz das einmal anders entscheiden. Bis dahin jedoch geht jeder, der weiter Eigenblut - außer homöopathisch aufbereitetes - anwendet ein ziemliches Risiko ein. Muss jeder für sich selbst entscheiden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mein liebe Rolf.


Transfusionsgesetz


Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)


(2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen.




Mein Kommentar:


Hier handelt es sich um eine Blutspende zum Zweck einer Transfusion auf evtl. andere Personen bzw. Patienten.


Da es sich bei der Eigenbluttherapie (eigenes Blut) zum Zweck der Rückgabe an denselben Patienten handelt und nicht um eine Blutspende für andere Patienten handelt, kann das Urteil bzw. eine derartige Verordnung nicht greifen und ist in einem weiteren Prozess wie Berufung oder Revision anfechtbar.


Die Richter haben ganz einfach den Kläger und den vertretenden Rechtsanwalt nach allen Regeln der juristischen Kunst komplett "verarscht", indem sie zwei verschiedene Gesetze AMG und TFG gekoppelt haben.

Wiederholung:

§ 7 Anforderungen zur Entnahme der Spende


(1) Die anläßlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen.


(2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen.

Kommentar:

Beim Begriff SPENDE handelt es sich um eine Blutentennahme für andere Patienten zum Zweck der Weitergabe nach entsprechenden Bearbeitungen!


Bei der Eigenblutbehandlung und der dafür vorgesehenen individuellen Blutentnahme handelt es sich also um keine Blutspende im Sinne des TFG sondern um eine verschreibungsfreie individuelle Behandlung am Patienten selbst, die er wieder zurück bekommt.


Hier muß auch keine Identität des Patienten festgestellt werden.


Diese vorübergehende Blutabnahme vom Patienten und für nur denselben Patienten und die Zufuhr von verschreibungsfreiem OZON stellt keine Blutspende und kein verschreibungspflichtiges Medikament dar, die für andere Personen bestimmt und dafür entsprechende Laboruntersuchungen erforderlich sind und damit verschreibungsfrei und erlaubnisfrei bleibt.


Also: nicht verunsichern lassen und verbandsmäßig gegen das Urteil aus Münster klagen bzw. den Kläger mit entsprechenden Anwälten unterstützen

Liebe Grüße von Deinem "streitsüchtigen" Kollegen
der sich nichts bieten läßt...und juristische Ungereimtheiten aufdeckt...:)-))


https://www.heilpraktiker.org/files/news/bmg-plant-verbot_12.11.18.pdf
 
Hallo Leonhard,

(übrigens, ich heiße Rudolf, nicht Rolf... so viel Zeit muss sein.).

Wir brauchen nicht darüber zu diskutieren, dass eine Eigenblutbehandlung keine Blutspende ist, zumindest keine, die einem anderen Menschen übertragen wird. Und es ist auch klar, woher der Schuss kommt. Derzeit sind ja einige recht aktiv dabei, den HP-Beruf ständig zu diskreditieren und - weil ein Verbot verfassungsrechtlich schwierig wäre - uns anderweitig das Leben schwer zu machen. Nun also der Trick mit dem Transfusionsgesetz bzw. dem AMG (was ja auch in der Diskussion ist).

Das aber ist erst mal nicht relevant, denn Gesetze spiegeln ja keine "ehernen Naturgesetze" wieder, sondern sind Spielregeln, die dem Zeitgeist unterliegen. Derzeit ist der (politische) Zeitgeist gerade mal wieder nicht gut auf die HPs zu sprechen und die Politik beeilt sich, den Kritikern den Wind aus den Segeln zu nehmen, in dem sie den HP - natürlich nur zum Schutz der Patienten - einschränkt, was übrigens KEIN Verstoß gegen die Verfassung ist, denn eine Einschränkung von Möglichkeiten aufgrund neuer Erkenntnisse ist keine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit, wie schon ausgeführt. Eine Klage vor dem BVerfG ist daher wenig erfolgversprechend.

Nun IST die Gesetzesauffassung des BMG aktuell so, dass Eigenbluttherapien unter das Transfusionsgesetz fallen - und das VG in Münster hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen, womit ein Präzedenzfall geschaffen wurde, der ggf. anderen VG als Vorlage dient.

Für uns bedeutet das: Wer jetzt noch Eigenbluttherapien anwendet (insbesondere, wenn ihm vom GA mitgeteilt wurde, dass er das nicht mehr darf), begeht einen Verstoß gegen ein Gesetz (AMD UND Transf.G). Die Folge kann - eine Anzeige vorausgesetzt - der Entzug der Zulassung sein. Dagegen kann man dann klagen und hoffen, dass das zuständige VG anderer Meinung ist, als das BMG oder das VG Münster. Ggf. muss man sich dann durch alle Instanzen klagen bis das BVWG eine endgültige Entscheidung trifft. Das kann dauern - und bis dahin ist der Entzug der Zulassung rechtskräftig. Im Zweifel wäre die Praxis dann für Jahre geschlossen - und damit tot.

Ich meine, das ist ein ziemliches Risiko, das man da einginge, wenn man trotz der aktuellen Rechtslage weiterhin Eigenbluttherapien anwendet - und drauf hofft, dabei nicht erwischt zu werden. Nebenbei: Man müsste jeden Patienten, dem man eine Eigenbluttherapie vorschlägt, über die aktuelle Diskussion/Rechtslage aufklären, sonst wäre das wiederum ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. Da braucht dann ein neidischer Kollege oder Arzt nur einen Lockvogel zu schicken - und schon wäre man dran, wenn man den nicht "umfassend" aufgeklärt hat. Das ist der eine Punkt.

Es gibt aber aus meiner Sicht noch einen weitaus wichtigeren, denn der betrifft uns alle: Derzeit wird ja (siehe oben) massiv versucht, den Beruf des HPs in Verruf zu bringen und im Moment sind die Medien mehrheitlich auf diese Richtung eingeschwenkt. Immer häufiger liest man kritische Artikel, die entweder unsere Methoden oder unseren Berufsstand als solchen angreifen und in Frage stellen. Das letzte, was wir also gebrauchen können sind Kollegen, die meinen, ihre persönliche Rechtsauffassung durch entsprechenden "zivilen Ungehorsam" demonstrieren zu müssen. Das gibt dann nämlich Schlagzeilen wie diese: "Heilpraktiker wendet trotz Verbot gefährliche Therapie an. Experten vermuten viele Geschädigte. Dunkelziffer ist hoch." Dann kommt ein "netter" Artikel über den Kollegen Mustermann, der seine Patienten mit gefährlichen Eigenblut-Injektionen behandelt hat, von denen Experten dringend abraten - und die ihm aufgrund des Transfusionsgesetzes auch gar nicht erlaubt sind. Außerdem habe er seinen Patienten über die Gefahren der Behandlung und das Verbot nicht aufgeklärt, sodass sich diese in Unkenntnis der Folgen in Lebensgefahr gebracht haben. Gefolgt wird das dann von der rhetorischen Frage: "Wie lange will die Bundesregierung noch zuschauen, wie medizinisch unwissende Scharlatane die Gesundheit von Patienten gefährden?" (Gefolgt von den üblichen Argumenten hinsichtlich fehlender Ausbildung, Hauptschulabschluss usw.). Und auf eine differenzierte Diskussion oder Darstellung wird man vergebens warten.

Und deshalb ist es richtig, derzeit keine weiteren Eigenblutbehandlungen anzubieten.
 
Gut gebrüllt, Löwe äh Rolf äh Rudolf (Bei aller Ernsthaftigkeit etwas Spaß). Wir sollten wirklich nicht noch Öl ins Feuer der ärztlichen Inquisition kippen ;-)
 
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