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Ist ein Interview in einer Zeitung eine Verschleierung des Werbecharakters?

hypno2018

Neues Mitglied
Hallo liebe HP's
meine Frage lautet: Ist ein Interview über Hypnosetherapie in einer Zeitung grundsätzlich eine Verschleierung des Werbecharakters und daher nach dem HWG unzulässig?
 
Grundsätzlich nicht. Wenn es ein echtes Interview ist und keine verkappte Werbung.

Wenn also beispielsweise in der selben Ausgabe auch noch ein Inserat des Interviewten zu finden ist kann man von verkappter Werbung ausgehen. Wird nämlich häufig so gemacht: redaktionelle Inhalte gegen Verpflichtung zur Schaltung von Werbung.
 
Wird nämlich häufig so gemacht: redaktionelle Inhalte gegen Verpflichtung zur Schaltung von Werbung.
aber wenn die Werbung zusätzlich stattfindet, dann ist das doch nicht versteckte/verkappte Werbung - sondern die Werbung ist klar ersichtlich in der Anzeige und zusätzlich gibt es noch einen Text über die Praxis.
Wenn also beispielsweise in der selben Ausgabe auch noch ein Inserat des Interviewten zu finden ist kann man von verkappter Werbung ausgehen.
Ist das unzulässig?
 
Vielleicht wird es klarer, wenn man sich dazu mal einen Rechts-Kommentar zum HWG ansieht.

c) Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b) HWG

Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß

c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird

Siehe auch § 4 Nr. 3 UWG und § 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG.

Mit "Werbung" in § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. c) HWG sind Maßnahmen gemeint, die zwar objektiv den Absatz eines Produkts oder einer Leistung fördern können, die aber bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecken, gerade nicht auch subjektiv vom Willen nach Absatzförderug getragen zu sein (Gröning, HWG, Rdn. 44).
Quelle: https://www.omsels.info/die-verbote...ke/c-werbung-nicht-zu-zwecken-des-wettbewerbs
 
Ich ergänze mit einem weiteren Zitat:

Auch eine Täuschung über die Intention der Werbung ist nach § 3 HWG verboten.
Eine Irreführung soll auch dann vorliegen, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird (vgl. § 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) HWG).
Sofern der Werbende offen nach außen hin mit seinem Plädoyer für ein bestimmtes Wirtschaftsgut auftritt, wird beim Adressaten stets der Eindruck der Subjektivität erweckt. Dadurch, dass sich der Werbende deutlich zu erkennen gibt, wird automatisch die hinter der Aussage stehende Intention der Absatzförderung deutlich. 7 OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 394 ff. 8 Doepner, U.: Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 82, S. 299 9 Doepner, U.: Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 97, S. 311 Der Chirurg BDC 12 · 2007 | 421 Mitteilungen des BDC
Mit diesem Makel der Subjektivität wird die Werbeaussage gleichsam relativiert.

Wird dann die Werbeaussage aber von einer scheinbar neutralen Person *) gemacht, so erscheint sie als objektive Einschätzung eines unbeteiligten und nicht am Absatz interessierten Dritten.
Genau darin liegt die Irreführung durch getarnte Werbung. Dabei will § 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) HWG nicht das jedermann zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung des Art. 5 Grundgesetzt (GG), beschränken. Dieses umfasst zunächst auch die Möglichkeit Aussagen über Heilmittel zu machen. Maßgeblich ist also ein Auftragsverhältnis zwischen Aussagendem *) und Werbungstreibendem und die Frage, ob es sich bei den Angaben um Gefälligkeitsurteile handelt oder, ob sie der wirklichen Überzeugung des Aussagenden *) entsprechen.
Anmerkung: mit *) ist bei einem redaktionellen Artikel die Zeitung resp. der Redakteur gemeint.

Quelle: https://www.arztrechtskanzlei.de/ap...hen+Leistungserbringer+Teil2.pdf?t=1482136698
 
Meine redaktionellen Beiträge, die ich zusätzlich zu meiner Anzeige kostenlos eingeräumt bekomme, sind immer als Anzeige deklariert.
 
Mit dem Zusatz ist das auch ok.

Wenn aber ein Deal ohne solch einen Zusatz läuft - und das gibt es oft, ich kenne etliche Fälle - ist es nach HWG nicht ok.
 
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