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aber wenn die Werbung zusätzlich stattfindet, dann ist das doch nicht versteckte/verkappte Werbung - sondern die Werbung ist klar ersichtlich in der Anzeige und zusätzlich gibt es noch einen Text über die Praxis.Wird nämlich häufig so gemacht: redaktionelle Inhalte gegen Verpflichtung zur Schaltung von Werbung.
Ist das unzulässig?Wenn also beispielsweise in der selben Ausgabe auch noch ein Inserat des Interviewten zu finden ist kann man von verkappter Werbung ausgehen.
Quelle: https://www.omsels.info/die-verbote...ke/c-werbung-nicht-zu-zwecken-des-wettbewerbsc) Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b) HWG
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird
Siehe auch § 4 Nr. 3 UWG und § 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG.
Mit "Werbung" in § 3 Satz 2 Nr. 2 lit. c) HWG sind Maßnahmen gemeint, die zwar objektiv den Absatz eines Produkts oder einer Leistung fördern können, die aber bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecken, gerade nicht auch subjektiv vom Willen nach Absatzförderug getragen zu sein (Gröning, HWG, Rdn. 44).
Anmerkung: mit *) ist bei einem redaktionellen Artikel die Zeitung resp. der Redakteur gemeint.Auch eine Täuschung über die Intention der Werbung ist nach § 3 HWG verboten.
Eine Irreführung soll auch dann vorliegen, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird (vgl. § 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) HWG).
Sofern der Werbende offen nach außen hin mit seinem Plädoyer für ein bestimmtes Wirtschaftsgut auftritt, wird beim Adressaten stets der Eindruck der Subjektivität erweckt. Dadurch, dass sich der Werbende deutlich zu erkennen gibt, wird automatisch die hinter der Aussage stehende Intention der Absatzförderung deutlich. 7 OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 394 ff. 8 Doepner, U.: Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 82, S. 299 9 Doepner, U.: Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 97, S. 311 Der Chirurg BDC 12 · 2007 | 421 Mitteilungen des BDC
Mit diesem Makel der Subjektivität wird die Werbeaussage gleichsam relativiert.
Wird dann die Werbeaussage aber von einer scheinbar neutralen Person *) gemacht, so erscheint sie als objektive Einschätzung eines unbeteiligten und nicht am Absatz interessierten Dritten.
Genau darin liegt die Irreführung durch getarnte Werbung. Dabei will § 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) HWG nicht das jedermann zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung des Art. 5 Grundgesetzt (GG), beschränken. Dieses umfasst zunächst auch die Möglichkeit Aussagen über Heilmittel zu machen. Maßgeblich ist also ein Auftragsverhältnis zwischen Aussagendem *) und Werbungstreibendem und die Frage, ob es sich bei den Angaben um Gefälligkeitsurteile handelt oder, ob sie der wirklichen Überzeugung des Aussagenden *) entsprechen.