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Keine Emailarchivierungspflicht für Therapeuten?

pgtaboada

Papick G. Taboada
Forumsunterstützer
Ort
Karlsruhe
Status
Interessierte(r)
Hier ein Auszug aus der unten angegebenen Quelle.

Die E-Mail-Archivierungspflicht gilt dabei für jeden Kaufmann (vgl. §§ 1,2,3 HGB), für Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften sowie juristische Personen i. S. d. § 33 HGB.
Dagegen gilt die E-Mail Archivierungspflicht nicht für Nichtkaufleute, wie z.B. Kleingewerbetreibende und Freiberufler.

Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/e-mail-archivierung-pflicht.html
 
Klingt ja erstmal super, danke für die Recherche :)

Dann hätten wir uns die Diskussion im Internen ja auch sparen können ;). Was mich dabei immer noch stört, ist daß da unter den RA´s Aussage gegen Aussage steht, 30 sec. Tante Google angeworfen bringt auch nichts Erhellendes, im Prinzip bleibt ja nur noch, sich selbst in den Gesetzestext einzulesen, um dann wahrscheinlich festzustellen, daß man die juristischen Feinheiten jetzt doch nicht verstanden hat, man ist ja nicht vom Fach. So schön das klingt, für mich ist das noch keine Entwarnung. Trotzdem, danke für Info :).
 
Im Artikel ist es schön hergeleitet, so dass man nicht nur eine einfache Aussage hat, sondern eine Herleitung. Das ist für mich gerade wertiger...


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
 
Ja, wertig und gut hergeleitet ist es, keine Frage, aber das war die Auskunft des anderen RA auch ... :)
( Du hast keinen Zugriff zum Internen, right? ). Vielleicht redest Du mal mit Jochen Pippir darüber, der Aufwand, den Du in das Forum steckst, wäre meiner Meinung nach einen Zugriff zum Internen wert. Aber ist auch nur meine Meinung ;). Grüßle.
 
Ja, wertig und gut hergeleitet ist es, keine Frage, aber das war die Auskunft des anderen RA auch ... :)
( Du hast keinen Zugriff zum Internen, right? ). Vielleicht redest Du mal mit Jochen Pippir darüber, der Aufwand, den Du in das Forum steckst, wäre meiner Meinung nach einen Zugriff zum Internen wert. Aber ist auch nur meine Meinung ;). Grüßle.
Zutritt zum internen ist nur für Therapeuten
 
Vorsicht:

Gemäß § 147 AO sind neben den Handels- und Geschäftsbriefen auch all diejenigen abgesendeten E-Mails aufzubewahren, die in steuerrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sind.

Mir ist keine Ausnahme bekannt, die besagt, dass §147 AO nicht für Freiberufler oder Kleinunternehmer gelten würde.
 
Vorsicht:
Mir ist keine Ausnahme bekannt, die besagt, dass §147 AO nicht für Freiberufler oder Kleinunternehmer gelten würde.
Na einen Satz drüber wird ja geschrieben, daß die Archivierungspflicht eben nicht für Nichtkaufleute, Kleinunternehmer und Freiberufler gilt.

Wiesooft bleibt man am Ende der Nahrungskette dann wieder von Interpretationen der Interpretationen von Gesetzen hängen.
 
Wiesooft bleibt man am Ende der Nahrungskette dann wieder von Interpretationen der Interpretationen von Gesetzen hängen.
Mit irgendwas muss ja unser Rechtssystem beschäftigt werden... :woot::troll:
Was mich dabei immer noch stört, ist daß da unter den RA´s Aussage gegen Aussage steht
Und selbst wenn es bereits ein Gerichtsurteil gibt (zB zur Archivierungspflicht eines HP(P)s), ist das als Präzedenzfall nur dann anwendbar, wenn wenigstens OLG... ansonsten kann es dennoch vor Gericht anders ausgelegt werden...
Letztlich ist alles eine Einzelfallentscheidung :woot::cry::censored:
 
Besteht vllt. die Möglichkeit Papick zu speziellen Themen (und zu diesen) freizuschalten?

Nein, das würde nur Forumsweit gehen. Alternativ können solche Themen ja im kleinem Kreise der Forumsunterstützer diskutiert werden. Dort bekommt es die Öffentlichkeit auch nicht mit.
 
Na einen Satz drüber wird ja geschrieben, daß die Archivierungspflicht eben nicht für Nichtkaufleute, Kleinunternehmer und Freiberufler gilt.
Ja, aus dem HGB heraus ist das so. Weil das HGB für die genannten Berufsgruppen entsprechend nicht greift.

Die Vorschrift der AO besteht jedoch m.W. ohne Einschränkung. Deshalb steht das wohl sinnigerweise darunter.
 
Mit irgendwas muss ja unser Rechtssystem beschäftigt werden... :woot::troll:

Und selbst wenn es bereits ein Gerichtsurteil gibt (zB zur Archivierungspflicht eines HP(P)s), ist das als Präzedenzfall nur dann anwendbar, wenn wenigstens OLG... ansonsten kann es dennoch vor Gericht anders ausgelegt werden...
Letztlich ist alles eine Einzelfallentscheidung :woot::cry::censored:
Naja, im o.a. Beispiel sind ja Freiberufler genannt, und da fallen Ärzte, Architekten, RA´s und eben auch der HP darunter. Also nicht nur ne berufstypische Einzelfallentscheidung :)
Hab mir mal die Mühe gemacht und etwas gegoogelt und bei den Ärzten unter der Flut von Software-Lösungen zur sicheren, unveränderbaren Speicherung von emails auch folgendes gefunden: ( Da es auch ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gibt, spielt das auch eine Rolle )
Hier:
https://www.securepoint.de/fileadmi...uma/securepoint-uma-leitfaden-deutschland.pdf
Da ist unter Punkt 5 angegeben, welche rechtlichen Grundlagen zum Tragen kommen

 HGB (Handelsgesetzbuch)
 AO (Abgabenordnung)
 GDPdU (Grundsatze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen)
 Basel II
 sowie die TR 03125 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Wenn so viele Gesetze an einem Umstand beteiligt sind, entspricht es dem gesunden Menschenverstand - und vor allem dem eines Nicht-Juristen - eher an eine Speicherung zu denken :rolleyes:.

Unter Punkt zwei werden explizit die Anwendungsgebiete, die aufzubewahrenden Dokumente sowie die gesetzliche Grundlage dazu erwähnt.
Punkt 3 bedient die Aufbewahrungszeiten für gewisse Unterlagen.

Ja, aus dem HGB heraus ist das so. Weil das HGB für die genannten Berufsgruppen entsprechend nicht greift.

Die Vorschrift der AO besteht jedoch m.W. ohne Einschränkung. Deshalb steht das wohl sinnigerweise darunter.

Yep, das macht sehr Sinn :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn so viele Gesetze an einem Umstand beteiligt sind, entspricht es dem gesunden Menschenverstand - und vor allem dem eines Nicht-Juristen - eher an eine Speicherung zu denken :rolleyes:.
:LOL::rolleyes::rolleyes::rolleyes:
Ich habe auch seit dem ersten thread bei meinem Provider ein Verzeichnis angelegt - darin speichere ich fleißig. Das ist schnell gelöscht, wenn ich es nicht brauchen sollte...

Was ich mich allerdings frage: was ist, wenn ich den Provider wechseln will...? ...oder muss???
 
Na ja, der Fehler liegt nicht bei Dir, sondern beim Ersteller des Dokumentes. Das weist Stand 1.10.2015 aus.
 
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