Der § 20a IfSG „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ist durch Ablauf der Bestimmung ersatzlos aus dem Infektionsschutzgesetz weggefallen und wird dort nicht mehr aufgeführt. Damit entfällt auch die Vorlagepflicht für den Nachweis der Immunisierung.
Interessant wird jetzt der Verlauf der Klagen gegen die zunehmend auftretenden Nebenwirkungen und Langzeitschäden nach der Impfung.
Interessant wird jetzt der Verlauf der Klagen gegen die zunehmend auftretenden Nebenwirkungen und Langzeitschäden nach der Impfung.