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Krankmeldung

Ich halte es zudem für bedenklich eine solche auszustellen, wenn sie auch nur den Anschein eines Formularcharakters hat. Selbst mit einem Zusatz wie von Dieter empfohlen.

Das Ausstellen einer Krankschreibung ist nach dem SGB ohnehin nicht anerkannt und hat im Weiteren keinerlei verbildliche Rechtswirkung. Hinzu kommt, dass wir nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ebenfalls nicht berechtigt sind, amtliche Bescheinigungen auszustellen. Kann eine solche Krankschreibung also vom unwissenden Laien mit einer amtlichen Bescheinigung oder einem 'gelben Zettel' verwechselt werden, hat man möglicherweise ganz fix den Staatsanwalt als Gesprächspartner gebucht.

Außerdem kann so etwas auch mal eine Forderung auslösen: wenn nämlich der Betroffene aufgrund der Bestätigung - wenn auch irrtümlich - annimmt, dass er damit weitergehende Ansprüche wie Krankengeld u.ä. hat und deshalb z.B. Fristen versäumt, kann es bei einem entsprechenden Richterspruch richtig teuer werden.

Allenfalls würde ich eine Krankschreibung - die ich aber nicht als solche benennen würde - freiformuliert auf dem Praxisbriefbogen ausstellen. Mit dem Hinweis, dass der Betreffende für eine arbeits- und sozialversicherungsrechtlich wirksame Krankschreibung hierfür einen niedergelassenen Arzt oder eine Klinik aufsuchen muss.
 
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