• Auf Heilpraktiker-Foren gibt es einen großen internen Bereich für Heilpraktiker. In diesem geschützten Bereich können Realfälle der Praxis oder andere sensible Themen diskutiert werden.


    Es befinden sich momentan über 2800 Themen mit über 48000 Beiträgen darin. Ein wertvolles Nachschlagewerk nicht nur für Heilpraktiker die erst begonnen haben, sondern auch für die gestandenen die schon über jahrelange Erfahrung verfügen.

    Nähere Informationen unter: Interner Bereich für Heilpraktiker - Info

Medikamentenverkauf

filitosa30

Neues Mitglied
Status
Interessierte(r)
Hallo zusammen,

ich habe gleich zwei Fragen:

1. Darf ein Heilpraktiker in seiner Praxis apothekenpflichtige Medikamente verkaufen?
2. Darf ein Heilpraktiker für Musterpackungen von Medikamenten Geld verlangen?
 
Beides nein!
.......................................
 
Hallo Anja,

gibt es dafür irgendwelche Belege/Gesetze/Verordnungen? Mein Heilpraktiker hat mir nämlich mehrfach auf Rechnungen apothekenpflichtige Medikamente (z. B. Adiclair Suspension oder Yomogi-Tabletten) berechnet, die er mir mit nachhause gegeben hat. Ich war davon ausgegangen, dass es Musterpackungen waren (stand aber nicht explizit auf der Verpackung drauf). Da meine Frau demnächst selbst HP wird, möchte ich nicht, dass sie irgendwelche schwerwiegenden Fehler macht.
 
Apothekenpflichtige Medikamente sind, wie es der Name schon sagt, apothekenpflichtig und der Verkauf ist der Apotheke vorbehalten. Muster sind prinzipiell nicht zum Verkauf gedacht, deshalb haben sie ja auch den Aufdruck: "unverkäufliches Muster".
 
Hallo Anja,

gibt es dafür irgendwelche Belege/Gesetze/Verordnungen?
Ja, das Arzneimittelgesetz.

Es ist erlaubt im Rahmen von Infusionen Mittel vorrätig zu haben, direkt zuzubereiten und dem Patienten zu verabreichen. Aber spezielle auf den Patienten zugeschnittene Mittel sind über die Apotheke zu beziehen und evtl. vom Patienten in die Praxis mitzubringen wenn sie beispielsweise gespritzt werden.

Mein Heilpraktiker hat mir nämlich mehrfach auf Rechnungen apothekenpflichtige Medikamente (z. B. Adiclair Suspension oder Yomogi-Tabletten) berechnet, die er mir mit nachhause gegeben hat. Ich war davon ausgegangen, dass es Musterpackungen waren (stand aber nicht explizit auf der Verpackung drauf). Da meine Frau demnächst selbst HP wird, möchte ich nicht, dass sie irgendwelche schwerwiegenden Fehler macht.

Nein, dieses Verhalten ist falsch.
 
ich würde dringend empfehlen, sich sachkundig zu machen, bevor man blauäugig anfängt, mit Medikamenten zu hantieren. Ich mache gerade den Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel - es ist keine ganz einfache Materie und man hat sich ruckzuck Geldstrafen und sogar Haftstrafen eingehandelt, wenn man hier solche groben Fehler begeht wie apothekenpflichtige Medikamente an seine Patienten zu verkaufen.
 
"Darf ein Heilpraktiker für Musterpackungen von Medikamenten Geld verlangen?"
Musterpackungen sind generell verboten, ganz egal ob geschenkt oder verkauft. Das ist eindeutig im Heilmittelwerbegesetz geregelt.
Nein. Die Firmen geben unverkäufliche Muster an Ärzte und HP´s heraus, diese können unentgeltlich mitgegeben werden. Bitte poste den Link zu dem Passus, das dies verbietet?
 
Ui danke habs nachgelesen, das habe ich nicht gewußt.
Ich dachte auch, daß ich Muster an Patienten weitergeben darf, ohne Berechnung.
 
Dort ist nur geregelt, das die Abgabe von Mustern nicht zu Werbezwecken geschehen darf. Selbstverständlich dürfen wir Arzneimittelmuster auch weiterhin kostenlos an unsere Patienten abgeben.

Und wie willst Du glaubhaft machen, daß Du damit keine Werbung für ein Arzneimittel machst? Andererseits ist ja auch eine Verordnung auf Rezept im Endeffekt eine Werbung für ein Arzneimittel.

Ich könnte mir vorstellen, daß es nicht erlaubt ist wenn Du einen Vortrag hälsts und anschliessend für diese Krankheitsbilder dann auf ein Arzneimittel verweist und Musterpackungen abgibst.
 
arzneimittel, sofern nicht verschreibungspflichtig, dürfen zum selbstkostenpreis in praxen abgegeben werden. allerdings nicht ständig und es darf keine "bevorratung" vorliegen.
also es ist kein verkaufen in dem sinne ( das ist nicht gestattet).

ich finde es allerdings unklug sie auf die rechnung zu schreiben. das müssten m.m.n. getrennte wege sein.

anders schaut das mit anbrüchen aus. das heisst gibst du dem patienten einen teil einer packung als therapie darf es so nicht berechnet werden. man kann es auf der rechnung anbringen, ohne preis. soliprax hat soweit ich weiß auch extra positionen dafür vorgesehen.
 
Und wie willst Du glaubhaft machen, daß Du damit keine Werbung für ein Arzneimittel machst?

Machst Du ja nicht, weil Du keine verkaufst und auch keinen sonstigen finanziellen Vorteil davon hast. Werbung (im Sinne des HWG) betreibt der, der etwas zu verkaufen hat oder von jemand beauftragt wurde, der etwas zu verkaufen hat. Wäre es anders dürfte z.B. die Stiftung Warentest auch keine Vergleiche etc. veröffentlichen.
 
Machst Du ja nicht, weil Du keine verkaufst und auch keinen sonstigen finanziellen Vorteil davon hast. Werbung (im Sinne des HWG) betreibt der, der etwas zu verkaufen hat oder von jemand beauftragt wurde, der etwas zu verkaufen hat. Wäre es anders dürfte z.B. die Stiftung Warentest auch keine Vergleiche etc. veröffentlichen.
Bei meiner Frage an Havixberg hatte ich zwei Gedanken im Kopf vermischt.

Denn im Eingangspost war ja folgende Fragestellung:

Hallo zusammen,

ich habe gleich zwei Fragen:

1. Darf ein Heilpraktiker in seiner Praxis apothekenpflichtige Medikamente verkaufen?
2. Darf ein Heilpraktiker für Musterpackungen von Medikamenten Geld verlangen?

Und zu 1.:
Ja darf ein HP, so wie es ceridwen in #16 beschreibt

Und zu 2.:
ein klares Nein

@Ceridwen
Ich schreibe sämtliche Ampullen und Infusionslösungen auf die Rechnung, vor allem bei den Chelatinfusionen. Wie soll ich denn sonst nachweisen, daß ich die Mittel verwendet habe bei der Therapie und auch den Preis, der ja den Gestehungspreis nicht überschreiten darf.
 
Ich schreibe sämtliche Ampullen und Infusionslösungen auf die Rechnung, vor allem bei den Chelatinfusionen. Wie soll ich denn sonst nachweisen, daß ich die Mittel verwendet habe bei der Therapie und auch den Preis, der ja den Gestehungspreis nicht überschreiten darf.

Mache ich auch so. Gab bisher keine Beanstandungen von Seiten der Versicherungen (von denen ich wüsste...).
 
Ich habe ein Frage an Ceridwen - in der Hoffnung, dass sie noch in diesem Forum aktiv ist :)
Du schreibst, dass" arzneimittel, sofern nicht verschreibungspflichtig, dürfen zum selbstkostenpreis in praxen abgegeben werden. allerdings nicht ständig und es darf keine "bevorratung" vorliegen.
also es ist kein verkaufen in dem sinne ( das ist nicht gestattet)."
Steht das irgendwo "offiziell"? Vielen Dank für eine Info!
 
Zurück
Oben