- Ort
- Oberbayern
- Therapien
- Chinesische Medizin, allgemeine Naturheilkunde, Kinderheilkunde, Frauenheilkunde
- Status
- HP
Eben erreicht mich eine Nachricht meines Berufsverbandes:
Seit 01.02.2020 besteht Meldepflicht für das neue Coronavirus nCoV 2019 für Heilpraktiker und Ärzte:
Laut §§ ff 6 IfSG, in § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG ist der Heilpraktiker als Meldepflichtiger ausdrücklich genannt. Mit der „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)“ vom 30.01.2020 wurde in die Liste der Meldepflichtigen Krankheiten auch der Coronavirus aufgenommen. Die Meldung hat an das zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen (§ 9 Abs. 3 IfSG). Die Meldung muss unverzüglich, spätestens 24 Stunden, nachdem der Verdacht aufgetreten ist erfolgen (§ 9 Abs. 3 IfSG).
Seit 01.02.2020 besteht Meldepflicht für das neue Coronavirus nCoV 2019 für Heilpraktiker und Ärzte:
Laut §§ ff 6 IfSG, in § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG ist der Heilpraktiker als Meldepflichtiger ausdrücklich genannt. Mit der „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)“ vom 30.01.2020 wurde in die Liste der Meldepflichtigen Krankheiten auch der Coronavirus aufgenommen. Die Meldung hat an das zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen (§ 9 Abs. 3 IfSG). Die Meldung muss unverzüglich, spätestens 24 Stunden, nachdem der Verdacht aufgetreten ist erfolgen (§ 9 Abs. 3 IfSG).