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Traum geplatzt?

MorpheusCologne

Neues Mitglied
Hallo zusammen,
aufgrund meines aktuellen Problems bin ich auf dieses Forum gestoßen und hoffe, dass Ihr mir auch mit Eurem Wissen weiterhelfen könnt :).

Ich bin aktuell ziemlich frustriert. Nachdem ich mich immer wieder mit der Frage "Soll ich mich trauen Heilpraktikerin Psychotherapie zu werden" beschäftigt habe und mich nun endlich endlich entschieden habe, eine Fortbildung zu machen, stehe ich vor dem Problem der langen Wartezeit bis zur Prüfung (GA Krefeld März 2023).
Als wenn das nicht schon "schlimm" genug wäre, meinte mein Anbieter nun, dass sich die Fortbildung nicht "lohnt", weil in 2022 eine Umstrukturierung vorgenommen würde und es noch keine aktuellen Unterlagen gäbe. Sprich, entweder ich schaffe es noch irgendwie in 2021 die Prüfung zu machen, oder ich muss warten, bis es neue Unterlagen gibt, um dann mit der neuen Prüfungsordnung lernen zu können.
Nun habe ich ein bisschen recherchiert, es gibt ja schon kreative Ideen wie Zweitwohnsitz oder auch anzukündigen, in der Prüfungsstadt eine Praxis aufzumachen....aber ist das wirklich erfolgreich umsetzbar?

Habt Ihr TIpps für mich? Was würdet Ihr an meiner Stelle tun?
Ich werde in zwei Jahren 50 und bin somit auch nicht mehr die Jüngste ;-)

Vielen Dank und viele Grüße
Melanie
 
Hallo Melanie,

das ist jetzt meine ganz persönliche Meinung, welche ich dir schreibe.

In den nächsten Wochen/Monaten wird sich entscheiden wie es mit dem HP/HPP weitergeht.
Was wird weiterhin erlaubt sein und was nicht? Wird der HP schlimmstenfalls "abgeschafft"?

Ich vermute, dass wir bis bis Herbst diesen Jahres mehr wissen werden.
Die Ausbildung und das Lernen für den HPP ist nicht ohne. Es kostet viel Zeit und Geld - auch für eigene seelische
Baustellenaktionen. Man muss bereit sein bevor man mit Leuten arbeitet auch in Eigentherapie zu gehen. Viele Menschen unterschätzen das. Das finanzielle sollte
geregelt sein. Gerade als HPP hat man nicht gleich eine volle Praxis, da es für manche (grade auf dem Dorf) noch ein Tabu ist. Weiterempfehlungen für Psycho-
therapeuten finden eher hinter vorgehaltener Hand statt. Das schaut bei den "großen" HP´s oftmals wieder anders aus. Es gibt natürlich überall Ausnahmen.

Mit 50 bist du meiner Meinung nach nicht zu alt. Im Gegenteil- bringst eine Menge Lebenserfahrung mit ein.
Ich habe meine Prüfung an einem anderen Ort gemacht, als meinem Niederlassungsort. Das war damals nicht beabsichtigt - es war für das Amt aber kein Problem.
Überlege dir gut, ob du eher in Richtung Lebensberatung/Coaching gehen magst oder Therapie. Was möchtest du denn mal anbieten?

Viele Grüße von Kidchriss
 
Hallo Kidchriss,
vielen Dank für Deine Info.

Ja, dass es eine anspruchsvolle Ausbildung ist, weiß ich (deswegen habe ich auch lange überlegt, ob ich das wirklich machen möchte). Das finanzielle ist geregelt, Eigentherapie habe ich gemacht und denke, dass ich jetzt "durchstarten" könnte (mit allen Risiken, die es gibt).
Da ich nicht darauf angewiesen bin, direkt "Vollzeit" in die Selbständigkeit zu gehen, wäre mein Ziel zunächst nebenberuflich zu starten und zu schauen wie es läuft. SOllte es irgendwann boomen, könnte ich durch Arbeitszeitreduzierung und ggf. Sabbatical Year noch mehrere "Sicherheitsnetze" ausspannen, bevor ich ins kalte Wasser springen würde.

Magst Du sagen, wie Du es geschafft hast, die Prüfung an einem andren Ort zu machen (gerne auch PN, falls Du es nicht "öffentlich" erzählen möchtest).

VIelen Dank und Grüße
Melanie
 
Hallo Melanie,

es gab die Möglichkeit bei einer Kollegin in der Praxis einzusteigen. Da sich das dann leider nach der Prüfung zerschlagen hat,
musste ich den Praxisort wechseln. Das kann man leider nicht vorhersehen. Die Situation etwas zur Miete zu bekommen war
auch vor 8 Jahren schon nicht leicht.
LG Kidchriss
 
vielen Dank für Deine Antwort. Das ist ja bei mir leider nicht der Fall.
Also bleibt mir (wohl oder übel) wohl nichts anderes übrig als bis Herbst abzuwarten, um zu schauen, welche Möglichkeiten es dann gibt.
Anmelden für 2023 könnte ich mich ja trotzdem schon mal :)

VG
Melanie
 
Ja das hört sich doch gut an, was du da planst. Deine Vorbedingungen sind ja auch ideal... Ich wünsch dir alles erdenklich Gute für deinen
weiteren Weg!
Lg Kidchriss
 
vielen Dank für Deinen Wünsche.
Bin gerade trotzdem desillusioniert, war so euphorisch im Flow und wollte mich schon anmelden. Jetzt zu stoppen und 2,5 Jahre zu warten, ist natürlich "schlimm", aber gut, wenn es keine Alternative gibt, wird es das wohl so laufen.

VG
Melanie
 
Also bleibt mir (wohl oder übel) wohl nichts anderes übrig als bis Herbst abzuwarten, um zu schauen, welche Möglichkeiten es dann gibt.
Hallo Melanie und herzlich willkommen.
Überlege dir gut, ob du eher in Richtung Lebensberatung/Coaching gehen magst oder Therapie.
Lebensberatung/Coaching unterscheidet sich durch die Pathologie. Das Handwerkszeugs eines Coaches ist, bei den meisten die ich kenne, das Gleiche wie beim Therapeut. Coaches wählen entweder ein Thema zB Businesscoaching oder unterstützen innerhalb des normalen Wahnsinns des heutigen Lebens. Sie benötigen nicht das Wissen, welches das GA abfragt, weil davon ausgegangen wird, dass sie keine kranken Menschen behandeln. Natürlich ist die Trennung oftmals theoretisch und manche handeln grenzgängig, aber wenn Dein Herz an der Arbeit mit Menschen liegt, so ist das durchaus auch ein bereich, indem Du tätig werden kannst.
Die gesellschaftliche Anerkennung des Coaches ist auch besser als die des Psychotherapeuten. Viele bringen den Psychotherapeuten mit "einen an der Klatsche haben" in Zusammenhang.
So kannst Du Handwerkszeug erlernen, tätig sein, Erfahrungen sammeln und dann immer noch den HPP aufsatteln

Viel Glück und Erfolg
LG Tina
 
Einen schönen guten Tag.

Dieses Überlegung, welche Melanie beschäftigt, hat mich auch bis vor kurzem beshäftigt.
Persönlich kam ich zu dem Ergebniss, weiter zu machen und den HPP anzustreben. Nebenher mache ich noch die Zusatzausbildung zum Systemischen Berater.
Selbst wenn sich die Rechtslage ändern sollte, sprich ich dürfte keine HPP-Prüfung mehr machen, kann ich als (geprüfter) Berater tätig werden. Da mein Hauptanliegen ja ist Menschen zu helfen
Und ich bin 59.
Soweit zu meiner persönlichen Meinung.

LG
Rudolf25
 
Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure Antworten. Es freut mich sehr so eine Response zu bekommen :).

Tina: vielen Dank für Deine Einschätzung und "Unterscheidung" zwischen Coach und Therapeut. Ich dachte eher, es sei von der Reputation andersherum, weil Coaching ja keine geschützte Ausbildung ist. HPP ja schon. Hast Du (so spontan und zufällig) eine Schule, die Coaching anbietet? Mich würde eher das "normale" Lebenscoaching, denn das Businesscoaching interessieren. Persönlich fände ich es schön (und wichtig) auch mögliche Krankheiten zu kennen, ich kann ja auch nicht per se davon ausgehen, dass alle Klienten psychisch gesund sind. Oder wird das auch in einem Coaching Kurs thematisiert?

Rudolf: danke Dir auch für Deine Antwort...ist es denn so, dass aktuell auch diskutiert wird den HP abzuschaffen?
Ich habe eben nochmals "genauer" geschaut und gesehen, dass es eine Änderung gibt da ICD11 kommt. Inwieweit dies (massive) Asuwirkungen auf die Ausbildung und Unterlagen haben könnte, kann ich gar nicht beurteilen.... wäre dies ein Grund eine Ausbildung zum HPP nicht zu beginnen? Wie ist da Eure Einschätzung?

Vielen DAnk und Grüße
Melanie
 
Guten Morgen,
gerade finde ich in meinem E-Mail-Postfach eine Mail vom Gesundheitsamt Düsseldorf.
Dort gibt es aktuell keine Wartezeiten und ich kann dort die Prüfung machen, wenn ich einen Nachweis erbringe, dass ich nach der Prüfung meine Praxis /meinen Beruf in Düsseldorf (5 Minuten von mir einmal über den Rhein) eröffnen/ausüben werde.
Weiss jemand, was das für ein konkreter Nachweis sein muss ? Und inwieweit im Nachgang geprüft wird, ob das auch wirklich passieren wird?
Wäre dies ggf. eine Chance für mich?

Vielen Dank und Grüße
Melanie
 
Weiss jemand, was das für ein konkreter Nachweis sein muss ?
Der Nachweis ist i.d.R. ein (Unter-)Miet(vor)vertrag oder eine Praxisgemeinschaftserklärung oder einfach auch nur eine schriftliche Erklärung von Dir. Frag in Düsseldorf beim GA nach. Festnageln kann Dich niemand darauf und es wird auch nicht im Nachhinein überprüft. Ich wohne in Frankreich und hatte als EU-Bürger freie Wahl, wo ich mich anmelde. Zur Anmeldung musste ich dann eine Erklärung abgeben, wo ich meine Praxis eröffne. Planung war Regionalverband Saarbrücken, Ausführung Stadt Saarbrücken. Das wäre eine anderen Anmeldebehörde gewesen, es hat niemand überprüft - wozu auch...
Ich dachte eher, es sei von der Reputation andersherum
ich spreche nicht von der Reputation sondern von den "Vorurteilen" innerhalb der Mainstreamgesellschaft. Manch einer möchte eben nicht gesehen werden, wenn der Weg zur Psychotherapie gegangen wird. Hingegen ist es regelrecht in, sich coachen zu lassen.
Persönlich fände ich es schön (und wichtig) auch mögliche Krankheiten zu kennen, ich kann ja auch nicht per se davon ausgehen, dass alle Klienten psychisch gesund sind.
Das ist eine sehr gute Grundeinstellung. Auch ohne Überprüfung beim Gesundheitsamt kannst Du Dir das komplette Wissen des HPPs aneignen. Da spricht nichts gegen und dies geht auch autodidaktisch, sofern die Veranlagung dazu da ist.
In Coachingkursen wird es (so schätze ich) eher am Rande angesprochen.
Ich war hier im SAL mal Probeklient für eine Sitzung vor einer Ausbildungsgruppe zum Coach. Ich kann nachfragen, wo die Ausbildung gemacht wurde. In unserer Praxisgemeinschaft ist ein Coach tätig und der hatte den Kontakt vermittelt. Ansonsten kann ich Dir nicht weiterhelfen
 
...ist es denn so, dass aktuell auch diskutiert wird den HP abzuschaffen?
es wird gerade ein Gutachten erstellt, welches den Status des HPs in der Gesellschaft überprüft. Ein Unterpunkt ist die Frage, ob der HP abgeschafft werden soll. Es gibt eine Gruppe, die sog. Skeptiker, denen ist alles, was nicht Wissenschaft ist, ein Dorn im Auge. Die gehen gegen alles vor (so auch gegen die Homöopathie) und haben scheinbar auch Einfluss in die Politik hinein. Ein Argument ist, die ungeregelte Ausbildung des HP/HPP. Letztlich wird schulmedizinisches Basiswissen abgefragt und dann geht jeder den eigenen Weg und stett sich seinen eigenen Potpourrie an Ausbilungen zusammen. Das ist (aus meiner Sicht) gerade die Stärke des HPs, denn dadurch entsteht ein sehr weites Betätigungsfeld. Allerdings ist das für alle Schubladendenker gerade das Problem. Es wird sich was an den Anforderungen/Strukturen/Voraussetzungen ändern, dass er abgeschafft wird, wage ich zu bezweifeln. Wir warten ab.
 
Nachfolgen der Text des Gutachtens:


Leistungsbeschreibung (Anlage A)
1
Leistungsbeschreibung
„Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht“
Inhaltsverzeichnis
1 Hintergrund ........................................................................................................................... 2
1.1 Der Beruf des Heilpraktikers – rechtliche Grundlagen ................................................. 2
1.2 Die Legaldefinition der Heilkunde ................................................................................ 3
1.3 Die sektorale Heilpraktikererlaubnis ............................................................................. 3
2 Gegenstand und Laufzeit des Auftrags ............................................................................. 4
2.1 Zu den Möglichkeiten, den „Heilpraktiker“ als Heilberuf nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz (GG) zu regeln..................................... 4
2.2 Zu den Besonderheiten vorkonstitutionellen Rechts ................................................... 4
2.3 Zur Legaldefinition der Heilkunde ................................................................................ 5
2.4 Zur Neuordnung des Heilkundebegriffs ....................................................................... 5
2.5 Zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis .......................................................................... 5
3 Bewertungskriterien ............................................................................................................. 5
4 Ergebnispräsentation .......................................................................................................... 6
Leistungsbeschreibung (Anlage A)
2
1 Hintergrund
1.1 Der Beruf des Heilpraktikers – rechtliche Grundlagen
Das Heilpraktikergesetz nimmt im Gesundheitswesen Deutschlands eine zentrale Rolle ein. Es regelt, dass nur Ärzte und Heilpraktiker die Heilkunde ausüben dürfen. Zudem enthält es die Legaldefinition des Heilkundebegriffs. Bei dem Heilpraktikergesetz handelt es sich um sogenanntes vorkonstitutionelles Recht (Gesetz von 1939), so dass es nur noch fragmenta-risch und insoweit erhalten ist, als es dem Grundgesetz nicht widerspricht.
Intention des Heilpraktikergesetzes war die Abschaffung des Heilpraktikerberufes. Eine Aus-bildung oder staatliche Prüfung, die klassischerweise die Qualifikation von Heilberufen kenn-zeichnen, ist darin nicht geregelt. Eine Heilpraktikererlaubnis und damit die Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde erhält vielmehr jede Person, die in einer Überprüfung vor dem Ge-sundheitsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass von ihr keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten ausgeht und wenn die weiteren, in § 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverord-nung zum Heilpraktikergesetz genannten Ausschlussgründe nicht erfüllt sind. Durch die Überprüfung ist lediglich zu klären, ob die angehende Heilpraktikerin oder der angehende Heilpraktiker seinen Patientinnen oder Patienten nicht schadet. Es wird nicht überprüft, ob und welche medizinischen Fachkenntnisse sie oder er nachweisen kann.
Das Heilpraktikergesetz ist seit seinem Erlass nahezu unverändert geblieben. Ein Versuch in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts, eine Ausbildung zu regeln, wurde politisch verhindert. Es gab seitens der Angehörigen des Heilpraktikerberufs Befürchtungen, dass eine Änderung in einer Abschaffung des Berufs enden könne, weil der Gesetzgeber zu recht-fertigen hätte, wieso es zusätzlich zum Arztberuf eines weiteren Berufs bedürfe, der umfas-send zur Ausübung von Heilkunde berechtigt sei. Zum Zweiten ließen die vielfältigen und unterschiedlichen, in der Regel naturheilkundlichen Methoden (z.B. Bachblüten, Irisdiagnos-tik, Neuraltherapie), die von Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker angewendet werden, die Festlegung bundeseinheitlicher Vorgaben für Ausbildungsinhalte aussichtslos erscheinen.
Eine wesentlichere Änderung des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsver-ordnung zum Heilpraktikergesetz ist erst im Anschluss an Vorkommnisse erfolgt, in deren Folge es zu mehreren Todesfällen gekommen war.
Im Zusammenhang mit dem Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) wurden Ende 2016 Ände-rungen im Heilpraktikergesetz und der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktiker-gesetz verkündet, durch die insbesondere bundesweit verbindliche Leitlinien zur Durchfüh-rung der Heilpraktikerüberprüfung eingeführt wurden. Das Bundesministerium für Gesundheit wurde unter Beteiligung der Länder mit der Erarbeitung dieser Leitlinien beauftragt.
Diese bundeseinheitlichen Leitlinien waren gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Ersten Durchfüh-rungsverordnung zum Heilpraktikergesetz bis zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und sind am 22. März 2018, drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 22. Dezember 2017 (BAnzAT 22.12.2017 B5) in Kraft getreten.
Seitdem dienen sie bundesweit als Grundlage für die Überprüfung der Kenntnisse und Fä-higkeiten einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters und damit als
Leistungsbeschreibung (Anlage A)
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Grundlage für die Entscheidung, ob die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Per-son eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung oder der sie aufsuchenden Patientin-nen und Patienten erwarten lässt.
Trotz dieser Maßnahmen steht das Berufsbild des Heilpraktikers wiederkehrend im Mittel-punkt eingehender Diskussionen in der Öffentlichkeit und im politischen Raum, wobei ange-sichts einer fehlenden Reglementierung der Ausbildung sowie der heilkundlichen Befugnis-se, die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben, regelmäßig eine Stärkung der Patienten-sicherheit gefordert wird.
Der Koalitionsvertrag der laufenden, 19. Legislaturperiode sieht vor diesem Hintergrund vor, das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit zu überprüfen.
1.2 Die Legaldefinition der Heilkunde
Das Heilpraktikergesetz definiert, was Heilkunde ist. Es legt fest, dass Heilkunde nur von Ärztinnen und Ärzten oder Personen mit einer Heilpraktikererlaubnis ausgeübt werden darf.
Die Zuordnung von medizinischen Verrichtungen zur Heilkunde ist häufig Gegenstand von Rechtsverfahren. Die Abgrenzung ist zum Teil schwierig.
Zudem hat sich im Lauf der Jahre auch unter dem Einfluss sich verändernder Versorgungs-strukturen die Möglichkeit entwickelt, heilkundliche Tätigkeiten auf Angehörige anderer Heil-berufe, insbesondere die Gesundheitsfachberufe, zu delegieren. Die Grenzen verschwim-men auch hier zunehmend, etwa durch die Delegation heilkundlicher Tätigkeiten auf medizi-nische Fachangestellte, die nicht zu den Heilberufen zählen. Weiterhin häufen sich Forde-rungen nach einer Übertragung von Heilkunde auf einzelne Gesundheitsfachberufe, um ihre Berufsausübung unabhängiger von der ärztlichen Delegation zu machen oder Auslegungs-schwierigkeiten zu vermeiden.
1.3 Die sektorale Heilpraktikererlaubnis
Eine sektorale Heilpraktikererlaubnis wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Februar 1983 für den Bereich der Psychotherapie zugelassen. Zwischenzeitlich wurde sie durch die Rechtsprechung auf weitere Bereiche, unter anderem die Physiotherapie, er-weitert.
Auch wenn die Personen mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung von Heil-kunde auf dem jeweiligen Gebiet berechtigt sind, haben sie diese Erlaubnis jedoch nach wie vor nicht auf der Grundlage von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben, die Gegenstand einer staatlich geregelten Ausbildung waren, die dem Medizinstudium oder - im Bereich der Psychotherapie einer Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz – ver-gleichbar ist.
Die Ausbildungsqualität ist dabei für die Patientinnen und Patienten nicht unmittelbar zu er-kennen, da insbesondere die Angehörigen der nichtärztlichen Heilberufe nicht dazu verpflich-tet sind, darauf hinzuweisen, dass ihre Befugnis zur Ausübung von Heilkunde auf dem Heil-praktikergesetz und nicht auf einer geregelten Berufsausbildung beruht.
Leistungsbeschreibung (Anlage A)
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2 Gegenstand und Laufzeit des Auftrags
Das Rechtsgutachten soll das Heilpraktikerrecht einschließlich der dazu ergangenen Recht-sprechung umfassend aufarbeiten und insbesondere klären, ob und welchen rechtlichen Ge-staltungsspielraum der Bundesgesetzgeber im Falle einer Reform des Heilpraktikerrechts zur Stärkung der Patientensicherheit hätte.
Zur Bewertung des Angebots ist eine schriftliche Konzeption zu erstellen. Falls Bietende zur Erfüllung des Auftrags eine Zusammenarbeit mit Dritten planen, sind die Verantwortlichkeiten für einzelne Arbeitspakete darin transparent darzustellen. Der Auftrag soll innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden.
Das Gutachten soll dabei zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
2.1 Zu den Möglichkeiten, den „Heilpraktiker“ als Heilberuf nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz (GG) zu regeln.
- Gibt es neben dem Arztberuf als dem Beruf, der zur umfassenden Ausübung von Heilkunde berechtigt ist, die rechtliche Möglichkeit, einen weiteren Heilberuf mit weit-gehend umfassender Heilkundekompetenz durch Bundesrecht zu regeln?
- Was wäre im Falle einer solchen Regelung zu beachten?
- Wie wäre das rechtliche Verhältnis zwischen einem bundesrechtlich geregelten Heil-praktikerberuf und dem Arztberuf zu bewerten? Inwieweit ist hier zu berücksichtigen, dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ihre Tätigkeitsschwerpunkte häufig im Be-reich der Komplementärmedizin haben?
- Müsste sich eine Heilpraktikerausbildung, wenn sie weiterhin zu einer umfassenden Heilkundekompetenz führt, hinsichtlich Dauer und Inhalten an der Medizinerausbil-dung orientieren bzw. ob und inwieweit wäre es möglich, Heilpraktikerinnen und Heil-praktiker über die bestehenden Arztvorbehalte hinaus von der Behandlung weiterer Erkrankungen auszuschließen?
- An welche rechtlichen Voraussetzungen wäre die Ausweitung von Arztvorbehalten geknüpft? Ist dazu wie beispielsweise im Infektionsschutzrecht immer ein Gesetz er-forderlich, dass einen Lebenssachverhalt umfassend regelt?
2.2 Zu den Besonderheiten vorkonstitutionellen Rechts
- Ob und welchen Einfluss hat die Tatsache, dass es sich bei dem Heilpraktikergesetz und der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz um vorkonstitutio-nelles Recht handelt, auf die unter 2.1 erfragten Regelungsmöglichkeiten? Gibt es dadurch Einschränkungen, die sich auf den Gestaltungsspielraum des Bundesge-setzgebers auswirken und wenn ja, welche sind das?
- Gibt es alternativ zu einer Regelung die grundsätzliche Möglichkeit, den Heilprakti-kerberuf in Zukunft entfallen zu lassen? Was wäre in einem solchen Fall zu beach-ten?
- Welche Übergangsregelungen insbesondere für aktuell tätige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Personen, die bereits einen Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikerer-laubnis gestellt haben oder sich in einer Ausbildung befinden, die auf die Heilprakti-kerüberprüfung vorbereiten soll, wären mindestens erforderlich?
Leistungsbeschreibung (Anlage A)
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2.3 Zur Legaldefinition der Heilkunde
- Welche rechtlichen Folgen hätte der Wegfall der Legaldefinition der Heilkunde im Fall einer Neuregelung des Heilpraktikerrechts? Bedarf es in einem solchen Fall der Regelung einer Legaldefinition in einem anderen Gesetz? Welche gesetzlichen Re-gelungen kämen in Betracht?
- Was wäre für den Fall zu beachten, dass das Heilpraktikergesetz ersatzlos entfällt?
2.4 Zur Neuordnung des Heilkundebegriffs
Bei einer Reform des Heilpraktikerrechts bietet sich eine Überarbeitung der Legaldefinition an. Erforderlich ist daher eine Aufarbeitung der geltenden Rechtslage zur Legaldefinition und Berücksichtigung der Fragen:
- Wie wird die Legaldefinition heute ausgelegt? Welche Kriterien werden für die Ent-scheidung angewendet, ob eine Tätigkeit der Heilkunde zuzurechnen ist oder nicht? Welche Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es? Welche Möglichkeiten, diese Abgren-zungsschwierigkeiten zu beheben, sind rechtlich denkbar?
- Was ist Delegation und Substitution heilkundlicher Tätigkeiten? Unter welchen Vo-raussetzungen sind diese nach geltendem Recht möglich. Was ist rechtlich für den Fall einer positiven Regelung der Delegation und Substitution zu beachten? Welche Auswirkungen hätten solche Regelungen auf den Heilkundevorbehalt der Ärzteschaft und/oder des Heilpraktikerberufs? Gäbe es rechtliche Auswirkungen auch auf andere Heilberufe? Wenn ja, welche?
2.5 Zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis
- Die sektorale Heilpraktikererlaubnis ist Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung. Wie ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund, den Patientenschutz zu stärken, zu bewerten?
- Gibt es nach geltendem Recht Möglichkeiten, die sektorale Heilpraktikererlaubnis einzuschränken und wenn ja, welche sind das?
- Gibt es die Möglichkeit, die sektorale Heilpraktikererlaubnis im Fall einer Neuregelung des Heilpraktikerrechts wegfallen zu lassen und wenn ja, welche? Wären in einem solchen Fall Übergangsregelungen für aktuelle Inhaber von sektoralen Heilpraktiker-erlaubnissen erforderlich, obwohl ihre Einführung keine gesetzliche Grundlage hat, sondern nur auf Richterrecht beruht?
3 Bewertungskriterien
Zur Bewertung des Angebots ist von Bietenden ein detailliertes, aussagekräftiges und nach-vollziehbares schriftliches Konzept beizufügen, das die Herangehensweisen für die Beant-wortung der unter Kapitel 2 genannten Fragen schlüssig erläutert.
Bietende sollen konkret, strukturiert und nachvollziehbar darstellen, wie die rechtswissen-schaftliche Analyse umgesetzt wird, um eine möglichst vollständige Datenlage zu schaffen und dem Auftraggeber die relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Leistungsbeschreibung (Anlage A)
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4 Ergebnispräsentation
Der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin soll den Auftraggeber außerdem 3 Monate nach Projektbeginn bei einem Präsenzterminen (Bundesministerium für Gesundheit, Bonn) über den Stand der Arbeiten unterrichten und mit ihm in einen Dialog treten. Entsprechende Mittel für Reisen sind in der Kalkulation angemessen zu berücksichtigen.
Die Auftragnehmenden erklären sich außerdem bereit, nach der erfolgreichen Durchführung des Auftrags, das Gutachten zu einem noch abzustimmenden Termin zu präsentieren.
Die Reisekostenvergütung erfolgt nach dem Bundesreisekostengesetz


Persönliche Meinung dazu:
Er ist schon ein wenig einseitig auf Kontra HP geschrieben
 
Es ist nicht per se "kontra HP" geschrieben. Kontra-HP gehen die Vorwürfe der Kritiker - auch aus den Reihen von SPD, FDP und Grünen. Insofern ist das BMG durch den Koalitionsvertrag gehalten, das HP-Recht zu überprüfen. Genau das entnehme ich der Ausschreibung. Zu einer Überprüfung eines Gesetzes gehört immer auch die Frage nach dem Entfallen des Gesetzes.

Eines ist sicher richtig: Die Neuregelung wird seit vielen Jahren von der Politik hinausgeschoben, weil man das "heiße Eisen" HPs nicht gerne anfasst. Was immer man nämllich dort tut, man verbrennt sich die Hände. Stärkt man den HP durch eine Regelung, gehen die Ärzte (und so mancher Naturwissenschaftler) auf die Barrikaden. Schwächt man den HP oder schafft ihn gar ab, kriegt man böse Briefe von wütenden Patienten. Das ist den Politikern auch klar. Aber nun hat in den letzten Jahren der Druck auf die Politik durch "Skeptiker", aber auch aus den eigenen Reihen - und natürlich durch die Ärztevertretungen - massiv zugenommen. Die müssen da was machen...

Abschaffen kann man existierende HPs nicht, allenfalls kann man die Neuzulassung stoppen, sodass der Beruf langfristig ausstirbt. Oder man "befördert" den HP per Nachschulung zum Arzt, dann gäbe es nur noch Ärzte. Keine Ahnung, ob die Ärztekammern da mitspielen würden und welche Anforderungen es da geben würde. Oder man definiert (wie ebenfalls angesprochen) den Begriff "Heilkunde" neu (Legaldefinition). So könnte man beispielsweise prophylaktische oder begleitende Behandlungen aus der Definition rausnehmen. So ist das ja bereits bei den meldepflichtigen Infektionskrankheiten: Die dürfen wir nicht behandeln, aber natürlich begleiten. Also behandeln wir nicht die Influenza, sondern den Schnupfen oder den Husten.
 
vielen Dank an alle für Eure guten und interessanten Antworten.

Ich habe mal recherchiert und man kann in Düsseldorf ein Praxissharing machen. Da hole ich gerade Angebote ein.
Je nach dem, wie diese Angebote sind, wäre es wirklich eine Überlegung das für einen Monat zu buchen und dem Gesundheitsamt vorzulegen. Alles weitere ist ja u.a. auch von einem Prüfungserfolg abhängig.
Das wäre so meine Überlegung und damit könnte ich mich auch mit ruhigem Gewissen anmelden. :)

Viele Grüße
Melanie
 
Du must das nicht buchen. Es reicht alleine das Angebot. Vor der Überprüfung darfst Du eh nicht praktizieren und warum solltest Du dann schon einen Raum buchen?
 
...und wenn die dann mehr zur Anmeldung haben wollen, dann kannst Du die Unterlagen noch nachreichen. Ich musste auch einige Unterlagen nachreichen, weil ich im europäischen Ausland wohne und deshalb Papiere aufwändiger zu besorgen sind.
 
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