• Auf Heilpraktiker-Foren gibt es einen großen internen Bereich für Heilpraktiker. In diesem geschützten Bereich können Realfälle der Praxis oder andere sensible Themen diskutiert werden.


    Es befinden sich momentan über 2800 Themen mit über 48000 Beiträgen darin. Ein wertvolles Nachschlagewerk nicht nur für Heilpraktiker die erst begonnen haben, sondern auch für die gestandenen die schon über jahrelange Erfahrung verfügen.

    Nähere Informationen unter: Interner Bereich für Heilpraktiker - Info

Verfahrensdokumentation

Ich glaube schon - bin mir aber nicht sicher. Mit der GoBD wird ja dokumentiert was wo wie - und das muss ein Steuerprüfer auch wissen, wenn er mit einer Papierbuchhaltung konfrontiert wird.
 
Danke für die Erklärungen!
Dies bezog sich darauf wenn man Daten elektronisch speichert.

Wenn man aber mit Papierakten arbeitet braucht man aber trotzdem eine VD oder?
Was heißt konkret "Papierakten"?

Ganz grundsätzlich gilt: Wenn Du, wie auch immer mit welchem Programm auch immer (Word, Excel,...) Du Rechnungen, Gutschriften, Quittungen ausstellst UND digital abspeicherst dann benötigst Du auf alle Fälle eine VD!
Wenn Du den Computer aber als bessere Schreibmaschine verwendest, die Rechnung ausdruckst UND nicht abspeicherst dann brauchst Du keine VD so Du das in der heutigen Zeit plausibel belegen kannst!

Da Du aber auch anscheinend Lemniscus verwendest? werden Daten digital gespeichert und somit ist VD sinnvoll bzw. unumgänglich und falls Du Word und Co. verwendest sind die Kriterien der GoBD nicht erfüllt.

Und wenn Du Emails bekommst in denen Rechnungen drin sind, habe ich z. B. von einigen Lieferanten, dann musst Du die Emails im Original aufheben selbst wenn Du diese ausdruckst!

Ich drucke die Rechnungen auch aus, einmal für die Patienten und einmal für mich für den Buchhaltungsordner, der dann zum Steuerberater geht. Ich hab einfach gern noch Papier, daß ich dann an einen anderen Ort auslagern kann.

Solltest Du aber ganz Oldscool alles in hangeschriebener Papierform machen selbst dann müssen die Kriterien der GoBD erfüllt sein, daß war ja auch früher so als es eben noch Bücher gab in denen die Buchungen eingetragen wurden. Ein Prüfer muss die Vorgänge nachvollziehen können und im Zweifel musst Du belegen, daß Manipulation ausgeschlossen ist.
 
Emails mit Rechnungen müssen nicht archiviert werden, wenn diese lediglich als Transportmittel verwendet werden. ;)


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
 
Ich dokumentiere handschriftlich.
Rechnungen schreibe ich in Word und drucke sie 2x aus.
Wie kann ich denn nachweisen, dass ich Rechnungen nicht mehr digital speichere?
Brauche ich dann eine VD?
 
Witzig - das Thema GoBD ist in den allgemeinen Foren gar nicht angenommen worden, aber hier in den Lemniscus-Foren!

Zum Thema Word: da musst du vorsichtig sein. Du darfst Word solange verwenden, wie du die Rechnungen nicht digital speicherst.

Sowas wie ein Jahreseingangsbuch, Einnahmeberichte, usw. solltest du handschriftlich erstellen (also keine Listen in Excel),
denn es wird schwer zu argumentieren sein, dass du jedesmal alles eintippst, ausdruckst und die Datei nicht speicherst.

Aus:

https://www.lexware.de/fileadmin/le...Leitfaden_GoBD-konforme_Rechnungsstellung.pdf

Die folgende Passage:
  • Rechnungen in Papierform: Bei den Rechnungen in Papierform muss nur sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle Rechnungen in die Buchführung einfließen.
  • Elektronische Rechnungen: Gilt das erstellte Format als elektronisch (gespeicherte Word-/Excel- Rechnung), ist eine Aufbewahrung der Rechnung nur in Papierform nicht mehr zulässig. Die Speicherung muss zusätzlich GoBD-konform erfolgen. Hier sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
    • Nachvollziehbarkeit
    • Nachprüfbarkeit
    • Vollständigkeit
    • Richtigkeit
    • Zeitgerechtheit
    • Ordnung
    • Unveränderbarkeit

Oder auch hier:
Da das ganze mit der GoBD sehr neu ist, würde ich einen Steuerberater zu Rate ziehen - die dürfen was dazu sagen, und man darf hoffen, dass sich da der eine oder andere damit auskennt.
 
Vielen Dank!

Das heißt die Bareinnahmen im Sinne eines Kassenbuch werden auch handschriftlich getätigt.

Was ist mit der Einnahme Überschuss Rechnung. Die kann aber am Ende des Jahres schon in eine Excel Tabelle geschrieben werden?
 
Hallo!
Ich habe gerade Kassenbuch eingegeben, da ich bisher davon ausging, dass das Lemniscus abdeckt. Welchen der Berichte von Lemniscus kann ich meiner Steuerberaterin denn als Kassenbuch präsentieren? Sie ist eher skeptisch und würde mich es am liebsten per Hand machen lassen. Bareinnahmenbericht? Oder ?
Danke und Gruß!
Anna
 
Hallo Anna,

wenn Du den Datev-Download machst sind dort die Dateien "Bareinnahmen" und "Bareinnahmen-Tagessummen" dabei.
Meiner Steuerberaterin reicht das. Sie möchte die Datei Bareinnahmen mit Tagessummen.

Viele Grüße,
Anja
 
Du kannst in Lemniscus GoBD-Konform deine Bareinnahmen aufzeichnen.
Das ist sogar Zertifiziert worden (Software-Testat), wir sind aktuell die einzigen, die diesen Schritt gegangen sind:


Wir nennen es absichtlich nicht "Kassenbuch", da ein Kassenbuch es formal "Faust dick hinter den Ohren" hat. Der Punkt ist - nennen wir es ein Kassenbuch, dann muss der Therapeut, der über uns seine Bareinnahmen aufzeichnet, tatsächlich ein Kassenbuch mit allem drum und dran führen.

Wichtig: deine offene Ladenkasse (davon gehe ich aus) sollte genau so viel drin haben, wie es in Lemniscus in den Sollkassenbestand angegeben wird.

Du kannst deine Kassenaufzeichnungen ausdrucken, oder einfach dem Steuerberater als DATEV-Export über den Zaun werfen.
 
Was ist mit der Einnahme Überschuss Rechnung.
Die kann aber am Ende des Jahres schon in eine Excel Tabelle geschrieben werden?

Ich kann keine Steuerberatung machen - und ein Thread in so einem Forum ist auch nicht das richtige Medium.

Du kannst davon ausgehen, dass du für die Finanzen weder Word noch Excel verwenden kannst, du kannst mit diesen Programmen nicht die Anforderungen der GoBD erfüllen.
 
Das heißt die Bareinnahmen im Sinne eines Kassenbuch werden auch handschriftlich getätigt.

Sobald du keine Software einsetzt, greift auch nicht die GoBD. Mein aktueller Stand ist der, dass handschriftlich ein Kassenbuch verlangt wird, bin mir aber nicht 100% sicher (als Softwareanbieter interessiert mich eher die andere Seite).

Auch zu dieser Frage möchte ich auf den Steuerberater verweisen - der darf diesbezüglich beraten und sollte sich auch wesentlich besser auskennen.

Bitte beachten, dass ein Kassenbuch eben ein Kassenbuch ist, also formal genau definiert ist, und dieser will auch korrekt geführt werden.
 
Guten Morgen :)
Ich hatte im Juni eine Betriebsprüfung, in der es auch um meine Verfahrensdokumentation ging. Die Betriebsprüferin meinte, ich solle zu meiner Dokumentation zwei Bereiche hinzufügen, die mir der Anbieter meiner Software (also Lemniscus) zur Verfügung stellen müsse:
1. Anwenderdokumentation
2. Technische Systemdokumentation
Eine gute Zusammenfassung über diese beiden und die zwei weiteren Bereiche, die insgesamt eine ordentliche Verfahrensdokumentation haben muss, und außerdem hilfreiche Tips habe ich übrigens hier gefunden:
https://www.handwerk.com/gobd-4-tipps-fuer-eine-einfache-verfahrensdokumentation
Jetzt meine Frage und Bitte:
Wo finde ich die Anwenderdokumentation und die Technische Systemdokumentation von Lemniscus?
Einen guten Wochenausklang wünscht Euch
Rupprecht
 
Hallo Rupprecht,

die Anwenderdokumentation findest Du auf unserer Homepage unter "Tour".

Die Verfahrensdokumentation können wir Dir zuschicken. Bitte schreib uns dazu eine kurze Mail an help@lemniscus.de.
Es wird wegen Urlaub ein paar Tage dauern, bis Du sie erhältst.

Viele Grüße,
Anja
 
Zurück
Oben