• Auf Heilpraktiker-Foren gibt es einen großen internen Bereich für Heilpraktiker. In diesem geschützten Bereich können Realfälle der Praxis oder andere sensible Themen diskutiert werden.


    Es befinden sich momentan über 2800 Themen mit über 48000 Beiträgen darin. Ein wertvolles Nachschlagewerk nicht nur für Heilpraktiker die erst begonnen haben, sondern auch für die gestandenen die schon über jahrelange Erfahrung verfügen.

    Nähere Informationen unter: Interner Bereich für Heilpraktiker - Info

Vorteil fürs Studium?

VivianeEk

Neues Mitglied
Guten Tag,

Kurz zu meiner Person. Aktuell bin ich noch 24j und beginne jetzt mit dem fernlehrgang Psychotherapie, um dann nächstes Jahr im Oktober zu der schriftlichen und danach zur mündlichen Prüfung ( Voraussetzung bestehen ) zu gehen. ( 2019 )

Im darauffolgenden Jahr im Oktober ( 2020 ) werde ich das Studium für die Psychologie im Fachbereich klinische Psychologie antreten.

Hilft mir die Ausbildung zum Heilpraktiker vorher etwas? Kann man das eventuell anrechnen lassen oder ist das einfach nur wissen nice to know?

Danke im Voraus!
 
Hallo, willkommen im Forum!
Heilpraktiker (allgemeine) erhalten gemäß dem Heilpraktikergesetz zwischen dem 25. und 30. Lebensjahr erleichterten Zugang zum Medizinstudium. D. h. vorbei am NC und sonstigen Hürden.

Für Heilpraktiker für Psychotherapie könnte man versuchen, dies analog dazu für das Psychologiestudium durchzusetzen. Dies entspräche in etwa der gleichen Argumentation, die 1993 durch das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit für den sektoralen Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, eröffnet hat. Mir ist allerdings nicht bekannt, ob dies schon mal jemand versucht hat oder gar erfolgreich durchbekommen hat.

Ansonsten ist es nett, aber auch nicht mehr, dass Du als Heilpraktikerin für Psychotherapie Psychologie studierst.

Viele Grüße
Henry
 
Heilpraktiker (allgemeine) erhalten gemäß dem Heilpraktikergesetz zwischen dem 25. und 30. Lebensjahr erleichterten Zugang zum Medizinstudium. D. h. vorbei am NC und sonstigen Hürden.

Das ist mir neu. Hast Du dafür eine Quelle?
 
Gerne
Heilpraktikergesetz
§ 2
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
Die Erlaubniserlangung nach dem HeilprG gilt als Glaubhaftmachung der Fähigkeiten.

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
§ 2
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
Also nicht vor 25.
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
§ 10
(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde einzureichen.
(2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Und nicht nach 30
 
Ah, OK. Hast Du Erfahrungen damit, ob das dann in der Praxis auch berücksichtigt wird?
 
Ich weiß von jemand, der es weiß - einer meiner früheren Dozenten - dass das tatsächlich auch so umgesetzt wird.
 
Zurück
Oben