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Wie eine Gruppentherapie HPP abrechnen?

Ninu Y.

Mitglied
Heilpraktiker
Status
HPP
Hallo liebe Kollegen,

ich biete Gruppentherapie an und frage mich, wie ich diese als Heilpraktiker für Psychotherapie abrechne, da diese in der Gebührenverordnung ja nicht vorkommen...
Oder habe ich irgendwo etwas übersehen?

Ich wäre echt dankbar für einen Hinweis.

Mit Gruß Ninu
 
Zuletzt bearbeitet:
Jeder bekommt eine eigene Rechnung in der Gruppe und zwar so wie wenn Du Einzeltherapie gemacht hättest.
 
Üblicherweise kann man Teilnehmern einer Gruppentherapie nicht das gleiche berechnen wie bei einer Einzeltherapie. Ansonsten bleiben Dir auf Sicht möglicherweise die Gruppentherapie-Patienten weg.

Wenn Du Dich an den Sätzen der Beihilfe für beispielsweise logopädische Therapie orientierst, so werden dort je Teilnehmer einer Gruppentherapie ca. 40 % des Satzes für Einzeltherapie bei gleicher Dauer angesetzt.
Das finde ich eine ganz gute Orientierung.

Da Du in der Gestaltung Deiner Honorare frei bist – eine Gebührenverordnung gibt es nicht, das GebüH ist lediglich ein privates Verzeichnis ohne rechtliche Relevanz – solltest Du ohnehin Deine Honorare mit allen Patienten frei vereinbaren. Als HPP kannst Du mit den Sätzen des GebüH ohnehin nicht wirtschaftlich arbeiten.

Wenn Du für eine Rechnung Ziffern nach GebüH vermerken willst, kannst Du selbstverständlich neben Deinen individuellen höheren Honorarsätzen die selben Ziffern wie für Einzeltherapie (19.1, 19.2) dort vermerken. Das GebüH kennt keine Unterscheidung zwischen Einzel- und Gruppentherapie. Der Patient bekäme dann den (ggf. geringeren) Satz nach GebüH erstattet.
 
Therapien sind "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin", die immer nach §4, Nr.14 UStG umsatzsteuerfrei sind. Es ist dabei unerheblich, ob es Einzel- oder Gruppentherapien sind.
 
Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich "den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen" sollen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V), sind grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreiten Heilbehandlungen.

Sprich, meine gestellte Diagnose reicht aus um auch in einer Gruppensitzung - Rückenschule - eine Umsatzsteuerfreiheit zu erlangen?
 
Gruppensitzung ist keine Gruppentherapie.
Wenn es keine Heilbehandlung ist - egal welche Diagnose der Patient auch immer hat - ist es auch nicht nach §4 umsatzsteuerfrei.
 
Angeleitete Rückenschule ist normalerweise keine Therapie, also keine Heilbehandlung. Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Anweisungen ohne Berücksichtigung spezieller Diagnosen.

Ausser der/die Leiter hat eine Heilerlaubnis als Arzt oder Heilpraktiker und zuvor mit jedem Teilnehmer einzeln und individuell eine Diagnostik vorgenommen und die Rückenschule wird - ggf. auch mit individuellen Abweichungen für jeden Patienten - als Heilbehandlung (Therapie) durchgeführt.

Für welchen Zweck fragst Du eigentlich? Als Veranstalter der Rückenschule oder als Teilnehmer?
 
Es handelt sich um Zweiteres. Als Ergänzung und Begleitung der eigentlichen Grundtherapie.

Ich frage aus der Sicht des Veranstalters (HP).
Können die Gruppentherapien ebenfalls mit der GebüH (40% Regelung) verrechnet werden?

Vielen Dank für deine schnellen Antworten.
 
Ich bin mir nicht sicher, ob ich Deine Frage richtig verstehe.
Was auf welcher Basis abgerechnet werden kann ist ohnehin die Eingangsfrage dieses Threads gewesen und wurde beantwortet.
 
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