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Coaching und Therapie in einer Praxis: einen Jahresabschluss oder zwei?

Tibina

Bekanntes Mitglied
Heilpraktiker
Ort
Rinteln
Therapien
Kinesiologie
Status
HPP
Einen schönen Sonntag wünsche ich euch!

in meiner Praxis biete ich hauptsächlich psychotherapeutische Heilbehandlungen (umsatzsteuerfrei) als auch im kleinen Rahmen Coaching (19% UST) an.
Dabei bin ich ursprünglich davon ausgegangen, dass ich für die Praxis nur einen Jahresabschluss seitens des Steuerberaters benötige.

Vor kurzem teilte mir nun aber mein Steuerberater mit, dass er für das Coaching mit ausgewiesener Umsatzsteuer einen extra Abschluss machen müsste. Und der würde natürlich auch extra kosten.

Ich bin jetzt nochmal in mich gegangen und kann das immer noch nicht nachvollziehen. Bevor ich jetzt aber mit meinen Steurberater in eine längere Diskussion einsteige, würde ich gerne einen Realitätscheck machen.

Daher jetzt an euch die Frage, wie das bei euch geregelt ist?
 
Sofern das Coaching keine Nebentätigkeit der eigentlichen Heilbehandlung ist, zählt es zu Einkünfte aus Gewerbetrieb.
Dann wäre ein zweiter Abschluss gerechtfertigt, weil es sich faktisch um 2 getrennte Unternehmen handelt.

Geht das Coaching aus der eigentlichen Tätigkeit hervor, ist innerhalb des einen (!) Abschlusses zwischen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zu unterscheiden.
 
Eine Frage noch: wieso weist du Umsatzsteuer aus, wenn Coaching nur einen kleinen Teil ausmacht? Kommst du p.a. auf über 17500 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze?
 
Sagt man am 24. schon "Frohe Weihnachten"?
Dann mache ich das an dieser Stelle doch jetzt einfach mal. :)


Danke Henry, so sehe ich das auch.
Fragt sich nur, was unter einer "Nebentätigkeit der Praxis" zu verstehen ist? Denn vielleicht fasse ich diese "Nebentätigkeit" zu weit?

Ich sehe es ja so, dass vieles sowohl als auch abgerechnet werden könnte, weil der Übergang von Therapie zu Coaching oder Wellness fließend sein kann:
Der eine nennt es "soziale Phobie", der andere möchte lieber ein "Coaching", damit er in Zukunft angstfrei seine Vorträge halten kann. (Hört sich, vor allem für Männer, viel cooler an und ist steuerlich besser absetzbar.)
Oder wie sieht es aus, wenn ich jemanden vor einem unangenehmen Mitarbeitergespräch coache?

Anderer Fall:
Jemand leidet unter nervöser Unruhe und hat Schlafstörungen. Der will aber auch keine Therapie, sondern lieber eine "nachhaltige Wellnessbehandlung".
Auch hier wäre UST fällig. Aber auch hier würde ich die Nebentätigkeit sehen (also kein zweiter Abschluss).

(Was ich vielleicht noch dazu sagen sollte:
Wenn jemand gecoacht wird oder eine Wellnessbehandlung möchte, kommt bei mir die UST oben drauf. Sie wird nicht aus dem ursprünglichen Behandlungssatz rausgezogen!)

Wie ist deine (eure!?) Meinung dazu?
Ich meine, wenn es denn so wäre, dass diese Tätigkeiten nicht unter eine Nebentätigkeit fallen, muss ich mir was anderes überlegen. Aber einfach nur just for fun auf diese Möglichkeit verzichten, möchte ich dann auch nicht.



Eine Frage noch: wieso weist du Umsatzsteuer aus, wenn Coaching nur einen kleinen Teil ausmacht? Kommst du p.a. auf über 17500 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze?
Und das gleich im ersten Jahr! Das wär´s! :):LOL::D
Nein, im Ernst: Mit der Praxis komme ich nicht über die 17.500,-- EUR für umsatzstuerpflichtige Umsätze.

Ausschlaggebend war aber, dass ich den Passus mit der Kleinunternehmerregelung nicht mag. Daher habe ich auf diese Möglichkeit freiwillig verzichtet.


Hohoho
grüßt
Bettina
 
Hallo Bettina,
in allen von Dir beschriebenen Fällen gilt dies als Nebentätigkeit zu der eigentlichen heilkundlichen Tätigkeit. Ein zweiter Abschluss ist also nicht notwendig.

Ich habe auf meinem Praxisschild unter anderem auch „Beratung und Coaching“ stehen, weil es sich für viele – auch nach außen hin – einfacher darstellt, zum Coaching zu gehen anstatt zur Therapie.

Wenn Du jemanden vor einem unangenehmen Mitarbeitergespräch coacht, ist dies ebenfalls eine Tätigkeit, die als Nebentätigkeit zu sehen ist.

Entscheidend ist vor allem auch, wie Du nach außen hin auf dem Markt auftrittst. Bietest Du in erster Linie Heilbehandlung an, ist dies als Kerntätigkeit zu sehen. Ergeben sich daraus – beispielsweise mangels pathologischer Symptome – dann Beratungen (oder auch Coaching genannt), ist dies immer Nebentätigkeit. Ebenso auch, wenn Menschen Dich aufsuchen, um Hilfe bei schwierigen Lebenssituationen zu erhalten, weil sie sich von Dir als Therapeutin einen kompetenteren Rat als von einer reinen „Beraterin“ versprechen.

Bietest Du direkt – völlig abseits der heilkundlichen Tätigkeit – Coaching an, hebst also dabei eigenständig auf Tätigkeiten ab, die definitiv keine Störungen mit Krankheitswert behandeln, ist dies eine gewerbliche Tätigkeit. Dann musst Du diese auch als Gewerbe anmelden und somit wäre dafür ein zweiter Abschluss notwendig.

Meine Empfehlung zur Beurteilung, ob ein zweiter Abschluss notwendig ist, wäre daher die Prüfung, ob es im Rahmen deiner Tätigkeiten notwendig ist, ein Gewerbe anzumelden.



Ich will deine Handlungsweise betreffend Umsatzsteuer nicht kritisieren, aber meine Meinung dazu mitteilen:

Nur, um den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung nicht auf den Rechnungen stehen zu haben, den Menschen mehr Geld abzuknöpfen, halte ich nicht für angemessen und sinnvoll. Außer natürlich, die Rechnungen richten sich immer an Unternehmen, die ihrerseits wiederum umsatzsteuerpflichtig sind und sich so die erhobene Umsatzsteuer als Vorsteuer wiederholen können.

Zudem sind die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze anteilig am Gesamtumsatz so gering, dass sich für meine Praxis auch betriebswirtschaftlich aus möglicher Vorsteuererstattung keine Argumente finden, hier Umsatzsteuer erheben zu wollen.

Entsprechend weise ich (ich bleibe mit diesen Umsätzen auch unter 17.500 € p.a.) meine umsatzsteuerpflichtigen Rechnungen ohne Umsatzsteuererhebung nach der Kleinunternehmerregelung aus – natürlich mit dem vorgeschriebenen Hinweis auf der Rechnung.
 
Hallo Henry,

die Aussage, dass die von mir genannten Fälle als Nebentätigkeiten anzusehen sind, finde ich natürlich gut. :)


Tatsächlich richten sich meine Rechnungen mit ausgewiesener UST bis jetzt an Unternehmen, bzw. Selbstständige. Also ist hier für beide Seiten alles im Lot.

Zu der höheren Rechnung bei "Coaching" oder "Wellness" bei Privatpersonen (bis jetzt noch nicht vorgekommen!!!):
Bei allen von mir genannten Fällen ist ein Krankheitswert vorhanden.
Sollte daher der Fall eintreten, dass jemand unbedingt "Coaching" oder "Wellness" statt einer "Therapie" haben möchte, müsste die Person auch bereit sein, einen höheren Rechnungsbetrag in Kauf zu nehmen. Natürlich würde ich das bereits vor der Buchung der Leistung klar kommunizieren!
Wenn die Menschen dann immer noch auf einem Coaching bestehen, aber nicht mehr bezahlen wollen, müssten sie sich einen anderen "Coach" suchen.
Denn ich sehe nicht mich in der Pflicht, schließlich biete ich ihnen ja eine günstigere Alternative an.
Jedem kann ich es nicht recht machen. Und will ich auch gar nicht.

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Ich habe noch eine andere Einnahmequelle mit ausgewiesener UST.

Dann war deine anfängliche Frage nicht ausreichend argumentiert. So kann durchaus ein zweiter Abschluss notwendig sein.
 
Für die andere Einnahmequelle gibt es bereits einen weiteren Abschluss. Den stelle ich auch gar nicht infrage.
Mir ging es tatsächlich nur darum, ob für die Nebentätigkeiten der Praxis ein weiterer (dann dritter) Abschluss nötig ist.

Henry, ich habe den Eindruck, du fühlst dich verkackeiert. Falls dem so ist: Das war nicht meine Absicht.
 
Ja, tatsächlich hatte ich den Eindruck. Ich geb mir Mühe, die Situation für dich zu klären und stelle dann fest, dass alles Gehirnschmalz umsonst war...

Zur abschließenden Beurteilung deiner Frage ist es natürlich absolut wichtig, alle Fakten zu kennen.

Aber ok, wenn du zunächst dachtest, dass die weitere Einnahmequelle keine Rolle spielt.

Das tut sie jedoch. Wenn es darum geht, mögliche Vorsteuer fallbezogen aufzuteilen, kann es absolut notwendig sein, einen weiteren Abschluss zu erstellen.

Genaueres kann ich dir natürlich nur als Einschätzung mitteilen, wenn ich alle Fakten kenne.
 
Hallo nochmal,

hier die Quintessenz des Ganzen:
Ich habe heute mit meinem Steuerberater gesprochen, um ihn nochmal auf das Thema "Zweiter Abschluss" anzuhauen.
Es war tatsächlich ein Missverständnis zwischen uns beiden. Er dachte, ich will noch ganz andere Sachen über die Praixs abrechnen (was ich nicht will!), und ich dachte, er will schon aus Prinzip einen zweiten Abschluss (nein, das will er nicht!).

Es wird also genauso laufen, wie Henry es hier erklärt hat:
Solange es Nebentätigkeiten sind, gehören sie zur Praxis, dann unter der Kleinunternehmerregelung laufend oder mit ausgewiesener UST.
Alles andere benötigt einen Gewerbeschein und einen zweiten Abschluss.

Mit der Kleinunternehmerregelung muss ich nochmal in mich gehen. Ob das Sinn macht, ob das geht - und ob ich das nicht vielleicht doch akzeptieren kann (ist ja auch weniger Arbeit).

Henry, ich danke dir nochmal für deine Hilfe.
Auch wenn du nicht alles Fakten kanntest, hast du den Sachverhalt auf den Punkt gebracht. Und mir sehr weitergeholfen.
 
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