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Führungszeugnis bei nicht bestandener Prüfung

Y

Yoma

Guest
Ich habe gerade den Newsletter des VFP bekommen und bin etwas irritiert.

Folgender Sachverhalt: Es ist wohl so, dass das Nicht-Bestehen der HP-Prüfung in das Führungszeugnis eingetragen werden darf. Wer dann später nochmal die Prüfung machen möchte, kann u.U. einen Eintrag in seinem Führungszeugnis haben, von dem er nichts weiß. Wenn das GA dann genau dieses Führungszeugnis bekommt, wissen die erstmal nicht, warum der Eintrag da steht. Es könnte ja schließlich sein, dass es andere Gründe gibt.

Ich habe das so vorher noch nie gehört und wollte mal nachfragen, ob bei jemandem, der durch die Prüfung gerasselt ist, tatsächlich so ein Vermerk im Führungszeugnis gemacht wurde. Ich finde das krass. o_O

Übrigens empfiehlt der VFP, das Führungszeugnis zur Ansicht an ein Amtsgericht zu schicken, damit man die Einträge einsehen kann. Und sofern man einen solchen Eintrag hat, kann man dem GA vorausschauend den Bescheid der letzten Prüfung zukommen lassen.
 
Habe ich vorhin auch gelesen und gestaunt. Das wusste ich bis dato auch nicht.

Hast Du vielleicht im internen Bereich, wie im letzten Absatz des Newsletters zu lesen ist, den vollständigen Artikel gefunden? Ich war bei der Suche dort nämlich erfolglos.
 
Das erscheint mir äußerst unwahrscheinlich, eigentlich ausgeschlossen. Eine nicht bestandene HP-Prüfung hat ja nun wirklich nichts mit dem Führungszeugnis zu tun. Vielleicht wurde auf dem zwecks Prüfung eingereichten Führungszeugnis ein Vermerk angebracht: Prüfung nicht bestanden, damit der Prüfling nicht gleich noch bei einem anderen GA die Prüfung macht oder etwas in der Art? Das wäre ja dann kein Eintrag ins Führungszeugnis. Kann mir nur irgendso ein Missverständnis vorstellen.
 
@apolin
In diesem Fall würde ich es für HPA/HPPA auch begrüßen, wenn Du recht hättest. Leider ist es aber im Gesetz anders geregelt:

Siehe §10, Abs.2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
§ 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
(1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die
1.
von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird,
2.
ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt oder angeordnet wird, daß ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt,
3.
a)
nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird,
b)
die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung abgelehnt oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes, zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
1.
ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,
2.
die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagt,
3.
die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder
4.
die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten
wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist; richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist.
(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.

Das Gesetz ist sicher sinnvoll, wenn jemand sich als grundsätzlich unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig erweist. Für Prüflinge, die „einfach nur Pech hatten“, ist es sicher nicht gedacht und bedeutet eine zusätzliche Schwierigkeit.
 
Hier stehts:
(2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
1.
ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,
Daraus entnehme ich sogar, dass die Behörde zur Eintragung verpflichtet ist.
 
Das Nichtbestehen der Prüfung (einer Prüfung, die man meines Wissens so oft wiederholen kann, wie man möchte) ist doch nicht gleichzusetzen mit Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit?
 
Ich schlage vor, dass du dich mit dem Hausjuristen des VFP, der den o.g. Artikel im Newsletter verfasste, auseinandersetzt.

Ich habe dir die Fundstelle geliefert, für weitergehende juristische Auseinandersetzungen bin ich der falsche Ansprechpartner.

Vielleicht kannst du ihm ja klar machen, dass seine im Artikel geschilderte Ansicht falsch ist...
[emoji6]
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Artikel hat auch hier bei HPPA, die mit mir in Kontakt stehen, einige Irritationen ausgelöst. Ich habe daraufhin im internen Frage-Forum „Recht“ des VFP zu den Fragen der Löschung bzw. Aufrechterhaltung des Eintrages eine Anfrage gestellt und heute eine Antwort darauf erhalten.

Sinngemäß lautet die Antwort:
Sobald die Erlaubnis nach bestandener Überprüfung erteilt wird, muss der vorherige, aus der nicht bestandenen Überprüfung resultierende, Eintrag im Bundeszentralregister gelöscht werden. Andernfalls ist der berechtigte Eintrag beizubehalten.

Aus dem Artikel und dieser Antwort schließe ich, dass die Behörden nicht unbedingt verpflichtet sind, etwaige Einträge nach bestandener Überprüfung auch zu löschen. Sollte also jemand mal durch die Überprüfung gefallen sein und nun im erneuten Anlauf seine Heilerlaubnis erhalten haben, scheint es mir angeraten, prophylaktisch ein „Führungszeugnis für Behörden“ an ein Amtsgericht schicken zu lassen, um zu überprüfen, ob der Eintrag auch wirklich gelöscht ist
 
Ich bin zufällig im Internet heute auf die Website des Verbandes unabhängiger Heilpraktiker gestoßen, und dort auf den Hinweis eines Rechtsanwaltes, dass das Nichtbestehen der Heilpraktikerüberprüfung zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen kann (https://www.heilpraktikerverband.de...tandener-hp-ueberpruefung-nachteile-vermeiden). Ich habe dann nach erstem Staunen recherchiert und bin hier bei den Heilpraktikerforen gelandet.

Auch wenn der Thread hier schon ein paar Jahre alt ist, möchte ich trotzdem ewas dazu sagen. Meine 6 Semester Jurastudium sind über 40 Jahr her, ich habe nie ein Staatsexamen gemacht, aber ich habe seither ein ziemlich gute Rechtsverständnis, und ich halte diese Aussage trotz des anwaltlichen Beleges (auf den sich VFP übrigens beruft) für ziemlichen Unsinn. Ich glaube nicht, dass eine nicht bestandene Heilpraktikerprüfung zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führt. Ich will das auch gern begründen:

Was ist denn der Sinn und Zweck des Bundeszentralregistergesetz – BZRG? Der dürfte sich aus dem erschließen, was das Bundesjustizamt schreibt: „In das Register werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen.“

Dieser Kontext zeigt doch, dass es v.a. darum geht, den Behörden eine schnellen und einfachen Zugang zu Informationen über die charakterliche Eignung eines Antragstellers für eine Tätigkeit (oder was auch immer) zu ermöglichen - es geht um Straftaten bzw. um grobe moralische Verfehlungen, die sich auch in den Entscheidungen von Verwaltungsbehörden niederschlagen können, wenn es um Berufszulassungen bzw. Zurücknahme von Erlaubnissen geht! Es geht wohl kaum darum alle Fälle zu erfassen, in denen eine Prüfung bzw. Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten mit negativem Urteil stattgefunden hat, wodurch ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Berufes abgelehnt wurde. Etwas flapsig und zugespitzt ausgedrückt: es kann nicht sein, dass jemand, der „zu dumm“ ist, eine Heilpraktikerprüfung zu bestehen, für mindesten 5 Jahre einen entsprechenden Eintrag ins Führungszeugnis hat. Ich halte das für vollkommen absurd, selbst wenn irgendein Anwalt Stebner das angeblich so sagt.

Auf der Website des VFP finden sich auch andere fragwürdige Rechtsauslegungen, z.B. die von Thomas Schnura zum Thema „Was darf ein HPP - was nicht.“ Auch das sind m.E. vollkommen absurde Argumentationen, die der Kollege da vorträgt, und die übrigens auch nicht den Antworten auf viele Prüfungsfragen entsprichen.

Glaubt nicht alles, was irgendwo im Netz steht in irgendwelchen Foren steht, im Zweifel wirklich einen Anwalt fragen!
 
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