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Sachkundenachweis für Freiverkäufliche Arzneimittel (IHK)

ich bin jka auch am überlegen, ob ich mir meine ausbildung anerkennen lasse...

ich habe beim suchen folgendes gefunden:
http://www.sachkundenachweis.info/index.php?id=ohne_nachweis

Welche Arzneimittel dürfen ohne einen besonderen Sachkenntnisnachweis verkauft werden?

Ohne Nachweis dürfen verkauft werden:

* Fertigarzneimittel (im Voraus hergestellte und verpackte Arzneimittel) mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet, die in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile sowie Press-Säfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen, sofern nur mit Wasser gelöst, enthalten,

* Heilwasser und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen,

* zur Verhütung von Schwangerschaften oder Geschlechtskrankheiten bestimmte Fertigarzneimittel,

* flüssige Verbandsstoffe, die zu ihrer Entkeimung mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen versehen sind,

* ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel,

* ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren oder Kleinnagern bestimmte Fertigarzneimittel.

Keine Arzneimittel sind diätetische Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel.


wenn man dem glauben schenken darf, dann darfst du tee mischen, salben "kochen" und verkaufen, auch ohne den nachweis ?

bin grad total verwirrt...

lg
susi
 
Na, dann bräuchte ich diesen Schein doch gar nicht - alles sehr verwirrend :rolleyes:
 
ich bin jka auch am überlegen, ob ich mir meine ausbildung anerkennen lasse...

ich habe beim suchen folgendes gefunden:
http://www.sachkundenachweis.info/index.php?id=ohne_nachweis

Welche Arzneimittel dürfen ohne einen besonderen Sachkenntnisnachweis verkauft werden?

Ohne Nachweis dürfen verkauft werden:

* Fertigarzneimittel (im Voraus hergestellte und verpackte Arzneimittel) mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet, die in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile sowie Press-Säfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen, sofern nur mit Wasser gelöst, enthalten,

* Heilwasser und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen,

* zur Verhütung von Schwangerschaften oder Geschlechtskrankheiten bestimmte Fertigarzneimittel,

* flüssige Verbandsstoffe, die zu ihrer Entkeimung mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen versehen sind,

* ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel,

* ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren oder Kleinnagern bestimmte Fertigarzneimittel.

Keine Arzneimittel sind diätetische Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel.


wenn man dem glauben schenken darf, dann darfst du tee mischen, salben "kochen" und verkaufen, auch ohne den nachweis ?

bin grad total verwirrt...

lg
susi

Ich jetzt aber auch.Als ich in der Drogerie gearbeitet habe und den schein noch nicht hatte,wurde das regal mit den Medikamenten mit meinem Laken abgehängt,wenn ich alleine was,weil ich sie nicht verkaufen durfte:(

Da scheint sich ja ettliches geändert zu haben
 
Die widersprechen sich dann aber auf der Seite; denn da steht außerdem:

"Nur wer Sachkenntnis besitzt, darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen.
Dies können sein

der Unternehmer,
sein Vertreter,
Verkaufspersonal.

Sachkenntnis hat, wer die Sachkundeprüfung vor einer Handelskammer besteht.

Und dies hier

"Fertigarzneimittel (im Voraus hergestellte und verpackte Arzneimittel) mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet, die in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile sowie Press-Säfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen, sofern nur mit Wasser gelöst, enthalten,"

könnte eineseits bedeuten, dass es sich um selbst gefertigte Arzneimittel handelt oder aber schon um industriell hergestellte Fertigarzneimittel - aber dann hätte Petra wieder recht, die darf man ohne den Sachkundenachweis nicht verkaufen :confused:.

Habt Ihr mal auf der HP den Test gemacht? Ich hatte leider nur 8 von 12 richtig, und man bekommt keine Auflösung, darum weiß ich jetzt nicht, welche Antworten falsch waren. Wenn den einer von Euch mit 0 Fehlern besteht, könnte der jenige eventuell mal die relevanten Fragen und Antworten hier posten, denn dann würden wir vieleicht auch etwas klarer sehen?
 
Hallo Nici.

Die widersprechen sich dann aber auf der Seite; denn da steht außerdem:

"Nur wer Sachkenntnis besitzt, darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen.
Dies können sein

der Unternehmer,
sein Vertreter,
Verkaufspersonal.

Sachkenntnis hat, wer die Sachkundeprüfung vor einer Handelskammer besteht.

Und dies hier

"Fertigarzneimittel (im Voraus hergestellte und verpackte Arzneimittel) mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet, die in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile sowie Press-Säfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen, sofern nur mit Wasser gelöst, enthalten,"

Das haben die von dem Formblatt der IHK nur übernommen.

http://83.220.130.124/media/upload/ihk/imap/20080707/SU_Arzneimittel_062008.pdf

Ich werde mich in den nächsten Tagen mit Ämtern und der IHK mal auseinandersetzen (da habe ich mir aber was vorgenommen... :rolleyes: ) und das Ergebnis hier posten.

Grüße
 
Dafür danke ich Dir schon jetzt :hutwink:, find ich echt supi von Dir.
 
Nur mal so angemerkt.

Kann man die Prüfung auch ohne die Schulung machen.
Kostet ca. 50 Euro direkt bei der IHK.

Habe den Schein damals auch von meinem AG bezahlt bekommen.
Hat damals 350 Mark gekostet!!! Naja Euro = DM und umgekehrt...

Meine Unterlagen von damals ca. 10 Jahre her (mein Gott wie die Zeit vergeht) waren noch so gut, dass eine Arbeitskollegin von mir mit diesen
Skripten in eigen Regie sich für die Prüfung vorbereitet hat und diese auch auf anhieb bestanden hat!!! :cool:
 
hallo leute,
ich habe mich schon mal ein wenig informiert:
der sachkundenachweis befähigt aussschließlich ZUM VERKAUF.
es ist also so, dass das herstellen von arzneimitteln nach dem AMG geregelt wird.

ich bin aber noch dran, da die "lücken" zu finden, wann wir was 2produzieren" dürfen und das dann auch verkaufen...

lg
ceri
 
Mit einer pharmazeutischen Vorbildung (Studium, Fachschule) gilt der Nachweis übrigens als erbracht.
... z.B. selbst hergestellte Phytotherapeutika zu verkaufen.

Grüßle

Inge

hallo inge,
laut meines "informanten" :D geht das eben nicht- das herstellen...

ich suche nämlich auch ne möglichkeit meine salbe zu verkaufen...

gibts im amg ne lücke, die wir nutzen können?

lg
 
Ich bin schon am Nachforschen:cool:
Wir haben damals in unserer Apotheke ja auch selber gemachtes Zeug verkauft, ich werde mal nachfragen, wie das ins AMG paßt.
Muß man da nicht den QP haben, das war damals nämlich noch nicht

Wir müssen vermutlich unsere Produkte als Nahrungsergänzung, Pflegeprodukte o.ä. anbieten.
Mit Arzneimitteln wird es wohl schwierig.

Ich bina aber wie du schon auf der Suche nach der Lücke:p

Liebe Grüße

Inge
 
Ja so kenne ich das auch.
Wenn das nicht so wäre, dann dürfte Aldi und Lidl keinen Johanniskrauttee mehr verkaufen, oder?
 
Aber dazu brauch ich dann trotzdem den AMG 50-Schein, wenn es gar keine Medikamente sind (oder nicht so deklariert werden)? Darf das dann nicht jeder verkaufen?
 
Hallo ihr Lieben!

Ich stöber auch die ganze Zeit im Netz rum und habe folgenden Link gefunden:


http://www.gutefrage.net/frage/und-was-ist-mit-der-herstellung-von-kosmetik

(Der blaue Link) Eine Rechtanwaltskanzlei mit interessanten Links und Ansprechpartnern.
(Ich wusste gar nicht, dass es ein Kosmetikrecht gibt... :D )

Also Salben, so denke ich, könnte man halt als Kosmetik verkaufen. Heute ist meine letzte Schicht meiner Nachtdienstwoche. Nächste Woche klemme ich mich auch mal dahinter (Hatte bis jetzt keine Muse mit Behörden zu telefonieren... )
 
Ja so kenne ich das auch.
Wenn das nicht so wäre, dann dürfte Aldi und Lidl keinen Johanniskrauttee mehr verkaufen, oder?

m.E. falsch, denn die stellen ihn ja nicht her!
das herstellen ist nur in den apothekenbetriebsräumen unter aufsicht des apothekers mgl. (ausnahmen bilden die industriellen hersteller- sonderregelung)

der ihk schein befähigt dann zum verkauf (das darf das pharm. personal ja sowieso, deshab auch die anerkennung)

tees mischen und abgeben, darf man nicht! auch nicht BB oder der gleichen.

lg
 
AMG § 13 Herstellungserlaubnis
(1) 1Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Das Gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die Arzneimittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen. 3Eine Abgabe an andere im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn die Person, die das Arzneimittel herstellt, eine andere ist als die, die es anwendet. 4Satz 1 findet keine Anwendung auf Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes sowie auf Gewebezubereitungen, für die eine Erlaubnis nach § 20c erteilt wird.
(2) 1Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht

1.
der Inhaber einer Apotheke für die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs,
2.
der Träger eines Krankenhauses, soweit er nach dem Gesetz über das Apothekenwesen Arzneimittel abgeben darf,
3.
der Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für

a)
das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form,
b)
die Herstellung von Arzneimitteln, die ausschließlich für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus solchen Stoffen enthalten,
c)
die Herstellung von homöopathischen Arzneimitteln, die, soweit sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind,
d)
das Zubereiten von Arzneimitteln aus einem Fertigarzneimittel und arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen,
e)
das Mischen von Fertigarzneimitteln für die Immobilisation von Zoo-, Wild- und Gehegetieren,

soweit diese Tätigkeiten für die von ihm behandelten Tiere erfolgen,
4.
der Großhändler für das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form, soweit es sich nicht um zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Packungen handelt,
5.
der Einzelhändler, der die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, für das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln zur Abgabe in unveränderter Form unmittelbar an den Verbraucher,

6.
der Hersteller von Wirkstoffen, die für die Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, die nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt werden.

2Die Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die Herstellung von Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Testsera, Testantigenen und radioaktiven Arzneimitteln.
(2a) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht der Inhaber einer Krankenhausapotheke oder einer Krankenhaus versorgenden Apotheke für die Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung bei Menschen, soweit es sich um das Umfüllen, Umpacken oder Umkennzeichnen von Arzneimitteln handelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind, und die Arzneimittel zur Anwendung in den von diesen Apotheken versorgten Einrichtungen bestimmt sind.
(3) Eine nach Absatz 1 für das Umfüllen von verflüssigten medizinischen Gasen in das Lieferbehältnis eines Tankfahrzeuges erteilte Erlaubnis umfasst auch das Umfüllen der verflüssigten medizinischen Gase in unveränderter Form aus dem Lieferbehältnis eines Tankfahrzeuges in Behältnisse, die bei einem Krankenhaus oder anderen Verbrauchern aufgestellt sind.
(4) 1Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. 2Bei Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Gentransfer-Arzneimitteln, somatischen Zelltherapeutika, xenogenen Zelltherapeutika, gentechnisch hergestellten Arzneimitteln sowie Wirkstoffen und anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, ergeht die Entscheidung über die Erlaubnis im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde.

lg
 
AMG § 50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
(1) 1Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, (das heißt ja, die sind schon fertig hergestellt...)darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. 2Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
(2) 1Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis zu erbringen ist, um einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Arzneimitteln zu gewährleisten. 3Es kann dabei Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Aus- oder Fortbildung als Nachweis anerkennen. 4Es kann ferner bestimmen, dass die Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nachgewiesen wird und das Nähere über die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regeln. 5Die Rechtsverordnung wird, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
(3) Einer Sachkenntnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die

1.
im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
2.
zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen bestimmt sind,
3.
(weggefallen)
4.
ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
5.
Sauerstoff sind.


ich seh da die möglichkeit auch nur auf der kosmetikschiene....
für tiere ist das auch wieder anders!!!

lg
 
Das heißt im Klartext, alles was Arzneimittel sind darf ich nicht selbst herstellen und diese dann verkaufen, nur fertig von Lidl, Rossmann, der Apotheke o.ö. weiter vertreiben. Das ist nicht das, was ich mir vorgestellt habe.

Alles was ich zubereite und nicht als Medikament deklariere kann ich als Kosmetika oder Lebensmittel verkaufen, brauche dafür aber nicht den AMG50-Schein?

Susi, stimmt das jetzt so??? :rolleyes:
 
ja nici, genau.

sobald ich eine "offizielle" lücke habe schreib ich euch!

als hp darfst du in der apo (oder wo sonst eben) z.b. paracetamol kaufen und zum selbstkostenpreis (also den betrag den du gezahlt hast) wieder verkaufen...

!achtung mit BB- enfuhrgenehmigung etc!

schwer wird es auch vorm richter "johanniskrauttee" als kosmetikum zu verkaufen...

im prinzip ist es wieder nur ne sache, wie man das kind nennt..
fraglich bleibt dann noch, ob man, wenn man "kosmetik" und wellnessprodukte "vertickt" nen gewerbeschein braucht...da hängen dann auch wieder ihk- beiträge dran...

wo kein richter da kein kläger....
aber wehe es kriegt einer ne nebenwirkung (oder pickel)...

schwierige sache, ne!

lg
susi
 
Ich sehe gerade irgendwie den Sinn dieses Scheines nicht so richtig :eek:. Ich dachte wirklich, damit könnte man beispielsweise zwei/drei Kräuter mischen und als Teezubereitung abgeben (z.B. Beruhigung mit Melisse, Lavendel und Baldrian) oder Propolis-Salben herstellen oder Bädermischungen oder ähnliche Sachen. Das scheint ja so (zumindest ohne die Lücke im AMG :rolleyes:) nicht zu funktionieren. Dieses Thema ist wirklich verwirrend.

Und dann bin ich jetzt doch darüber gestolpert, wenn ich mit Schein Umfüllen und Abpacken darf, ja WAS denn genau :confused:. Ich denke, zum Verkauf stehen mir nur Fertigarzneimittel zur Verfügung; und die werd ich ja wohl nicht in Großgebinden kaufen und in kleine dekorative Fläschchen oder Döschen umfüllen - das wäre für mich ja fast Betrug :eek:, das gleiche Medikament in einer Verpackung meiner Art umzufüllen und zu verkaufen.
 
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