Auch eine Täuschung über die Intention der Werbung ist nach § 3 HWG verboten.
Eine Irreführung soll auch dann vorliegen, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird (vgl. § 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) HWG).
Sofern der Werbende offen nach außen hin mit seinem Plädoyer für ein bestimmtes Wirtschaftsgut auftritt, wird beim Adressaten stets der Eindruck der Subjektivität erweckt. Dadurch, dass sich der Werbende deutlich zu erkennen gibt, wird automatisch die hinter der Aussage stehende Intention der Absatzförderung deutlich. 7 OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 394 ff. 8 Doepner, U.: Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 82, S. 299 9 Doepner, U.: Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 97, S. 311 Der Chirurg BDC 12 · 2007 | 421 Mitteilungen des BDC
Mit diesem Makel der Subjektivität wird die Werbeaussage gleichsam relativiert.
Wird dann die Werbeaussage aber von einer scheinbar neutralen Person *) gemacht, so erscheint sie als objektive Einschätzung eines unbeteiligten und nicht am Absatz interessierten Dritten.
Genau darin liegt die Irreführung durch getarnte Werbung. Dabei will § 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) HWG nicht das jedermann zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung des Art. 5 Grundgesetzt (GG), beschränken. Dieses umfasst zunächst auch die Möglichkeit Aussagen über Heilmittel zu machen. Maßgeblich ist also ein Auftragsverhältnis zwischen Aussagendem *) und Werbungstreibendem und die Frage, ob es sich bei den Angaben um Gefälligkeitsurteile handelt oder, ob sie der wirklichen Überzeugung des Aussagenden *) entsprechen.